(1) Während der Dauer der Befreiung nach
§ 16 Absatz 1 unterliegt der Betreiber entsprechend seiner nach
§ 16 Absatz 1 Nummer 2 getroffenen Auswahl einer der nachfolgenden gleichwertigen Maßnahmen:
- 1.
- Zahlung eines Ausgleichsbetrages für ersparte Kosten des Erwerbs von Emissionsberechtigungen nach § 19 oder
- 2.
- Selbstverpflichtung zu Emissionsminderungen der Anlage nach § 20.
(2) Betreiber von Anlagen, die Stromerzeuger im Sinne von Artikel 10a Absatz 4 der
Richtlinie 2003/87/EG sind, und Betreiber von Anlagen, die Restgase oder Wärme mit anderen Anlagen austauschen, dürfen die gleichwertige Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 2 nicht wählen.
Verordnung zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2030 und der Emissionsberichterstattungsverordnung 2022
V. v. 20.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 47
Artikel 1 EHV2030uaÄndV Änderung der Emissionshandelsverordnung 2030 ... 5, 6, 8, 9, 21, 22 und 24" durch die Angabe „§§ 5, 6, 8, 9, 18 , 21, 22 und 24" ersetzt. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) ...