(1)
1Der Gewerbetreibende nach §
34h der
Gewerbeordnung hat im Fall des §
34h Absatz 3 Satz 2 und 3 der
Gewerbeordnung Existenz, Art und Umfang einer Zuwendung, die er im Zusammenhang mit der Beratung über Finanzanlagen von Dritten annimmt oder an Dritte gewährt, vor Abschluss des Geschäfts in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise dem Anleger offenzulegen.
2Soweit sich der Umfang noch nicht bestimmen lässt, sind die Art und Weise seiner Berechnung offenzulegen.
3Im Rahmen der Offenlegung hat der Gewerbetreibende darauf hinzuweisen, dass Existenz, Art und Umfang einer Zuwendung keinen Aufschluss über die Eignung der Finanzanlage für den Anleger geben.
(2) Zuwendungen, die der Gewerbetreibende auf der Grundlage einer nach §
34h der
Gewerbeordnung durchgeführten Anlageberatung erhält, sind unverzüglich und ungemindert an den Kunden auszukehren.
(3) §
17 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
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§ 22 FinVermV Aufzeichnungspflicht (vom 01.08.2020) ... der Nachweis, dass die in den §§ 12 oder 12a und den §§ 13, 15 und 17 oder § 17a Satz 1 genannten Angaben rechtzeitig und vollständig mitgeteilt wurden, 3. der Nachweis, ... eingeholt wurden, 5. der Nachweis über die Auskehr von Zuwendungen nach § 17a Absatz 2 , 6. der Nachweis über die Geeignetheitserklärung nach § 18 und ihre ...