§ 1810 Pflegschaft für ein ungeborenes Kind
1Für ein bereits gezeugtes Kind kann zur Wahrung seiner künftigen Rechte ein Pfleger bestellt werden, sofern die Eltern an der Ausübung der elterlichen Sorge verhindert wären, wenn das Kind bereits geboren wäre. 2Mit der Geburt des Kindes endet die Pflegschaft.
Frühere Fassungen von § 1810 BGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 50 FGG-RG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vom 05.08.2009) ... 1789 Bestellung durch das Familiengericht". n) Die Angabe zu § 1810 wird wie folgt gefasst: „§ 1810 Mitwirkung von Gegenvormund oder ... n) Die Angabe zu § 1810 wird wie folgt gefasst: „§ 1810 Mitwirkung von Gegenvormund oder Familiengericht". o) In Abschnitt 3, Titel 1 ... 1, § 1802 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 1803 Abs. 2 und 3 Satz 2, den §§ 1809, 1810 in der Überschrift, den Sätzen 1 und 2, § 1811 Satz 1, § 1812 Abs. 1 Satz 1, ...
Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/1810_BGB.htm