§ 17a - Energiesicherungsgesetz (EnSiG)

G. v. 20.12.1974 BGBl. I S. 3681; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 167
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 754-3 Energieversorgung
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§ 17a Kapitalmaßnahmen


§ 17a hat 2 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Bei einem als Kapitalgesellschaft verfassten Unternehmen, das durch Anordnung nach § 17 Absatz 3 Satz 1 unter Treuhandverwaltung gestellt ist, können Kapitalerhöhungen, die Auflösung von Kapital- und Gewinnrücklagen oder Kapitalherabsetzungen (Kapitalmaßnahmen) angeordnet werden, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass ohne eine Kapitalmaßnahme der Betrieb des Unternehmens gemäß seiner Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens im Sektor Energie nicht fortgeführt werden kann.

(2) 1Die Anordnung einer Kapitalmaßnahme erfolgt durch Verwaltungsakt des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. 2§ 17 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) 1Die Anordnung einer Kapitalmaßnahme nach Absatz 2 Satz 1 kann vorsehen, dass

1.
das Grund- oder Stammkapital eines unter Treuhandverwaltung gestellten Unternehmens unter Ausschluss etwaiger Bezugsrechte der Gesellschafter und unter Zulassung zur Übernahme neuer Anteile durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder durch juristische Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, deren Anteile ausschließlich vom Bund oder von der Kreditanstalt für Wiederaufbau unmittelbar oder mittelbar gehalten werden, erhöht wird,

2.
Kapital- und Gewinnrücklagen eines unter Treuhandverwaltung gestellten Unternehmens aufgelöst werden oder

3.
das Grund- oder Stammkapital eines unter Treuhandverwaltung gestellten Unternehmens zum Ausgleich von Wertminderungen oder zur Deckung sonstiger Verluste herabgesetzt wird.

2Eine Kapitalherabsetzung nach Satz 1 Nummer 3 ist nur zulässig, nachdem der Teil der Kapital- und Gewinnrücklagen, der zusammen über 10 Prozent des nach der Herabsetzung verbleibenden Grund- oder Stammkapitals hinausgeht, vorweg aufgelöst ist und solange ein Gewinnvortrag nicht vorhanden ist.

(4) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat dem Eigentümer des von der Kapitalmaßnahme betroffenen Unternehmens im Rahmen der Anhörung nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes insbesondere Gelegenheit zu geben, seine Bereitschaft zu erklären, die erforderliche Kapitalmaßnahme in den Handlungsformen des privaten Rechts einvernehmlich durchzuführen. 2Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann von einer Anhörung absehen, soweit diese mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre oder den Zweck der Kapitalmaßnahme gefährden würde.

(5) 1Für eine nach Absatz 2 Satz 1 angeordnete Kapitalmaßnahme ist eine Entschädigung zu leisten. 2§ 21 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) 1Zur Leistung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet. 2Die Entschädigung ist durch Zahlung eines Geldbetrages zu leisten. 3Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verkehrswert des unter Treuhandverwaltung gestellten Unternehmens. 4Die Ermittlung des Verkehrswertes erfolgt auf der Grundlage einer Bewertung des Unternehmens. 5Die Verwaltungsorgane des betroffenen Unternehmens sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die für die Ermittlung des Unternehmenswertes notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen. 6Die Entschädigungszahlung ist mit Ablauf des Tages fällig, an dem die angeordnete Kapitalmaßnahme wirksam wird. 7Die Höhe der Entschädigung wird durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen gesondert bekannt gemacht. 8Entschädigungsbeträge sind mit einem Prozentpunkt über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich von dem in Satz 6 genannten Zeitpunkt an zu verzinsen.

(7) Kapitalmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 sind von Amts wegen unverzüglich in das Handelsregister einzutragen.

