Abschnitt 4 - Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG)

Artikel 1 G. v. 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 233
Geltung ab 07.10.2025; FNA: 2129-74 Umweltschutz
| |
Teil 2 Bewirtschaftung von Altbatterien
Kapitel 2 Rücknahme von Altbatterien
Abschnitt 4 Rücknahme von Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien
§ 18 Rücknahmepflichten der Händler
§ 19 Pfandpflicht für Starterbatterien
§ 20 Mitwirkung von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern
§ 21 Überlassungspflichten Dritter
§ 22 Meldung zur Zuweisung an Organisationen für Herstellerverantwortung

Teil 2 Bewirtschaftung von Altbatterien

Kapitel 2 Rücknahme von Altbatterien

Abschnitt 4 Rücknahme von Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien

§ 18 Rücknahmepflichten der Händler


§ 18 wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) 1Ergänzend zu Artikel 62 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 ist jeder Händler verpflichtet, vom Endnutzer Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugaltbatterien nach Satz 2 unabhängig von deren chemischer Zusammensetzung, Marke, Herkunft, Baugröße und Beschaffenheit im Handelsgeschäft oder in dessen Nähe unentgeltlich zurückzunehmen. 2Die Rücknahmeverpflichtung nach Satz 1 beschränkt sich auf Altbatterien der Batteriekategorie nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 12 bis 14 der Verordnung (EU) 2023/1542, die der Händler als Neubatterie in seinem Sortiment führt oder geführt hat. 3Satz 1 erstreckt sich nicht auf Produkte mit eingebauten Altbatterien; das Elektro- und Elektronikgerätegesetz und die Altfahrzeug-Verordnung bleiben unberührt.

(2) 1Händler, die Starter-, Industrie- oder Elektrofahrzeugbatterien im Wege von Fernabsatzverträgen an Endnutzer abgeben, haben zur Erfüllung ihrer Pflicht aus Absatz 1 geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer einzurichten. 2Artikel 62 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) 2023/1542 bleibt unberührt.

(3) 1Händler haben die zurückgenommenen Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugaltbatterien nach Artikel 62 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 einer für die jeweilige Batteriekategorie zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung oder einem im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 ausgewählten Abfallbewirtschafter zu überlassen. 2Übergibt der Händler die zurückgenommenen Starter-, Industrie- oder Elektrofahrzeugaltbatterien einem ausgewählten Abfallbewirtschafter, so gelten die Anforderungen der Artikel 70 und 71 der Verordnung (EU) 2023/1542 zugunsten des Händlers als erfüllt.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 19 Pfandpflicht für Starterbatterien


§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Händler, die Starterbatterien an Endnutzer abgeben, sind verpflichtet, je Starterbatterie ein Pfand in Höhe von 7,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer zu erheben, wenn der Endnutzer zum Zeitpunkt des Kaufs einer neuen Starterbatterie keine Starteraltbatterie zurückgibt. 2Der Händler, der das Pfand erhoben hat, ist bei Rückgabe einer Starteraltbatterie zur Erstattung des Pfandes verpflichtet. 3Der Händler kann bei der Pfanderhebung eine Pfandmarke ausgeben und die Pfanderstattung von der Rückgabe der Pfandmarke abhängig machen.

(2) 1Wird die Starteraltbatterie nicht dem Pfand erhebenden Händler zurückgegeben, ist derjenige Erfassungsberechtigte nach § 6 Absatz 3, der die Starteraltbatterien zurücknimmt, verpflichtet, auf Verlangen des Endnutzers schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, dass eine Rücknahme ohne Pfanderstattung erfolgt ist. 2Ein Händler, der Starterbatterien unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln anbietet, ist abweichend von Absatz 1 Satz 2 zur Erstattung des Pfandes auch bei Vorlage eines schriftlichen oder elektronischen Rückgabenachweises nach Satz 1 verpflichtet. 3Der Rückgabenachweis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als zwei Wochen sein.

