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§ 18 - Funkanlagengesetz (FuAG)

Artikel 1 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 52 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 04.07.2017; FNA: 9022-14 Funkrecht
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§ 18 Konformitätsbewertungsverfahren



(1) Der Hersteller hat die Konformität der Funkanlage mit den Anforderungen des § 4 Absatz 1 durch eines der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren nachzuweisen:

1.
die interne Fertigungskontrolle nach Anhang II der Richtlinie 2014/53/EU,

2.
die EU-Baumusterprüfung und anschließende Prüfung der Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle nach Anhang III der Richtlinie 2014/53/EU oder

3.
die umfassende Qualitätssicherung nach Anhang IV der Richtlinie 2014/53/EU.

(2) Bei der Bewertung der Konformität von Funkanlagen mit den Anforderungen des § 4 Absatz 2 und 3 kann der Hersteller den Nachweis mit jedem der in Absatz 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren erbringen, wenn er harmonisierte Normen anwendet, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind.

(3) Wendet der Hersteller bei der Bewertung der Konformität von Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen des § 4 Absatz 2 und 3 harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, nicht oder nur zum Teil an oder sind solche harmonisierten Normen nicht vorhanden, so hat er die Konformität durch eines der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren nachzuweisen:

1.
die EU-Baumusterprüfung und anschließende Prüfung der Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle gemäß Anhang III der Richtlinie 2014/53/EU,

2.
die umfassende Qualitätssicherung nach Anhang IV der Richtlinie 2014/53/EU.

(4) 1Bei der Konformitätsbewertung sind alle Bedingungen für die bestimmungsgemäße Nutzung zu berücksichtigen. 2In Bezug auf die Anforderung nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 sind zusätzlich die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Nutzungen zu berücksichtigen. 3Kann eine Funkanlage in unterschiedlichen Konfigurationen betrieben werden, so muss sich die Konformitätsbewertung auf alle möglichen Konfigurationen erstrecken.

(5) 1Wurde mit dem Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass die Funkanlage den Anforderungen des § 4 genügt, so stellt der Hersteller die EU-Konformitätserklärung aus und bringt die CE-Kennzeichnung nach § 19 an. 2Die EU-Konformitätserklärung muss immer auf dem aktuellen Stand gehalten werden. 3Mit dem Ausstellen der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung dafür, dass die Funkanlage den Anforderungen des § 4 genügt.

(6) 1Unterliegt eine Funkanlage mehreren Rechtsakten der Europäischen Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, so stellt der Hersteller nur eine EU-Konformitätserklärung für sämtliche Rechtsakte der Europäischen Union aus. 2Diese Erklärung muss alle betroffenen Rechtsakte nebst Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union enthalten.



 

Zitierungen von § 18 FuAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 FuAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FuAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 FuAG Bereitstellung von Informationen über die Konformität von Kombinationen von Funkanlagen und Software
... (2) Diese Informationen müssen als Ergebnis einer Konformitätsbewertung nach § 18 Absatz 1 oder 2 die in Anhang VI der Richtlinie 2014/53/EU aufgeführten Angaben umfassen. Aus ihnen ...
§ 9 FuAG Allgemeine Pflichten des Herstellers
... Funkanlagen nur in Verkehr bringen, wenn zuvor in einem Konformitätsbewertungsverfahren nach § 18 Absatz 1 oder 2 nachgewiesen wurde, dass die Funkanlagen den Anforderungen des § 4 genügen. ...
§ 12 FuAG Allgemeine Pflichten des Einführers
... hat, dass 1. der Hersteller ein Konformitätsbewertungsverfahren nach § 18 Absatz 1 oder 2 durchgeführt hat und in diesem die Konformität nachgewiesen wurde, 2. die ...