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Artikel 6 - Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG)

Artikel 6 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes


Artikel 6 ändert mWv. 1. Januar 2026 USG § 1, § 8, § 14, § 16, § 17a (neu), § 24, § 25, Anlage 1, Anlage 2

Das Unterhaltssicherungsgesetz vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147, 1179), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 17 wird die folgende Angabe eingefügt:

§ 17a Zuschlag für Fahrtkosten".

b)
Die Angabe zu § 24 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 24 Zuständigkeit".

2.
§ 1 Absatz 3 und 4 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:

„(3) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall gilt dieses Gesetz auch für

1.
Grundwehrdienst Leistende nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes,

2.
Wehrübende nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes,

3.
freiwillig verlängerten Grundwehrdienst Leistende nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes und

4.
unbefristeten Wehrdienst Leistende nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 des Wehrpflichtgesetzes.

(4) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall sind die §§ 12 bis 17a nicht anzuwenden. Abweichend von § 25 Absatz 1 werden die Leistungen nach § 19 von Amts wegen gewährt."

3.
§ 8 Absatz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:

„2.
Ruhegehälter nach § 27 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes einschließlich des Unterschiedsbetrags nach § 64 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie Ruhegehälter nach § 4 des Beamtenversorgungsgesetzes einschließlich des Unterschiedsbetrags nach § 50 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes und Ruhegehälter nach den entsprechenden Vorschriften der Beamtenversorgungsgesetze der Länder, die der oder dem Reservistendienst Leistenden weitergewährt werden."

4.
§ 14 wird durch den folgenden § 14 ersetzt:

§ 14 Dienstgeld

Reservistendienst Leistende erhalten für Dienstleistungen an einem Samstag, einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag sowie für eine eintägige Dienstleistung an einem Freitag eine zweite Prämie nach Spalte 3 der Tabelle in Anlage 2. Für Tage, an denen kein Dienst geleistet wird, wird die zweite Prämie nicht gewährt. Satz 1 gilt nicht bei Anspruch auf den Auslandsverwendungszuschlag nach § 18."

5.
§ 16 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Der Zuschlag beträgt 70 Prozent der entsprechenden Zulage nach der auf Grund des § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung. Abweichend von Satz 1 beträgt der Zuschlag 100 Prozent, wenn dieser für Soldatinnen und Soldaten nicht steuerpflichtig ist."

6.
Nach § 17 wird der folgende § 17a eingefügt:

§ 17a Zuschlag für Fahrtkosten

Reservistendienst Leistende, die aus persönlichen oder dienstlichen Gründen von der Pflicht zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft befreit sind und täglich von der Dienststätte zu ihrer Wohnung zurückkehren, erhalten pro Tag der Dienstleistung einen Zuschlag in Höhe von 20 Cent je Kilometer der mit einem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegten Strecke der einfachen Entfernung zwischen Dienststätte und Wohnung. Der Zuschlag ist je Tag der Dienstleistung an der Dienststätte auf höchstens 20 Euro begrenzt. Entstandene Kosten für Fahrten auf dem Land- oder Wasserweg mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse entsprechend Satz 2 erstattet. Ist die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der Dienststätte entfernt oder liegt sie im Dienstort, wird der Zuschlag nicht gewährt."

7.
§ 24 wird durch den folgenden § 24 ersetzt:

§ 24 Zuständigkeit

Die Aufgaben dieses Gesetzes werden in bundeseigener Verwaltung durchgeführt und den Behörden der Bundeswehrverwaltung übertragen, die dem Bundesministerium der Verteidigung unterstehen."

8.
§ 25 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Die Leistungen nach den §§ 5 bis 9, 14, 17a und 19 werden auf Antrag gewährt."

