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Gesetz zur Anpassung der Befugnis zur Datenerhebung bei Kontaktpersonen im Bundeskriminalamtgesetz (KPBKAGAnpG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes


Artikel 1 ändert mWv. 24. Juli 2025 BKAG § 45

Das Bundeskriminalamtgesetz vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 171) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:

„4.
eine Person, die in nicht nur flüchtigem oder zufälligem Kontakt mit einer Person steht, gegen die der Einsatz besonderer Mittel nach Nummer 1, 2 oder 3 zulässig wäre und

a)
die von der Vorbereitung der Straftat nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Kenntnis hat,

b)
die aus der Verwertung der Tat Vorteile ziehen könnte oder

c)
derer sich die Person nach Nummer 1, 2 oder 3 zur Begehung der Straftat bedienen könnte,".


Artikel 2 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 23. Juli 2025.


Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Merz

Der Bundesminister des Innern

Alexander Dobrindt

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