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Gesetz zur Ausführung der Anlage VI des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag vom 14. Juni 2005 über die Haftung bei umweltgefährdenden Notfällen (Antarktis-Haftungsgesetz - AntHaftG)

G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2262 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 140 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben; FNA: 2129-62 Umweltschutz
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Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Teil 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich und Verordnungsermächtigung



(1) Dieses Gesetz gilt für umweltgefährdende Notfälle einschließlich der Maßnahmen zu deren Vermeidung im Zusammenhang mit folgenden Tätigkeiten in der Antarktis:

1.
Expeditionen, Reisen, einschließlich von Touristikschiffen,

2.
Versorgungsfahrten und -flüge,

3.
Inspektionen,

4.
sonstige Unternehmungen,

5.
Bau, Umbau, Abbau sowie Betrieb wissenschaftlicher Stationen und sonstiger Anlagen und Einrichtungen sowie

6.
Verbringung von militärischem Personal oder Material für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung.

(2) 1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, die nach Maßgabe von Artikel 13 des Haftungsannexes getroffenen Beschlüsse der Konsultativstaaten des Antarktis-Vertrags über eine Ergänzung von Artikel 1 des Haftungsannexes um umweltgefährdende Notfälle im Zusammenhang mit anderen Schiffen und Tätigkeiten durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates umzusetzen. 2Die Rechtsverordnung ist im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium für Bildung und Forschung, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu erlassen.




§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

1.
Antarktis-Vertrag: der am 1. Dezember 1959 in Washington beschlossene Antarktis-Vertrag vom 1. Dezember 1959, BGBl. 1978 II S. 1518;

2.
Antarktis: das Gebiet, das in Artikel VI des Antarktis-Vertrags bezeichnet wird;

3.
Antarktis-Umweltschutzprotokoll: das am 4. Oktober 1991 in Madrid unterzeichnete Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag;

4.
Haftungsannex: die Anlage VI des Antarktis-Umweltschutzprotokolls vom 14. Juni 2005 über die Haftung bei umweltgefährdenden Notfällen (BGBl. 2017 II S. 722, 723) in der jeweils geltenden Fassung;

5.
das Sekretariat für den Antarktis-Vertrag: das gemäß Artikel IX Absatz 1 des Antarktis-Vertrags durch die Entscheidung 1 (2001) der XXIV. Tagung der Konsultativstaaten des Antarktis-Vertrags und die Maßnahme 1 (2003) der XXVI. Tagung der Konsultativstaaten des Antarktis-Vertrags eingerichtete Organ;

6.
Vertragspartei: eine Vertragspartei des Haftungsannexes;

7.
Umwelthaftungsfonds: der nach Artikel 12 des Haftungsannexes zu errichtende Fonds;

8.
umweltgefährdender Notfall: ein Unfallereignis, das zu erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die antarktische Umwelt führt oder unmittelbar zu führen droht;

9.
vernünftig: im Zusammenhang mit den Vorsorge- und Gegenmaßnahmen Maßnahmen, die zur Vermeidung umweltgefährdender Notfälle oder zur Verringerung ihrer Auswirkungen geeignet, durchführbar und verhältnismäßig sind und die sich auf verfügbare objektive Kriterien und Informationen stützen einschließlich:

a)
der Gefahren für die antarktische Umwelt und für die natürliche Erholungsfähigkeit der antarktischen Umwelt,

b)
der Gefahren für das Leben und die Sicherheit von Menschen sowie

c)
der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit;

10.
Gegenmaßnahmen: vernünftige Maßnahmen, die nach Eintreten eines umweltgefährdenden Notfalls ergriffen werden, um Auswirkungen des Notfalls zu vermeiden, auf ein Mindestmaß zu beschränken oder einzudämmen; hierzu zählen unter anderem:

a)
die Feststellung des Ausmaßes des Notfalls und seiner Auswirkungen sowie

b)
unter entsprechenden Umständen die Durchführung von Säuberungsarbeiten;

11.
Betreiber: eine natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die eine in der Antarktis durchzuführende Tätigkeit organisiert; ausgenommen sind

a)
natürliche Personen, die Arbeitnehmer, Auftrag- oder Unterauftragnehmer, Beauftragte oder Bedienstete einer solchen Person oder Personenvereinigung sind, sowie

b)
juristische Personen oder Personenvereinigungen, die als Auftrag- oder Unterauftragnehmer im Namen eines staatlichen Betreibers tätig sind;

