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§ 17 - BMVg-Verwaltungsfachangestelltenprüfungsverordnung (BMVgVFAPrV)

V. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 137
Geltung ab 01.07.2023; FNA: 806-22-14 Berufliche Bildung

§ 17 Rücktritt und Nichtteilnahme



(1) 1Tritt der Prüfling nach erfolgter Anmeldung vor der Abschlussprüfung durch schriftliche oder elektronische Erklärung zurück, gilt die Abschlussprüfung als nicht abgelegt. 2Nimmt der Prüfling ohne vorherige schriftliche oder elektronische Erklärung nicht an der Abschlussprüfung teil, gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden, es sei denn, der Prüfling war aus einem wichtigen Grund an der Teilnahme oder an der rechtzeitigen Abgabe der Erklärung gehindert.

(2) 1Bricht der Prüfling aus wichtigem Grund die Abschlussprüfung ab, gilt die Abschlussprüfung als nicht begonnen. 2In sich abgeschlossene Prüfungsleistungen können anerkannt werden. 3In sich abgeschlossene Prüfungsleistungen sind solche, die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind sowie eigenständig bewertet werden.

(3) Liegt kein wichtiger Grund für den Abbruch der Abschlussprüfung vor, gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden.

(4) 1Nimmt der Prüfling an einzelnen Prüfungsleistungen oder an der mündlichen Ergänzungsprüfung aus wichtigem Grund nicht teil, bestimmt der Prüfungsausschuss, in welcher Weise die Prüfungsleistungen nachgeholt werden. 2Liegt kein wichtiger Grund vor, wird die versäumte Prüfungsleistung oder die mündliche Ergänzungsprüfung mit null Leistungspunkten als „ungenügend" bewertet.

(5) 1Der wichtige Grund ist gegenüber der zuständigen Stelle unverzüglich geltend zu machen und nachzuweisen. 2Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich. 3Auf Verlangen ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen. 4Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes, über den Umfang der anzuerkennenden Prüfungsleistungen und darüber, in welcher Weise versäumte Prüfungsleistungen nachzuholen sind, trifft der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüflings.

 
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Zitierungen von § 17 BMVgVFAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 BMVgVFAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMVgVFAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 BMVgVFAPrV Wiederholung der Abschlussprüfung
... bestandener Abschlussprüfung in einer in sich abgeschlossenen Prüfungsleistung nach § 17 Absatz 2 Satz 3 mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist diese Prüfungsleistung auf Antrag des ...