(1)
1Ergänzend zu Artikel 62 Absatz 1 und 2 der
Verordnung (EU) 2023/1542 ist jeder Händler verpflichtet, vom Endnutzer Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugaltbatterien nach Satz 2 unabhängig von deren chemischer Zusammensetzung, Marke, Herkunft, Baugröße und Beschaffenheit im Handelsgeschäft oder in dessen Nähe unentgeltlich zurückzunehmen.
2Die Rücknahmeverpflichtung nach Satz 1 beschränkt sich auf Altbatterien der Batteriekategorie nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 12 bis 14 der
Verordnung (EU) 2023/1542, die der Händler als Neubatterie in seinem Sortiment führt oder geführt hat.
3Satz 1 erstreckt sich nicht auf Produkte mit eingebauten Altbatterien; das
Elektro- und Elektronikgerätegesetz und die
Altfahrzeug-Verordnung bleiben unberührt.
(2)
1Händler, die Starter-, Industrie- oder Elektrofahrzeugbatterien im Wege von Fernabsatzverträgen an Endnutzer abgeben, haben zur Erfüllung ihrer Pflicht aus Absatz 1 geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer einzurichten.
2Artikel 62 Absatz 4 und 5 der
Verordnung (EU) 2023/1542 bleibt unberührt.
(3)
1Händler haben die zurückgenommenen Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugaltbatterien nach Artikel 62 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2023/1542 einer für die jeweilige Batteriekategorie zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung oder einem im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Artikel 57 Absatz 8 der
Verordnung (EU) 2023/1542 ausgewählten Abfallbewirtschafter zu überlassen.
2Übergibt der Händler die zurückgenommenen Starter-, Industrie- oder Elektrofahrzeugaltbatterien einem ausgewählten Abfallbewirtschafter, so gelten die Anforderungen der Artikel 70 und 71 der
Verordnung (EU) 2023/1542 zugunsten des Händlers als erfüllt.
§ 21 BattDG Überlassungspflichten Dritter ... der Verordnung (EU) 2023/1542 ausgewählten Abfallbewirtschafter zu überlassen. § 18 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Die Betreiber von Behandlungsanlagen, für die die ... der Verordnung (EU) 2023/1542 ausgewählten Abfallbewirtschafter zu überlassen. § 18 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Wirtschaftsakteure nach Artikel 61 Absatz 1 Satz 2 ... der Verordnung (EU) 2023/1542 ausgewählten Abfallbewirtschafter zu überlassen. § 18 Absatz 3 Satz 2 gilt ...
§ 64 BattDG Übergangsvorschriften ... 5, 7 und 8 gelten für diese Registrierungen entsprechend. (12) § 11 Absatz 7, § 18 Absatz 3 , § 20 Absatz 1 Satz 2, die §§ 21 und 22 gelten erst ab dem 1. Januar 2026. ...