12.
Betreiber der Bundesrepublik Deutschland: ein Betreiber, der eine Tätigkeit im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland organisiert, sofern es sich um eine Tätigkeit handelt, die nach § 3 Absatz 1 und nach § 6 Absatz 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes vom 22. September 1994 (BGBl. I S. 2593), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 26 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) in der jeweils geltenden Fassung, einer Genehmigung oder eines vergleichbaren behördlichen Verfahrens in der Bundesrepublik Deutschland bedarf;

13.
staatlicher Betreiber: ein Betreiber mit Sitz in Deutschland, der öffentlich-rechtlich organisiert oder staatlich kontrolliert ist;

14.
nichtstaatlicher Betreiber: jeder Betreiber, der kein staatlicher Betreiber ist;

15.
Sonderziehungsrechte: die Sonderziehungsrechte entsprechend der Begriffsbestimmung des Internationalen Währungsfonds;

16.
Schiff: ein Fahrzeug gleich welcher Art, das in der Meeresumwelt betrieben wird, hierzu zählen auch Tragflächenboote, Luftkissenfahrzeuge, Unterwassergerät, schwimmendes Gerät sowie feste und schwimmende Plattformen;

17.
Raumgehalt: der nach den Schiffsvermessungsregeln in Anlage I des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 berechnete Bruttoraumgehalt eines Schiffes.


Teil 2 Pflichten der Betreiber

§ 3 Vorsorgemaßnahmen



(1) Jeder Betreiber der Bundesrepublik Deutschland stellt sicher, dass spätestens bei Beginn der Tätigkeit in der Antarktis vernünftige Vorsorgemaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen werden, um die Gefahr umweltgefährdender Notfälle und ihre möglichen nachteiligen Auswirkungen zu verringern.

(2) Zu den Vorsorgemaßnahmen gehören insbesondere:

1.
spezielle Vorrichtungen und Ausrüstungen für den Entwurf und Bau von Einrichtungen und Transportmitteln,

2.
spezielle Verfahren für den Betrieb und die Wartung von Einrichtungen und Transportmitteln,

3.
eine spezielle Schulung des Personals.

(3) Für nichtstaatliche Betreiber kann das Umweltbundesamt zur Konkretisierung der in Absatz 1 und 2 enthaltenen Pflicht in Übereinstimmung mit international geltenden Standards die Genehmigung zu einer Tätigkeit in der Antarktis nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes mit Auflagen und Bedingungen versehen.


§ 4 Einsatzpläne



(1) Jeder Betreiber der Bundesrepublik Deutschland stellt sicher, dass bei Beginn der Tätigkeit in der Antarktis ein vernünftiger Einsatzplan nach dem Stand der Technik vorliegt, mit dem auf Zwischenfälle mit möglichen nachteiligen Auswirkungen auf die antarktische Umwelt oder die abhängigen und verbundenen Ökosysteme reagiert werden kann.

(2) Der Einsatzplan soll Folgendes umfassen:

1.
Verfahren zur Prüfung der Art des Zwischenfalls,

2.
Verfahren zur Meldung von Zwischenfällen,

3.
Identifizierung und Mobilisierung von Ressourcen,

4.
Notfallpläne,

5.
Schulung,

6.
Protokollführung und

7.
Demobilisierung.

(3) Bei der Ausarbeitung und Durchführung ihrer Einsatzpläne haben die Betreiber der Bundesrepublik Deutschland zusammenzuarbeiten.

(4) Für nichtstaatliche Betreiber kann das Umweltbundesamt zur Konkretisierung der in Absatz 1 und 2 enthaltenen Pflicht in Übereinstimmung mit international geltenden Standards die Genehmigung zu einer Tätigkeit in der Antarktis nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes mit Auflagen und Bedingungen versehen.


§ 5 Gegenmaßnahmen



Entsteht durch die Tätigkeit eines Betreibers der Bundesrepublik Deutschland oder durch die Tätigkeit eines Dritten, die dieser für einen solchen Betreiber durchführt, in der Antarktis ein umweltgefährdender Notfall, so hat der Betreiber sicherzustellen, dass unverzüglich Gegenmaßnahmen ergriffen werden.


§ 6 Meldepflicht bei umweltgefährdenden Notfällen



(1) 1Jeder Betreiber der Bundesrepublik Deutschland hat umweltgefährdende Notfälle dem Umweltbundesamt unverzüglich anzuzeigen. 2Diese Anzeige kann auch elektronisch erfolgen. 3Der Betreiber hat dabei insbesondere Angaben darüber zu machen, welche Gegenmaßnahmen er allein oder in Kooperation mit Dritten ergreift. 4Über den Fortgang und das Ergebnis der Gegenmaßnahmen hat der Betreiber das Umweltbundesamt unverzüglich zu informieren.

