Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 19 - Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)

Artikel 3 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 1272 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 754-32 Energieversorgung
| |

§ 19 Jahresendabrechnung



(1) Die Jahresendabrechnungen der nach diesem Teil zu leistenden Zahlungen erfolgen für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr

1.
zwischen den Übertragungsnetzbetreibern zum 31. August eines Kalenderjahres,

2.
zwischen den Verteilernetzbetreibern und den Übertragungsnetzbetreibern zum 31. August eines Kalenderjahres,

3.
zwischen den Übertragungsnetzbetreibern und den stromkostenintensiven Unternehmen zum 31. August eines Kalenderjahres und

4.
zwischen den Verteilernetzbetreibern und den Netznutzern nach den Bestimmungen des Netznutzungsvertrages.

(2) Die sich aus den Jahresendabrechnungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 ergebenden Zahlungsansprüche müssen bis zum 15. September des Kalenderjahres ausgeglichen werden.

Anzeige


 

Zitierungen von § 19 EnFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 EnFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 EnFG Nachträgliche Korrekturen
... den Netznutzern Abweichungen gegenüber den Strommengen, die einer Endabrechnung nach § 19 zugrunde liegen, sind diese Änderungen bei der jeweils nächsten Abrechnung zu ...
§ 55 EnFG Testierung
... nach § 50 Nummer 2 und die Endabrechnung unter den Übertragungsnetzbetreibern nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 müssen durch einen Prüfer geprüft werden. Im Übrigen können die ... Im Übrigen können die Netzbetreiber verlangen, dass die Endabrechnungen nach § 19 sowie die hierzu erforderlichen Mitteilungen nach den §§ 49 bis 52 bei Vorlage durch ...
Anlage 1 EnFG (zu § 2) Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs und des KWKG-Finanzierungsbedarfs (vom 01.01.2023)
... Korrekturen nach § 20 und aus Zahlungsansprüchen der Übertragungsnetzbetreiber nach § 19 Absatz 2 und 2.4 positive Differenzbeträge aus Zinsen nach Nummer 12.  ... nach § 20, 3.3 Rückzahlungen der Übertragungsnetzbetreiber nach § 19 Absatz 2 , 3.4 negative Differenzbeträge aus Zinsen nach Nummer 12 und 3.5 ...