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§ 17a - Unterhaltssicherungsgesetz (USG)
Artikel 22 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147, 1179 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
Geltung ab 01.01.2020; FNA: 53-10 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 01.01.2020; FNA: 53-10 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 17a Zuschlag für Fahrtkosten
1Reservistendienst Leistende, die aus persönlichen oder dienstlichen Gründen von der Pflicht zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft befreit sind und täglich von der Dienststätte zu ihrer Wohnung zurückkehren, erhalten pro Tag der Dienstleistung einen Zuschlag in Höhe von 20 Cent je Kilometer der mit einem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegten Strecke der einfachen Entfernung zwischen Dienststätte und Wohnung. 2Der Zuschlag ist je Tag der Dienstleistung an der Dienststätte auf höchstens 20 Euro begrenzt. 3Entstandene Kosten für Fahrten auf dem Land- oder Wasserweg mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse entsprechend Satz 2 erstattet. 4Ist die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der Dienststätte entfernt oder liegt sie im Dienstort, wird der Zuschlag nicht gewährt.
Text in der Fassung des Artikels 6 Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG) G. v. 22. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 370 m.W.v. 1. Januar 2026
Frühere Fassungen von § 17a USG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.01.2026 | Artikel 6 Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG) vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 17a USG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17a USG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
USG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 USG Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung (vom 01.01.2026)
... (4) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall sind die §§ 12 bis 17a nicht anzuwenden. Abweichend von § 25 Absatz 1 werden die Leistungen nach § 19 ...
§ 25 USG Antrag (vom 01.01.2026)
... Die Leistungen nach den §§ 5 bis 9, 14, 17a und 19 werden auf Antrag gewährt. (2) Das Antragsrecht endet mit Ablauf des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG)
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
Artikel 6 WDModG Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
... a) Nach der Angabe zu § 17 wird die folgende Angabe eingefügt: „ § 17a Zuschlag für Fahrtkosten". b) Die Angabe zu § 24 wird durch die ... (4) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall sind die §§ 12 bis 17a nicht anzuwenden. Abweichend von § 25 Absatz 1 werden die Leistungen nach § 19 von Amts ... und Soldaten nicht steuerpflichtig ist." 6. Nach § 17 wird der folgende § 17a eingefügt: „§ 17a Zuschlag für Fahrtkosten ... 6. Nach § 17 wird der folgende § 17a eingefügt: „ § 17a Zuschlag für Fahrtkosten Reservistendienst Leistende, die aus persönlichen ... Absatz 1 ersetzt: „(1) Die Leistungen nach den §§ 5 bis 9, 14, 17a und 19 werden auf Antrag gewährt." 9. Die Anlagen 1 und 2 werden durch die ...
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