(1) 1Telekommunikationsbevorrechtigte haben ihrem Anbieter rechtzeitig im Voraus mitzuteilen,
- 1.
- welche Anschlüsse und Übertragungswege vorrangig entstört werden sollen,
- 2.
- für welche Mobilfunkanschlüsse vorrangige Verbindungen in Anspruch genommen werden sollen.
2Dabei haben Telekommunikationsbevorrechtigte nach
§ 186 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 die ihnen ausgestellte Bescheinigung vorzulegen.
(2)
1Für die Umsetzung der Telekommunikationsbevorrechtigung hat der nach
§ 186 Absatz 1 und 2 Verpflichtete unverzüglich nach Eingang der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 Vorkehrungen zu treffen.
2Er hat diese Vorkehrungen nach Kündigung des Anschlusses oder nach Ablauf der in
§ 186 Absatz 3 Satz 2 genannten Frist wieder aufzuheben, sofern nicht vor Ablauf dieser Frist eine neue Bescheinigung nach
§ 186 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 vorgelegt wird.
3Die nach
§ 186 Absatz 1 und 2 Verpflichteten haben den betroffenen Nutzer über den Abschluss und die Aufhebung der getroffenen Vorkehrungen unverzüglich zu informieren.
§ 189 TKG Entgelte für die Telekommunikationsbevorrechtigung ... 1. für jeden Anschluss und Übertragungsweg, für den Vorkehrungen nach § 187 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 getroffen wurden, ein einmaliges Entgelt in Höhe von 100 Euro und 2. für ... von 100 Euro und 2. für jeden Anschluss, für den technische Vorkehrungen nach § 187 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 getroffen wurden, ein einmaliges Entgelt in Höhe von 50 Euro. Damit sind ...
§ 228 TKG Bußgeldvorschriften (vom 15.09.2021) ... eine Datenübertragungsrate nicht oder nicht rechtzeitig erweitert, 64. entgegen § 187 Absatz 2 Satz 1 eine Vorkehrung nicht oder nicht rechtzeitig trifft, 65. entgegen § 187 Absatz 2 ... 187 Absatz 2 Satz 1 eine Vorkehrung nicht oder nicht rechtzeitig trifft, 65. entgegen § 187 Absatz 2 Satz 2 eine Vorkehrung nicht oder nicht rechtzeitig aufhebt, 66. entgegen § 187 Absatz 2 ... 187 Absatz 2 Satz 2 eine Vorkehrung nicht oder nicht rechtzeitig aufhebt, 66. entgegen § 187 Absatz 2 Satz 3 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt, 67. entgegen § ...