(2) 1Das Umweltbundesamt informiert das Sekretariat des Antarktis-Vertrags über den umweltgefährdenden Notfall und die ergriffenen Gegenmaßnahmen. 2Diese Information kann auch auf elektronischem Weg erfolgen. 3Das Umweltbundesamt informiert den betroffenen Betreiber über die Meldung nach Satz 1 und ihren Inhalt.


Teil 3 Haftung bei umweltgefährdenden Notfällen

§ 7 Haftungsfall



(1) Ein Haftungsfall liegt vor, wenn

1.
durch die Tätigkeit eines Betreibers oder durch die Tätigkeit eines Dritten, die dieser für den Betreiber durchführt, ein umweltgefährdender Notfall entsteht und

2.
der Betreiber seine Pflicht zur Sicherstellung von Gegenmaßnahmen nach § 5 nicht erfüllt.

(2) 1Entsteht ein umweltgefährdender Notfall durch Tätigkeiten von zwei oder mehr Betreibern oder von durch sie beauftragten Dritten, so haften die beteiligten Betreiber untereinander und zusammen mit den beauftragten Dritten als Gesamtschuldner. 2Ein Betreiber, der nachweist, dass nur ein Teil des umweltgefährdenden Notfalls auf seine Tätigkeiten oder auf die Tätigkeiten eines durch ihn beauftragten Dritten zurückzuführen ist, haftet nur für diesen Teil.

(3) 1Liegen Tatsachen vor, die die Annahme begründen, dass ein Betreiber seine Pflicht zur Sicherstellung von Gegenmaßnahmen nach § 5 nicht erfüllt hat, kann das Umweltbundesamt Auskunft von ihm verlangen, ob und inwieweit er seiner Sicherstellungspflicht nachgekommen ist. 2Das Umweltbundesamt ist zur Geltendmachung des Auskunftsanspruchs nur gegenüber solchen Betreibern befugt, die ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben oder Betreiber der Bundesrepublik Deutschland sind.


§ 8 Haftung bei Gegenmaßnahmen durch das Umweltbundesamt



(1) Liegt ein Haftungsfall vor, kann das Umweltbundesamt an Stelle des nach § 5 verpflichteten Betreibers vertraglich einen anderen Betreiber damit beauftragen, Gegenmaßnahmen vorzunehmen.

(2) 1Das Umweltbundesamt verlangt vom verpflichteten Betreiber die Kosten der Gegenmaßnahmen. 2Es soll vom verpflichteten Betreiber die Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten der Gegenmaßnahmen verlangen. 3Die Kosten der Gegenmaßnahmen und die Vorauszahlungen werden durch Leistungsbescheid festgesetzt. 4Satz 3 gilt nicht gegenüber Hoheitsträgern. 5Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Leistungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung.


§ 9 Haftung bei Gegenmaßnahmen durch eine Vertragspartei



Liegt ein Haftungsfall vor und ergreift eine Vertragspartei Gegenmaßnahmen im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 des Haftungsannexes, so haftet der Betreiber gegenüber dieser Vertragspartei für die Kosten der Gegenmaßnahmen.


§ 10 Ersatzzahlung bei unterlassenen Gegenmaßnahmen; Ersatzzahlung



(1) Ergreift in einem Haftungsfall keine Vertragspartei Gegenmaßnahmen im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 des Haftungsannexes, so ist der nach § 5 verpflichtete Betreiber zur Leistung einer Ersatzzahlung verpflichtet.

(2) Die Höhe der Ersatzzahlung bemisst sich nach den Kosten, die dem Betreiber voraussichtlich entstanden wären, wenn er die erforderlichen Gegenmaßnahmen ergriffen hätte.

(3) 1Staatliche Betreiber haben die Ersatzzahlung an den Umwelthaftungsfonds zu leisten. 2Das Nähere regelt Artikel 7 Absatz 5 und 6 des Haftungsannexes. 3Nichtstaatliche Betreiber sind verpflichtet, die Ersatzzahlung an das Umweltbundesamt zu leisten. 4Erhält das Umweltbundesamt die Ersatzzahlung, hat es einen Geldbetrag in gleicher Höhe an den Umwelthaftungsfonds zu leisten.


§ 11 Befreiung von der Haftung



(1) In den Fällen der §§ 8, 9 und 10 haftet der Betreiber nicht, wenn er nachweist, dass der umweltgefährdende Notfall verursacht wurde durch

1.
eine Handlung oder Unterlassung, die zum Schutz des Lebens oder der Sicherheit von Menschen notwendig war,

2.
ein Ereignis, das bei den Gegebenheiten in der Antarktis eine Naturkatastrophe mit Ausnahmecharakter darstellt und das weder im Allgemeinen noch im Einzelfall nach menschlichem Ermessen vorhersehbar war, sofern der Betreiber alle vernünftigen Vorsorgemaßnahmen nach § 3 ergriffen hat,

3.
eine terroristische Gewalttat,

4.
eine gegen die Tätigkeiten des Betreibers gerichtete kriegerische Handlung.

