Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 17j - Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 71
Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
| |

§ 17j Verordnungsermächtigung



1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die nähere Ausgestaltung der Methode des Belastungsausgleichs nach § 17f sowie der Wälzung der dem Belastungsausgleich unterliegenden Kosten auf Letztverbraucher und ihre Durchführung sowie die Haftung des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers und Vorgaben an Versicherungen nach § 17h zu regeln. 2Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere Regelungen getroffen werden

1.
zur Ermittlung der Höhe der Ausgleichsbeträge; dies schließt Regelungen ein

a)
zu Kriterien für eine Prognose der zu erwartenden Kosten für das folgende Kalenderjahr,

b)
zu dem Ausgleich des Saldos aus tatsächlichen und prognostizierten Kosten,

c)
zur Verwaltung der Ausgleichsbeträge durch die Übertragungsnetzbetreiber sowie

d)
zur Übermittlung der erforderlichen Daten;

2.
zur Schaffung und Verwaltung einer Liquiditätsreserve durch die Übertragungsnetzbetreiber;

3.
zur Wälzung der dem Belastungsausgleich nach § 17f unterliegenden Kosten der Übertragungsnetzbetreiber auf Letztverbraucher; dies schließt Regelungen zu Höchstgrenzen der für den Belastungsausgleich erforderlichen Aufschläge auf die Netzentgelte der Letztverbraucher ein;

4.
zur Verteilung der Kostenbelastung zwischen Netzbetreibern; dies schließt insbesondere Regelungen zur Zwischenfinanzierung und zur Verteilung derjenigen Kosten ein, die im laufenden Kalenderjahr auf Grund einer Überschreitung der Prognose oder einer zulässigen Höchstgrenze nicht berücksichtigt werden können;

5.
zu näheren Anforderungen an Schadensminderungsmaßnahmen einschließlich Regelungen zur Zumutbarkeit dieser Maßnahmen und zur Tragung der aus ihnen resultierenden Kosten;

6.
zu Veröffentlichungspflichten der anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber hinsichtlich eingetretener Schäden nach § 17e Absatz 1 und 2, der durchgeführten Schadensminderungsmaßnahmen und der dem Belastungsausgleich unterliegenden Entschädigungszahlungen;

7.
zu Anforderungen an die Versicherungen nach § 17h hinsichtlich Mindestversicherungssumme und Umfang des notwendigen Versicherungsschutzes.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 17j EnWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.05.2019Artikel 1 Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
vom 13.05.2019 BGBl. I S. 706
aktuell vorher 01.08.2014Artikel 6 Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
vom 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
aktuell vorher 28.12.2012Artikel 1 Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
vom 20.12.2012 BGBl. I S. 2730
aktuellvor 28.12.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17j EnWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17j EnWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Verordnung zur Berechnung der Offshore-Netzumlage und zu Anpassungen im Regulierungsrecht
V. v. 14.03.2019 BGBl. I S. 333
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2730; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
Artikel 1 3. EnWNG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... 17h Abschluss von Versicherungen § 17i Evaluierung § 17j Verordnungsermächtigung". e) Die Angabe zu § 118b wird wie folgt ... und 2b werden aufgehoben. 15. Nach § 17 werden die folgenden §§ 17a bis 17j eingefügt: „§ 17a Bundesfachplan Offshore des Bundesamtes für ... anzuwenden, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 oder einer Rechtsverordnung nach § 17j nichts anderes ergibt. (2) Soweit der anbindungsverpflichtete ... aus dem Netz der allgemeinen Versorgung und den Abschluss von Versicherungen. § 17j Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ...

Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 1 EnLABG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (vom 01.10.2021)
... 4 wird die Angabe „3" durch die Angabe „3a" ersetzt. 16. In § 17j Satz 1 wird die Angabe „§ 17e" durch die Angabe „§ 17f" ersetzt.  ...

Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
Artikel 6 EEGReformG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... durch die Wörter „Windenergieanlagen auf See" ersetzt. 7. In § 17j Satz 1 wird das Wort „Technologie" durch das Wort „Energie" und werden die ...