§ 18 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Lagererlaubnis
(1)
1Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch die Erlaubnis.
2Es kann die Erlaubnis schon vor Abschluss einer Prüfung des Antrags erteilen, wenn Sicherheit in Höhe der Steuer geleistet ist, die voraussichtlich entstehen wird.
3Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach
§ 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden.
4In den Fällen des
§ 16 Absatz 3 wird die Erlaubnis erweitert.
(1a) 1Mit der Erlaubnis werden für den Inhaber des Lagers und für jedes Lager Verbrauchsteuernummern vergeben. 2Abweichend von Satz 1 erhalten keine Verbrauchsteuernummer:
- 1.
- der Inhaber eines Lagers, dem bereits eine Verbrauchsteuernummer als Inhaber eines Herstellungsbetriebs erteilt wurde (§ 14 Absatz 1a),
- 2.
- die Lagerstätten nach § 7 Absatz 6 des Gesetzes und
- 3.
- der Inhaber eines Lagers, dem lediglich eine Erlaubnis nach § 7 Absatz 6 des Gesetzes erteilt wurde.
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interne Verweise§ 22 EnergieStV Lager ohne Lagerstätten (vom 01.07.2021) ... ein Lager ohne Lagerstätten (§ 7 Abs. 5 des Gesetzes) gelten die §§ 16 und 18 , für die Pflichten des Inhabers des Lagers gilt § 19 sinngemäß. ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Artikel 6 5. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung ... eine Verbrauchsteuernummer als Inhaber eines Lagers für Energieerzeugnisse erteilt (§ 18 Absatz 1a), gilt diese Verbrauchsteuernummer auch für ihn als Inhaber des ... Anwendung der Absätze 1 und 2 eine Erweiterung der Erlaubnis." 14. § 18 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ...
Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 4 7. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung ... der Zulassung und der Bewilligung". c) Die Angaben zu den §§ 14 und 18 werden wie folgt gefasst: „§ 14 Erteilung, Überprüfung und ... 14 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Herstellererlaubnis § 18 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Lagererlaubnis". d) Nach ... eingefügt: „Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 15, 16, 17, 18 , 18a, 20, 21, 22, 23, 30, 33, 34, 36, 37, 39, 40, 42, 43 und 44 des Gesetzes und § 61 Absatz ... Stellung zu nehmen" eingefügt. b) Absatz 10 wird aufgehoben. 13. § 18 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 18 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Lagererlaubnis". b) In ... eingefügt: „Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 15, 16, 17, 18 , 18a, 20, 21, 22, 23, 30, 33, 34, 36, 37, 39, 40, 42, 43 und 44 des Gesetzes und § 61 Absatz ...
Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603
Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
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