(2) Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn

1.
der umweltgefährdende Notfall durch eine Gegenmaßnahme eines Beauftragten oder Betreibers im Rahmen des Artikels 5 Absatz 2 des Haftungsannexes nach Beauftragung oder Ermächtigung durch eine Vertragspartei verursacht wurde und

2.
die Gegenmaßnahme unter allen Umständen vernünftig war.


§ 12 Haftungshöchstgrenzen



(1) Die Haftung des Betreibers nach den §§ 8, 9 und 10 wird je umweltgefährdenden Notfall auf einen Höchstbetrag von drei Millionen Sonderziehungsrechten begrenzt.

(2) Ist ein Schiff an der Entstehung des umweltgefährdenden Notfalls beteiligt, so haftet der Betreiber je umweltgefährdenden Notfall abweichend von Absatz 1

1.
für ein Schiff mit einem Raumgehalt bis zu 2.000 Tonnen bis zu einem Haftungshöchstbetrag von einer Million Sonderziehungsrechten oder

2.
für ein Schiff mit einem Raumgehalt von mehr als 2.000 Tonnen zusätzlich zu dem unter Nummer 1 genannten Betrag mit

a)
400 Sonderziehungsrechten je Tonne von 2.001 bis 30.000 Tonnen,

b)
300 Sonderziehungsrechten je Tonne von 30.001 bis 70.000 Tonnen oder

c)
200 Sonderziehungsrechten je Tonne bei mehr als 70.000 Tonnen.

(3) Absatz 2 lässt das Recht des Betreibers unberührt, seine Haftung nach den Bestimmungen eines anderen internationalen Vertrags über Haftungsbeschränkungen oder einer entsprechenden oder weitergehenden innerstaatlichen Regelung zu beschränken, sofern die darin genannten Haftungshöchstbeträge nicht die in Absatz 2 genannten Beträge unterschreiten.

(4) Die Haftung ist unbeschränkt, wenn nachgewiesen wird, dass der umweltgefährdende Notfall auf eine Handlung oder Unterlassung des Betreibers zurückzuführen ist, die er

1.
in der Absicht begangen hat, einen solchen Notfall herbeizuführen, oder

2.
leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen hat, dass ein solcher Notfall wahrscheinlich eintritt.

(5) Für die Berechnung der Haftungshöchstgrenzen ist der Zeitpunkt des Eintretens des umweltgefährdenden Notfalls maßgeblich.

(6) 1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, die nach Maßgabe von Artikel 13 des Haftungsannexes getroffenen Beschlüsse der Konsultativstaaten des Antarktis-Vertrags über eine Änderung der im Haftungsannex normierten Haftungshöchstgrenzen durch Rechtsverordnung umzusetzen. 2Die Rechtsverordnung ist im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu erlassen.




§ 13 Sicherheitsleistung



(1) 1Jeder Betreiber, der seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat, hat spätestens zu Beginn der Tätigkeit in der Antarktis eine Sicherheit gegenüber dem Umweltbundesamt zu leisten und aufrechtzuerhalten, die ausreicht, um die in § 8 Absatz 2 Satz 1 und 2, sowie § 9 normierten Zahlungspflichten bis zu den in § 12 Absatz 1 bis 3 normierten Haftungshöchstgrenzen für jede Einfahrt in die Antarktis und die gesamte Dauer der Tätigkeit in der Antarktis zu decken. 2Die Sicherheit kann geleistet werden durch

1.
eine Versicherung,

2.
Bürgschaft einer Bank oder ähnlichen Finanzinstitution oder

3.
eine sonstige finanzielle Sicherheit.

(2) 1Für die Berechnung der Höhe der erforderlichen Sicherheitsleistung sind die Haftungshöchstgrenzen maßgeblich. 2Die Sicherheitsleistung kann auf das 1-fache des Betrags der Haftungshöchstgrenze je Kalenderjahr oder je Versicherungsjahr begrenzt werden.

(3) 1Die Betreiber der Bundesrepublik Deutschland sind verpflichtet, dem Umweltbundesamt das Bestehen einer ausreichenden finanziellen Sicherheit im Sinne von Absatz 1 nachzuweisen. 2Als Nachweis dient eine Kopie des Vertrags, der der Versicherung oder der sonstigen finanziellen Sicherheit zugrunde liegt. 3Die erforderlichen Unterlagen können auf elektronischem Weg eingereicht werden.