9.
Die Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:

Anlage 1 (zu § 8 Absatz 1) Mindestleistung

 DienstgradTagessatz
 12345
  Reservistendienst Leistende oder Reservistendienst Leistender
  ohne unter-
haltsberechtigtes
Kind
mit einem unter-
haltsberechtigten
Kind
mit zwei unter-
haltsberechtigten
Kindern
mit drei unter-
haltsberechtigten
Kindern*
1Jäger, Panzerschütze,
Panzergrenadier, Kanonier, Pionier,
Panzerpionier, Funker, Schütze,
Flieger, Sanitätssoldat, Matrose,
Gefreiter, Grenadier, Panzerjäger,
Panzerkanonier, Panzerfunker
76,85 € 89,52 € 93,90 € 105,34 €
2Obergefreiter, Hauptgefreiter 78,04 € 90,88 € 95,10 € 106,29 €
3Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter,
Unteroffizier, Maat, Fahnenjunker,
Seekadett
78,48 € 91,39 € 95,40 € 106,44 €
4Stabsunteroffizier, Obermaat,
Korporal, Stabskorporal
80,31 € 93,29 € 96,76 € 107,26 €
5Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich,
Fähnrich zur See, Oberfeldwebel,
Oberbootsmann
82,74 € 96,04 € 99,48 € 109,89 €
6Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann,
Oberfähnrich, Oberfähnrich zur See
86,35 € 100,09 € 103,44 € 113,81 €
7Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann,
Oberstabsfeldwebel, Oberstabs-
bootsmann, Leutnant, Leutnant zur
See
91,66 € 106,29 € 109,62 € 119,88 €
8Oberleutnant, Oberleutnant zur See 96,75 € 111,74 € 115,27 € 125,24 €
9Hauptmann, Kapitänleutnant 106,84 € 123,11 € 126,51 € 136,56 €
10Stabsarzt, Stabsapotheker,
Stabsveterinär, Stabshauptmann,
Stabskapitänleutnant, Major,
Korvettenkapitän
126,36 € 145,38 € 148,81 € 158,91 €
11Oberstabsarzt, Oberstabsapotheker,
Oberstabsveterinär, Oberstleutnant,
Fregattenkapitän
128,97 € 148,44 € 151,90 € 161,76 €
12Oberfeldarzt, Flottillenarzt, Ober-
feldapotheker, Flottillenapotheker,
Oberfeldveterinär
148,97 € 172,69 € 176,03 € 185,57 €
13Oberst, Kapitän zur See, Oberstarzt,
Flottenarzt, Oberstapotheker,
Flottenapotheker, Oberstveterinär
und höhere Dienstgrade
160,07 € 186,02 € 189,34 € 189,70 €
* Bei mehr als drei unterhaltsberechtigten Kindern wird der Tagessatz für jedes weitere Kind um die Differenz zwischen den Tagessätzen nach den
Spalten 4 und 5 erhöht.


 
Anlage 2 (zu den §§ 11, 14 und 19 Absatz 2) Prämie, Dienstgeld, Auslandszuschlag

  Tagessatz
 1234
 DienstgradPrämie
nach § 11
Prämie
nach § 14
Auslandszuschlag
nach § 19
1Jäger, Panzerschütze,
Panzergrenadier, Kanonier, Pionier,
Panzerpionier, Funker, Schütze,
Flieger, Sanitätssoldat, Matrose,
Gefreiter, Grenadier, Panzerjäger,
Panzerkanonier, Panzerfunker
23,53 € 18,82 € 10,18 €
2Obergefreiter, Hauptgefreiter 25,84 € 20,67 € 11,71 €
3Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter,
Unteroffizier, Maat, Fahnenjunker,
Seekadett
26,99 € 21,59 € 13,25 €
4Stabsunteroffizier, Obermaat,
Korporal, Stabskorporal
29,31 € 23,45 € 13,25 €
5Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich,
Fähnrich zur See, Oberfeldwebel,
Oberbootsmann
30,08 € 24,06 € 13,76 €
6Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann,
Oberfähnrich, Oberfähnrich zur
See
30,48 € 24,38 € 14,27 €
7Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann,
Oberstabsfeldwebel, Oberstabs-
bootsmann, Leutnant, Leutnant zur
See
30,85 € 24,68 € 14,27 €
8Oberleutnant, Oberleutnant zur
See
31,61 € 25,29 € 14,78 €
9Hauptmann, Kapitänleutnant 32,39 € 25,91 € 15,29 €
10Stabsarzt, Stabsapotheker,
Stabsveterinär, Stabshauptmann,
Stabskapitänleutnant, Major,
Korvettenkapitän
33,15 € 26,52 € 15,80 €
11Oberstabsarzt, Oberstabs-
apotheker, Oberstabsveterinär,
Oberstleutnant, Fregattenkapitän
33,94 € 27,15 € 16,32 €
12Oberfeldarzt, Flottillenarzt, Ober-
feldapotheker, Flottillenapotheker,
Oberfeldveterinär
34,71 € 27,77 € 16,32 €
13Oberst, Kapitän zur See, Oberst-
arzt, Flottenarzt, Oberstabs-
apotheker, Flottenapotheker,
Oberstveterinär und höhere
Dienstgrade
36,25 € 29,00 € 16,83 €".