(3) Werden in Fahrzeuge eingebaute Starterbatterien an den Endnutzer ab- oder weitergegeben, so entfällt die Pfandpflicht.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 20 Mitwirkung von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern


§ 20 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger können sich an der Rücknahme von Starter- und Industriealtbatterien beteiligen. 2Sofern eine Beteiligung erfolgt, sind sie verpflichtet, die angenommenen Altbatterien einer für die jeweilige Batteriekategorie zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung oder einem im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 ausgewählten Abfallbewirtschafter zu überlassen. 3§ 18 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) 1Ein nach Landesrecht für die Verwertung und Beseitigung von Altbatterien zuständiger öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann sämtliche Starter- oder Industriealtbatterien für jeweils mindestens zwei Jahre von der Überlassung nach Absatz 1 ausnehmen. 2Er hat die Starter- oder Industriealtbatterien gemäß den Artikeln 70 und 71 der Verordnung (EU) 2023/1542 und § 23 dieses Gesetzes zu behandeln.

(3) Die Absicht, von der Möglichkeit nach Absatz 2 Gebrauch zu machen, hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger drei Monate vor Beginn der eigenverantwortlichen Entsorgung der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 21 Überlassungspflichten Dritter


§ 21 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Betreiber von Behandlungsanlagen, für die die Richtlinie 2012/19/EU in der Fassung vom 4. Juli 2012 gilt, haben bei der Behandlung von Altgeräten anfallende Starter-, Industrie- oder Elektrofahrzeugaltbatterien einer für die jeweilige Batteriekategorie zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung nach § 8 Absatz 1 und 3 oder einem im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 ausgewählten Abfallbewirtschafter zu überlassen. 2§ 18 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) 1Die Betreiber von Behandlungsanlagen, für die die Richtlinie 2000/53/EG in der Fassung vom 18. September 2020 gilt, haben bei der Behandlung von Altfahrzeugen anfallende Starter-, Industrie- oder Elektrofahrzeugaltbatterien einer für die jeweilige Batteriekategorie zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung oder einem im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 ausgewählten Abfallbewirtschafter zu überlassen. 2§ 18 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Wirtschaftsakteure nach Artikel 61 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1542 sind verpflichtet, die bei der Wiederaufarbeitung oder Umnutzung anfallenden Starter-, Industrie- oder Elektrofahrzeugaltbatterien einer für die jeweilige Batteriekategorie zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung oder einem nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 ausgewählten Abfallbewirtschafter zu überlassen. 2§ 18 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 22 Meldung zur Zuweisung an Organisationen für Herstellerverantwortung


§ 22 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Händler nach § 18, mitwirkende öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach § 20 und überlassungspflichtige Dritte nach § 21 können der zuständigen Behörde angenommene Altbatterien unter Angabe einer Schätzmenge der abzuholenden Masse zur Zuweisung an eine für die jeweilige Batteriekategorie zugelassene Organisation für Herstellerverantwortung melden, sobald

1.
für Industriealtbatterien

a)
Händler eine Abholmasse von 45 Kilogramm erreicht haben oder

b)
öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und überlassungspflichtige Dritte eine Abholmasse von 90 Kilogramm erreicht haben,

2.
für Starteraltbatterien

a)
Händler eine Abholmasse von 90 Kilogramm erreicht haben oder

b)
öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eine Abholmasse von 180 Kilogramm erreicht haben, und

3.
für Elektrofahrzeugaltbatterien eine Abholmasse von 200 Kilogramm erreicht wurde.

2Sofern bei der Abholung besondere Sicherheitsanforderungen zu berücksichtigen sind, ist dies bei der Meldung nach Satz 1 anzugeben.

(2) Die Händler nach § 18, mitwirkende öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach § 20 und überlassungspflichtige Dritte nach § 21 sind verpflichtet, zurückgenommene Industrie-, Starter- und Elektrofahrzeugaltbatterien entsprechend der Zuweisung einer für die jeweilige Batteriekategorie zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung zu überlassen.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed