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§ 19 - Bundeslaufbahnverordnung (BLV)
§ 19 Verkürzung der Vorbereitungsdienste
§ 19 wird in 12 Vorschriften zitiert
(1) Der Vorbereitungsdienst kann verkürzt werden, wenn
- 1.
- das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet ist und
- 2.
- die für die Laufbahnbefähigung erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen werden durch
- a)
- eine geeignete, mit einer Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung oder
- b)
- gleichwertige hauptberufliche Tätigkeiten, die in den Laufbahnen des höheren Dienstes nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen ausgeübt worden sein müssen.
(2) 1Auf einen Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst und auf einen Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst, der nicht als Hochschulstudiengang durchgeführt wird, können Ausbildungsleistungen im Umfang von bis zu zwei Dritteln der Regelausbildungsdauer angerechnet werden, wenn
- 1.
- die absolvierten Ausbildungsleistungen inhaltlich den Anforderungen eines Ausbildungsabschnitts oder mehrerer Ausbildungsabschnitte entsprechen und
- 2.
- die Ausbildungsleistungen durch bestandene Prüfungen nachgewiesen sind.
(3) 1Auf einen Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst können Studienleistungen angerechnet werden, die an einer Hochschule erbracht worden sind, wenn
- 1.
- die absolvierten Studienabschnitte inhaltlich den Anforderungen eines Abschnitts dieses Vorbereitungsdienstes entsprechen und
- 2.
- die Studienleistungen durch bestandene Prüfungen nachgewiesen werden.
(4) Der Vorbereitungsdienst dauert nach einer Verkürzung oder nach der Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen mindestens sechs Monate.
(5) Bei einer Verkürzung oder bei der Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen können Abweichungen vom Ausbildungs-, Lehr- oder Studienplan zugelassen werden.
(6) Bei einer Verkürzung oder Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen können die Bildungsvoraussetzungen und sonstigen Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes nicht berücksichtigt werden.
(7) Rechtsverordnungen nach § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes können für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste jeweils vorsehen, dass ein erfolgreich abgeschlossener Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn auf den Vorbereitungsdienst für die nächsthöhere Laufbahn bis zu sechs Monaten angerechnet werden kann.
Zitierungen von § 19 BLV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 BLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BLV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 BLV Laufbahnprüfung und sonstige Prüfungen
... werden. (2) Ist der Vorbereitungsdienst nach § 16 Absatz 4 Satz 1 oder nach § 19 verkürzt worden, so sind die Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes ...
Zitat in folgenden Normen
Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies" (MISSAufstV)
V. v. 28.02.2019 BGBl. I S. 202; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
§ 4 MISSAufstV Regelstudienzeit (vom 17.03.2026)
... Verlängerungen und Verkürzungen der Regelstudienzeit gelten § 18 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend. Die Entscheidung trifft die Dienstbehörde im Einvernehmen mit der ...
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (GDBNDVerfSchVDV)
V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1368; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 22 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
§ 22 GDBNDVerfSchVDV Dauer und Gliederung des Studiums (vom 17.03.2026)
... Entscheidung über die Verlängerung oder Verkürzung nach den §§ 18 und 19 der Bundeslaufbahnverordnung trifft die Dienstbehörde im Benehmen mit der Hochschule. (2) Das Studium umfasst ...
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes (GStDVDV)
V. v. 15.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 326; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 31 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
§ 1 GStDVDV Vorbereitungsdienst (vom 17.03.2026)
... eine Verlängerung oder Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 18 oder § 19 der Bundeslaufbahnverordnung entscheidet das Bundeszentralamt für Steuern im Benehmen mit der zuständigen ...
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung (GtDFmEloAufklVDV)
V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 962; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 28 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
§ 5 GtDFmEloAufklVDV Einstellungsbehörden (vom 17.03.2026)
... Verlängerung und Verkürzungen des Vorbereitungsdienstes nach den §§ 18 und 19 der Bundeslaufbahnverordnung . (3) Die Einstellungsbehörden sind die personalbearbeitenden ...
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz (GtDBwBrandschutzVDV)
V. v. 23.08.2017 BGBl. I S. 3273; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 21 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
§ 6 GtDBwBrandschutzVDV Einstellungsbehörde (vom 17.03.2026)
... Verkürzung und die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach den §§ 18 und 19 der Bundeslaufbahnverordnung . (2) Die Einstellungsbehörde ist die personalbearbeitende Dienststelle ...
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (MDBNDVerfSchVDV)
Artikel 1 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 25 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
§ 22 MDBNDVerfSchVDV Dauer und Gliederung der Ausbildung (vom 17.03.2026)
... Entscheidung über die Verlängerung oder Verkürzung nach den §§ 18 und 19 der Bundeslaufbahnverordnung trifft die Dienstbehörde im Benehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Zentrums für ...
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerdienst des Bundes (MStDVDV)
V. v. 15.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 325; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 30 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
§ 1 MStDVDV Vorbereitungsdienst (vom 17.03.2026)
... eine Verlängerung oder Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 18 oder § 19 der Bundeslaufbahnverordnung entscheidet das Bundeszentralamt für Steuern im Benehmen mit der zuständigen ...
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung (MtDFmEloAufklVDV)
V. v. 14.01.2021 BGBl. I S. 79; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 27 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
§ 5 MtDFmEloAufklVDV Einstellungsbehörden (vom 17.03.2026)
... Verlängerung und Verkürzungen des Vorbereitungsdienstes nach den §§ 18 und 19 der Bundeslaufbahnverordnung . (3) Die Einstellungsbehörden sind die personalbearbeitenden ...
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst des Bundes (LAP-gbautDV)
V. v. 21.01.2004 BGBl. I S. 105; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 14 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
§ 9 LAP-gbautDV Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes (vom 17.03.2026)
... dauert 18 Monate. (2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 19 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. ...
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes (LAP-htVerwDV)
V. v. 20.08.2004 BGBl. I S. 2230; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 15 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
§ 10 LAP-htVerwDV Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes (vom 17.03.2026)
... dauert zwei Jahre. (2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 19 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung bis auf 18 Monate ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht ...
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr (LAP-mftDBwV)
V. v. 06.03.2002 BGBl. I S. 1031; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 11 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
§ 9 LAP-mftDBwV Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes (vom 17.03.2026)
... dauert 18 Monate. (2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 19 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. ...
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