§ 18 - Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030)

V. v. 29.04.2019 BGBl. I S. 538 (Nr. 16); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 47
Geltung ab 04.05.2019; FNA: 2129-55-3 Umweltschutz
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§ 18 Gleichwertige Maßnahme


§ 18 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Während der Dauer der Befreiung nach § 16 Absatz 1 unterliegt der Betreiber entsprechend seiner nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 getroffenen Auswahl einer der nachfolgenden gleichwertigen Maßnahmen:

1.
Zahlung eines Ausgleichsbetrages für ersparte Kosten des Erwerbs von Emissionsberechtigungen nach § 19 oder

2.
Selbstverpflichtung zu Emissionsminderungen der Anlage nach § 20.

(2) Betreiber von Anlagen, die Stromerzeuger im Sinne von Artikel 10a Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG sind, und Betreiber von Anlagen, die Restgase oder Wärme mit anderen Anlagen austauschen, dürfen die gleichwertige Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 2 nicht wählen.

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Zitierungen von § 18 EHV 2030

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 EHV 2030 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EHV 2030 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 EHV 2030 Befreiung von Kleinemittenten (vom 25.02.2023)
... den jeweiligen Zuteilungszeitraum zur Durchführung einer gleichwertigen Maßnahme nach § 18 verpflichtet und 3. die Europäische Kommission keine Einwände nach Artikel 27 ...
§ 17 EHV 2030 Form und Inhalt des Antrags
... der Anlage und 2. die Festlegung auf eine der gleichwertigen Maßnahmen nach § 18 ...
§ 22 EHV 2030 Öffentlichkeitsbeteiligung
... beantragt wurde, 2. für jede dieser Anlagen die gleichwertige Maßnahme nach § 18 und 3. für jede dieser Anlagen die in den Jahren des jeweiligen Bezugszeitraums ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2030 und der Emissionsberichterstattungsverordnung 2022
V. v. 20.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 47
Artikel 1 EHV2030uaÄndV Änderung der Emissionshandelsverordnung 2030
... 5, 6, 8, 9, 21, 22 und 24" durch die Angabe „§§ 5, 6, 8, 9, 18 , 21, 22 und 24" ersetzt. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) ...


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