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§ 18 - Antarktis-Haftungsgesetz (AntHaftG)

G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2262 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 140 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben; FNA: 2129-62 Umweltschutz
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§ 18 Strafvorschriften



Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 17 Absatz 1 Nummer 4 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch

1.
Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet oder

2.
die Tier- oder Pflanzenwelt der Antarktis nachhaltig schädigt.