(8) 1Eine Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt nach Absatz 2 Satz 1 hat keine aufschiebende Wirkung. 2Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über eine Anfechtungsklage nach Satz 1 und über Anträge nach den §§ 80 und 80a der Verwaltungsgerichtsordnung. 3Abweichend von § 113 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auch darüber, dass Rechtshandlungen im Fall einer Aufhebung eines Verwaltungsakts nach Absatz 2 Satz 1 wirksam bleiben können.

(9) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und letzter Instanz über Streitigkeiten wegen der nach den Absätzen 5 und 6 zu gewährenden Entschädigung.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften G. v. 8. Oktober 2022 BGBl. I S. 1726 m.W.v. 13. Oktober 2022

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Frühere Fassungen von § 17a EnSiG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.10.2022Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
vom 08.10.2022 BGBl. I S. 1726
aktuell vorher 12.07.2022Artikel 4 Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften
vom 08.07.2022 BGBl. I S. 1054
aktuellvor 12.07.2022früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 17a EnSiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17a EnSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnSiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 EnSiG Erleichterungen zur Durchführung von Stabilisierungsmaßnahmen (vom 24.12.2022)
...  Die Regelungen nach Satz 1 gelten auch im Fall einer Kapitalerhöhung nach § 17a , soweit der Verwaltungsakt nach § 17a Absatz 2 Satz 1 darauf verweist. (3) Soweit ... 1 gelten auch im Fall einer Kapitalerhöhung nach § 17a, soweit der Verwaltungsakt nach § 17a Absatz 2 Satz 1 darauf verweist. (3) Soweit die nach Absatz 2 anzuwendenden Vorschriften des ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
neugefasst durch B. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1750, 3245; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 185 GWB Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungsbereich (vom 27.06.2023)
... nicht auf Treuhandverwaltungen, Kapitalmaßnahmen oder Enteignungen nach den §§ 17, 17a oder 18 des Energiesicherungsgesetzes anzuwenden. Satz 1 gilt entsprechend für ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 08.10.2022 BGBl. I S. 1726
Artikel 1 EnSiGuaÄndG Änderung des Energiesicherungsgesetzes
... das Wort „Energie" durch das Wort „Klimaschutz" ersetzt. 5. In § 17a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern „Übernahme neuer Anteile" die Wörter ...

Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 23.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 167
Artikel 1 EnSiGuGWBÄndG Änderungen des Energiesicherungsgesetzes
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 17a folgende Angabe eingefügt: „§ 17b Übertragung von ... 17b Übertragung von Vermögensgegenständen". 2. Nach § 17a wird folgender § 17b eingefügt: „§ 17b Übertragung von ...
Artikel 2 EnSiGuGWBÄndG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... nicht auf Treuhandverwaltungen, Kapitalmaßnahmen oder Enteignungen nach den §§ 17, 17a oder 18 des Energiesicherungsgesetzes anzuwenden. Satz 1 gilt entsprechend für ...

Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 08.07.2022 BGBl. I S. 1054; 2023 I Nr. 27
Artikel 4 GasVReG Änderung des Energiesicherungsgesetzes
... b) Nach der der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 17a Kapitalmaßnahmen". c) Nach der der Angabe zu § 25 werden die folgenden ... 30 Absatz 1 Nummer 1 oder 2" eingefügt. 7. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt: „§ 17a Kapitalmaßnahmen (1) Bei einem als ... 7. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt: „ § 17a Kapitalmaßnahmen (1) Bei einem als Kapitalgesellschaft verfassten Unternehmen, ... Die Regelungen nach Satz 1 gelten auch im Fall einer Kapitalerhöhung nach § 17a , soweit der Verwaltungsakt nach § 17a Absatz 2 Satz 1 darauf verweist. (3) Soweit ... 1 gelten auch im Fall einer Kapitalerhöhung nach § 17a, soweit der Verwaltungsakt nach § 17a Absatz 2 Satz 1 darauf verweist. (3) Soweit die nach Absatz 2 anzuwendenden Vorschriften des ...


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