(4) 1Staatliche Betreiber können der Pflicht zur Leistung einer Sicherheit aus Absatz 1 durch Selbstversicherung nachkommen. 2Die Selbstversicherung eines staatlichen Betreibers ist dem Umweltbundesamt anzuzeigen. 3Die Anzeige kann auf elektronischem Weg erfolgen.

(5) Für nichtstaatliche Betreiber kann das Umweltbundesamt zur Konkretisierung der in den Absätzen 1 und 3 enthaltenen Pflichten die Genehmigung zu einer Tätigkeit in der Antarktis nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes mit Auflagen oder Bedingungen versehen.


Teil 4 Rechtsschutz und behördliches Verfahren

§ 14 Rechtsweg für und Zulässigkeit von Regressklagen anderer Vertragsstaaten



(1) Für Rechtsstreitigkeiten gegen nichtstaatliche Betreiber aufgrund der Haftung aus § 9 und § 10 Absatz 1 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) 1Die Klage ist unzulässig, wenn

1.
der Kläger schon bei einem Gericht einer anderen Vertragspartei Klage erhoben hat, bei der der Betreiber amtlich eingetragen ist, seinen Hauptgeschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder

2.
sie gegen einen Betreiber gerichtet ist, der keinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat.

2Die Klage ist jedoch zulässig, wenn sie gegen einen Betreiber der Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist, der seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bei keiner Vertragspartei hat.

(3) 1Kosten für eine ergriffene Gegenmaßnahme können nach Ablauf von drei Jahren nach dem Ergreifen der Gegenmaßnahme nicht mehr verlangt werden. 2War der klagenden Vertragspartei die Identität des verpflichteten Betreibers zum Zeitpunkt des Ergreifens der Gegenmaßnahme nicht bekannt, beginnt diese Frist erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der Vertragspartei die Identität bekannt geworden ist oder hätte bekannt sein müssen. 3Nach Ablauf von 15 Jahren nach Ergreifen der Gegenmaßnahme kann der Kostenerstattungsanspruch nicht mehr geltend gemacht werden.


§ 15 Verfahren zur Durchsetzung der Ersatzzahlungspflicht gegen nichtstaatliche Betreiber



(1) 1Zuständige Behörde für das Verwaltungsverfahren aufgrund der Pflicht zur Ersatzzahlung aus § 10 Absatz 1 ist das Umweltbundesamt. 2Es setzt die Zahlungspflicht und die Höhe des zu entrichtenden Geldbetrags nach Anhörung des Betreibers durch Verwaltungsakt fest. 3Das Umweltbundesamt ist zur Einleitung des Verfahrens nur gegenüber solchen Betreibern befugt, die ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben oder Betreiber der Bundesrepublik Deutschland sind. 4Ein Anspruch auf Ersatzzahlung kann nach Ablauf von 15 Jahren, nachdem das Umweltbundesamt Kenntnis von dem umweltgefährdenden Notfall erlangt hat, nicht mehr geltend gemacht werden.

(2) Für die Vollstreckung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes in der jeweils gültigen Fassung.

(3) Die Kosten des Verwaltungsverfahrens trägt der Betreiber.


§ 16 Aufgaben des Umweltbundesamts



Das Umweltbundesamt überwacht die Einhaltung der sich aus den §§ 3 bis 6 und 13 ergebenden Betreiberpflichten.


Teil 5 Bußgeld- und Strafvorschriften

§ 17 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Vorsorgemaßnahme getroffen wird,

2.
einer vollziehbaren Auflage nach § 3 Absatz 3 oder § 4 Absatz 4 zuwiderhandelt,

3.
entgegen § 4 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Einsatzplan vorliegt,

4.
entgegen § 5 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Gegenmaßnahme ergriffen wird,

5.
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

6.
entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Sicherheit nicht oder nicht rechtzeitig leistet oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufrechterhält.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Umweltbundesamt.


§ 18 Strafvorschriften



Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 17 Absatz 1 Nummer 4 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch

1.
Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet oder

2.
die Tier- oder Pflanzenwelt der Antarktis nachhaltig schädigt.


Teil 6 Schlussvorschrift

§ 19 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem die am 14. Juni 2005 von der XXVIII. Konsultativtagung in Stockholm beschlossene Anlage VI des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag über die Haftung bei umweltgefährdenden Notfällen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, frühestens jedoch am 12. Januar 2018.

(2) Der Tag des Inkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

Barbara Hendricks