§ 18 - Bundeslaufbahnverordnung (BLV)

V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 30
Geltung ab 14.02.2009, abweichend siehe § 57; FNA: 2030-7-3-1 Beamte
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§ 18 Einfacher Dienst


§ 18 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des einfachen Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt neben den Bildungsvoraussetzungen eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften V. v. 16. August 2021 BGBl. I S. 3582 m.W.v. 20. August 2021

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Frühere Fassungen von § 18 BLV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.08.2021Artikel 1 Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 16.08.2021 BGBl. I S. 3582

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 18 BLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 BLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 44 BLV Wechsel von einem anderen Dienstherrn (vom 20.08.2021)
... Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind die §§ 6 bis 9 und die §§ 18 bis 26 sowie § 43 entsprechend anzuwenden. (2) Auf die Mindestprobezeit und auf ...
§ 56 BLV Folgeänderungen
... 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 4. In § 18 Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 33a der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ... Angabe „§ 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt. 3. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe ... 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 6. In § 18 Absatz 2 wird die Angabe „§ 33b Satz 3 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die ... 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 6. In § 18 Absatz 2 wird die Angabe „§ 33b Satz 3 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
Artikel 1 BLRFoV Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
... auf die unmittelbar nachgeordneten Behörden übertragen werden." 12. § 18 wird wie folgt gefasst: „§ 18 Einfacher Dienst Die Anerkennung ... übertragen werden." 12. § 18 wird wie folgt gefasst: „ § 18 Einfacher Dienst Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über die Laufbahn und Ausbildung für den Amtsgehilfendienst in der Bundeswehrverwaltung (LA-ADBWVV)
V. v. 13.03.2002 BGBl. I S. 1073; aufgehoben durch § 57 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284
§ 9 LA-ADBWVV Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes (vom 14.02.2009)
... dauert sechs Monate. (2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 18 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels ...

Verordnung über die Laufbahn und Ausbildung für den einfachen Lagerverwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (LA-eLDBWVV)
V. v. 13.03.2002 BGBl. I S. 1077; aufgehoben durch § 57 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284
§ 9 LA-eLDBWVV Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes (vom 14.02.2009)
... dauert sechs Monate. (2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 18 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels ...


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