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§ 18 - BMVg-Verwaltungsfachangestelltenprüfungsverordnung (BMVgVFAPrV)

V. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 137
Geltung ab 01.07.2023; FNA: 806-22-14 Berufliche Bildung

§ 18 Bewertung



(1) Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:

Prozentualer Anteil
der erreichten
Leistungspunkte
an den erreichbaren
Leistungspunkten
Note
in Worten
Note
als Zahl
Notendefinition
92,00 bis 100,00 sehr gut 1eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem
Maße entspricht
81,00 bis 91,99 gut2eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
67,00 bis 80,99 befriedigend3eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen
entspricht
50,00 bis 66,99 ausreichend4eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
30,00 bis 49,99 mangelhaft5eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht,
jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse
vorhanden sind
0,00 bis 29,99 ungenügend6eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht
und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen


(2) 1Die Prüfungsleistungen in den Prüfungsbereichen werden mit Leistungspunkten bewertet. 2Bei der Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und die Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen berücksichtigt; hierfür dürfen nicht mehr als 8 Prozent der erreichbaren Leistungspunktzahl je Prüfungsbereich angesetzt werden.

(3) 1Die zuständige Stelle kann bestimmen, dass bei der Bewertung von Prüfungsleistungen die Kommunikation zwischen den Mitgliedern des Prüfungsausschusses mit Informationstechnologie unterstützt erfolgen kann. 2Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten sind einzuhalten.

(4) 1Die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistungen sind dem Prüfling vor Beginn der Prüfung im Prüfungsbereich „Fallbezogene Rechtsanwendung" bekannt zu geben. 2Ist auf Grund der Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistungen ein Bestehen der Abschlussprüfung ausgeschlossen, ist der Prüfling auf seinen Antrag hin von der Prüfung im Prüfungsbereich „Fallbezogene Rechtsanwendung" zu befreien.

(5) Die Leistungen im Prüfungsbereich „Fallbezogene Rechtsanwendung" oder in einer mündlichen Ergänzungsprüfung sind von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu beurteilen und zu bewerten.

(6) 1Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist für jeden Prüfling ein Protokoll zu fertigen. 2Das Protokoll ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und der zuständigen Stelle vorzulegen.

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Zitierungen von § 18 BMVgVFAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 BMVgVFAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMVgVFAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 BMVgVFAPrV Feststellung des Ergebnisses der Abschlussprüfung
... Mittel der einzelnen Prüfungsbereiche fest und bezeichnet es mit einer Note nach § 18 Absatz 1 . Für den Beschluss über das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung ... der Abschlussprüfung erhält der Prüfungsausschuss die Protokolle nach § 18 Absatz 6 . Der Prüfungsausschuss stellt ferner fest, ob die Abschlussprüfung bestanden ...
§ 25 BMVgVFAPrV Prüfungsunterlagen
... Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Protokolle gemäß § 14 Absatz 3, § 18 Absatz 6 und § 20 Absatz 1 zehn Jahre aufzubewahren. Ferner sind die Ergebnisse der ...