(1) Das Bundeskriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach
§ 2 Absatz 1 bis 3 personenbezogene Daten weiterverarbeiten von
- 1.
- Verurteilten,
- 2.
- Beschuldigten, *)
- 3.
- Personen, die einer Straftat verdächtig sind, sofern die Weiterverarbeitung der Daten erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass zukünftig Strafverfahren gegen sie zu führen sind, und
- 4.
- Personen, bei denen Anlass zur Weiterverarbeitung der Daten besteht, weil tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffenen Personen in naher Zukunft Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden (Anlasspersonen).
(2) Das Bundeskriminalamt kann weiterverarbeiten:
- 1.
- von Personen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4
- a)
- die Grunddaten und
- b)
- soweit erforderlich, andere zur Identifizierung geeignete Merkmale,
- c)
- die kriminalaktenführende Polizeidienststelle und die Kriminalaktennummer,
- d)
- die Tatzeiten und Tatorte,
- e)
- die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften und die nähere Bezeichnung der Straftaten;
- 2.
- von Personen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 weitere personenbezogene Daten, soweit die Weiterverarbeitung der Daten erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass zukünftig Strafverfahren gegen sie zu führen sind;
- 3.
- von Personen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 weitere personenbezogene Daten.
(3) 1Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene Daten weiterverarbeiten, um festzustellen, ob die betreffenden Personen die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen. 2Die Daten dürfen ausschließlich zu diesem Zweck weiterverarbeitet werden und sind im Informationssystem gesondert zu speichern. 3Die Daten sind nach Abschluss der Prüfung, spätestens jedoch nach zwölf Monaten zu löschen, soweit nicht festgestellt wurde, dass die betreffende Person die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt.
(4) 1Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene Daten weiterverarbeiten, soweit dies erforderlich ist zum Zweck des Nachweises von Personen, die wegen des Verdachts oder des Nachweises einer rechtswidrigen Tat einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung unterliegen. 2Die Löschung von Daten, die allein zu diesem Zweck weiterverarbeitet werden, erfolgt nach zwei Jahren.
(5) Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, so ist die Weiterverarbeitung unzulässig, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass die betroffene Person die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat.
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- *)
- Anm. d. Red.: Zur Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz und Maßgaben zur weiteren Anwendung siehe Entscheidung und Bekanntmachung des BVerfG vom 28. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 349).
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 20 BKAG Verordnungsermächtigung (vom 28.12.2022) ... das Nähere über die Art und den Umfang der Daten, die nach den §§ 16, 18 und 19 weiterverarbeitet werden dürfen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ... der Rechtsverordnung nach Satz 1 bestimmt es insbesondere 1. die Grunddaten nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a , die der Identifizierung dienen, wie insbesondere Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, ... und Anschrift, 2. andere zur Identifizierung geeignete Merkmale nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b , wie insbesondere Lichtbilder und Personenbeschreibungen, 3. weitere personenbezogene ... Lichtbilder und Personenbeschreibungen, 3. weitere personenbezogene Daten nach § 18 Absatz 2 Nummer 2 und 3 , 4. bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhobene ...
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 1160/19 - (zu § 18 Absatz 1 Nummer 2 und § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Bundeskriminalamtgesetzes)
B. v. 28.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 349
Entscheidung BVerfGE20241001 ... 2024 - 1 BvR 1160/19 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht: 1. § 18 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 18 Absatz 2 Nummer 1, soweit dieser in Verbindung mit § 13 Absatz 3, ... veröffentlicht: 1. § 18 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 18 Absatz 2 Nummer 1 , soweit dieser in Verbindung mit § 13 Absatz 3, § 29 die Speicherung von Daten durch das ...