§ 18 - Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG)

§ 18 Rücknahmepflichten der Händler


§ 18 wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) 1Ergänzend zu Artikel 62 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 ist jeder Händler verpflichtet, vom Endnutzer Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugaltbatterien nach Satz 2 unabhängig von deren chemischer Zusammensetzung, Marke, Herkunft, Baugröße und Beschaffenheit im Handelsgeschäft oder in dessen Nähe unentgeltlich zurückzunehmen. 2Die Rücknahmeverpflichtung nach Satz 1 beschränkt sich auf Altbatterien der Batteriekategorie nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 12 bis 14 der Verordnung (EU) 2023/1542, die der Händler als Neubatterie in seinem Sortiment führt oder geführt hat. 3Satz 1 erstreckt sich nicht auf Produkte mit eingebauten Altbatterien; das Elektro- und Elektronikgerätegesetz und die Altfahrzeug-Verordnung bleiben unberührt.

(2) 1Händler, die Starter-, Industrie- oder Elektrofahrzeugbatterien im Wege von Fernabsatzverträgen an Endnutzer abgeben, haben zur Erfüllung ihrer Pflicht aus Absatz 1 geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer einzurichten. 2Artikel 62 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) 2023/1542 bleibt unberührt.

(3) 1Händler haben die zurückgenommenen Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugaltbatterien nach Artikel 62 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 einer für die jeweilige Batteriekategorie zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung oder einem im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 ausgewählten Abfallbewirtschafter zu überlassen. 2Übergibt der Händler die zurückgenommenen Starter-, Industrie- oder Elektrofahrzeugaltbatterien einem ausgewählten Abfallbewirtschafter, so gelten die Anforderungen der Artikel 70 und 71 der Verordnung (EU) 2023/1542 zugunsten des Händlers als erfüllt.

Anzeige


 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 18 BattDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 BattDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BattDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BattDG Verkehrsverbote
... (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 und § 18 Absatz 1 Satz 1 obliegenden Rücknahmepflichten sicherstellen, dass der Endnutzer Altbatterien bei diesen ...
§ 6 BattDG Pflichten des Endnutzers
... (3) Starter- und Industriealtbatterien sind ausschließlich über Händler nach § 18 , öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach § 20 und über im Rahmen eines ... (4) Elektrofahrzeugaltbatterien sind ausschließlich über Händler nach § 18 und über im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) ...
§ 8 BattDG Zulassung von Organisationen für Herstellerverantwortung
...  1. Sicherstellung einer flächendeckenden Sammlung, indem allen Händlern nach § 18 , allen Wirtschaftsakteuren nach Artikel 61 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) ...
§ 11 BattDG Pflichten der Organisationen für Herstellerverantwortung
... und 3. Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugaltbatterien von Händlern nach § 18 , öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nach § 20, Wirtschaftsakteuren nach ...
§ 20 BattDG Mitwirkung von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern
... der Verordnung (EU) 2023/1542 ausgewählten Abfallbewirtschafter zu überlassen. § 18 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Ein nach Landesrecht für die Verwertung und ...
§ 21 BattDG Überlassungspflichten Dritter
... der Verordnung (EU) 2023/1542 ausgewählten Abfallbewirtschafter zu überlassen. § 18 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Die Betreiber von Behandlungsanlagen, für die die ... der Verordnung (EU) 2023/1542 ausgewählten Abfallbewirtschafter zu überlassen. § 18 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Wirtschaftsakteure nach Artikel 61 Absatz 1 Satz 2 ... der Verordnung (EU) 2023/1542 ausgewählten Abfallbewirtschafter zu überlassen. § 18 Absatz 3 Satz 2 gilt ...
§ 22 BattDG Meldung zur Zuweisung an Organisationen für Herstellerverantwortung
... Händler nach § 18 , mitwirkende öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach § 20 und ... sind, ist dies bei der Meldung nach Satz 1 anzugeben. (2) Die Händler nach § 18 , mitwirkende öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach § 20 und ...
§ 64 BattDG Übergangsvorschriften
... 5, 7 und 8 gelten für diese Registrierungen entsprechend. (12) § 11 Absatz 7, § 18 Absatz 3 , § 20 Absatz 1 Satz 2, die §§ 21 und 22 gelten erst ab dem 1. Januar 2026.  ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed