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§ 7 - Bundeslaufbahnverordnung (BLV)
§ 7 Erlangen der Laufbahnbefähigung
§ 7 wird in 4 Vorschriften zitiert
Bewerberinnen und Bewerber erlangen die Laufbahnbefähigung
- 1.
- durch den erfolgreichen Abschluss
- a)
- eines Vorbereitungsdienstes des Bundes oder
- b)
- eines Aufstiegsverfahrens des Bundes oder
- 2.
- durch Anerkennung, wenn sie anstelle eines in Nummer 1 genannten Vorbereitungsdienstes oder Aufstiegsverfahrens Folgendes erworben haben:
- a)
- die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung oder
- b)
- die für die entsprechende Laufbahn erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung.
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Zitierungen von § 7 BLV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BLV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 BLV Anerkennung und Mitteilung der Laufbahnbefähigung
... Bewerberinnen und Bewerber die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung ( § 7 Nummer 2 Buchstabe a ), so erkennt die zuständige oberste Dienstbehörde die Laufbahnbefähigung an. ... die entsprechende Laufbahn erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung ( § 7 Nummer 2 Buchstabe b ) erworben, so erkennt der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm zu bestimmender ...
§ 26 BLV Andere Bewerberinnen und Bewerber
... Wer nicht die Voraussetzungen des § 7 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a erfüllt, darf nur eingestellt werden, wenn 1. keine geeigneten Bewerberinnen und ...
§ 53 BLV Wechsel in eine Laufbahn des Bundes
... Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind die §§ 6 bis 9 und die §§ 21 bis 35, § 38 Absatz 3, § 51 sowie § 52 entsprechend ...
Zitat in folgenden Normen
Kriminallaufbahnverordnung (KrimLV)
V. v. 18.09.2009 BGBl. I S. 3042; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
§ 11 KrimLV Laufbahnwechsel (vom 17.03.2026)
... oder ihre oder seine Vertretung. § 3 dieser Verordnung sowie die §§ 7 , 8, 24 bis 34 und 63 der Bundeslaufbahnverordnung sind entsprechend ...
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