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Abschnitt 3 - Funkanlagengesetz (FuAG)

Artikel 1 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 52 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 04.07.2017; FNA: 9022-14 Funkrecht
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Abschnitt 3 Konformität von Funkanlagen

§ 17 Konformitätsvermutung bei Funkanlagen



Stimmt eine Funkanlage mit den einschlägigen harmonisierten Normen oder Teilen davon, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, überein, so wird widerleglich vermutet, dass die Funkanlage den von diesen Normen oder Teilen dieser Normen abgedeckten Anforderungen des § 4 genügt.


§ 18 Konformitätsbewertungsverfahren



(1) Der Hersteller hat die Konformität der Funkanlage mit den Anforderungen des § 4 Absatz 1 durch eines der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren nachzuweisen:

1.
die interne Fertigungskontrolle nach Anhang II der Richtlinie 2014/53/EU,

2.
die EU-Baumusterprüfung und anschließende Prüfung der Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle nach Anhang III der Richtlinie 2014/53/EU oder

3.
die umfassende Qualitätssicherung nach Anhang IV der Richtlinie 2014/53/EU.

(2) Bei der Bewertung der Konformität von Funkanlagen mit den Anforderungen des § 4 Absatz 2 und 3 kann der Hersteller den Nachweis mit jedem der in Absatz 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren erbringen, wenn er harmonisierte Normen anwendet, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind.

(3) Wendet der Hersteller bei der Bewertung der Konformität von Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen des § 4 Absatz 2 und 3 harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, nicht oder nur zum Teil an oder sind solche harmonisierten Normen nicht vorhanden, so hat er die Konformität durch eines der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren nachzuweisen:

1.
die EU-Baumusterprüfung und anschließende Prüfung der Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle gemäß Anhang III der Richtlinie 2014/53/EU,

2.
die umfassende Qualitätssicherung nach Anhang IV der Richtlinie 2014/53/EU.

(4) 1Bei der Konformitätsbewertung sind alle Bedingungen für die bestimmungsgemäße Nutzung zu berücksichtigen. 2In Bezug auf die Anforderung nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 sind zusätzlich die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Nutzungen zu berücksichtigen. 3Kann eine Funkanlage in unterschiedlichen Konfigurationen betrieben werden, so muss sich die Konformitätsbewertung auf alle möglichen Konfigurationen erstrecken.

(5) 1Wurde mit dem Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass die Funkanlage den Anforderungen des § 4 genügt, so stellt der Hersteller die EU-Konformitätserklärung aus und bringt die CE-Kennzeichnung nach § 19 an. 2Die EU-Konformitätserklärung muss immer auf dem aktuellen Stand gehalten werden. 3Mit dem Ausstellen der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung dafür, dass die Funkanlage den Anforderungen des § 4 genügt.

(6) 1Unterliegt eine Funkanlage mehreren Rechtsakten der Europäischen Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, so stellt der Hersteller nur eine EU-Konformitätserklärung für sämtliche Rechtsakte der Europäischen Union aus. 2Diese Erklärung muss alle betroffenen Rechtsakte nebst Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union enthalten.


§ 19 CE-Kennzeichnung von Funkanlagen



(1) 1Funkanlagen, deren Konformität mit den Anforderungen des § 4 im Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen wurde, sind mit der CE-Kennzeichnung zu versehen. 2Die CE-Kennzeichnung ist anzubringen, bevor die Funkanlagen in Verkehr gebracht werden.

(2) Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).

(3) 1Die CE-Kennzeichnung ist gut sichtbar, gut lesbar und dauerhaft auf der Funkanlage oder auf ihrer Datenplakette anzubringen, es sei denn, dies ist aufgrund der Art der Funkanlage nicht möglich oder nicht gerechtfertigt. 2Die CE-Kennzeichnung ist außerdem gut sichtbar und gut lesbar auf der Verpackung der Funkanlage anzubringen.

(4) Abweichend von der Vorschrift zur Größe nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 kann die Höhe der an einer Funkanlage angebrachten CE-Kennzeichnung weniger als 5 Millimeter betragen, wenn dies aufgrund der Art der Funkanlage erforderlich ist und wenn die CE-Kennzeichnung dennoch gut sichtbar und gut lesbar ist.

(5) 1In Fällen, in denen das Konformitätsbewertungsverfahren als umfassende Qualitätssicherung nach Anhang IV der Richtlinie 2014/53/EU durchgeführt wurde, muss nach der CE-Kennzeichnung die Kennnummer der notifizierten Stelle stehen. 2Die Kennnummer der notifizierten Stelle muss die gleiche Höhe haben wie die CE-Kennzeichnung. 3Die Kennnummer der notifizierten Stelle ist entweder von der notifizierten Stelle selbst anzubringen oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten.


§ 20 Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen, Hinweise auf Nutzungsbeschränkungen



(1) 1Jeder Funkanlage sind eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen beizufügen, die zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Funkanlage erforderlich sind. 2Dies schließt gegebenenfalls eine Beschreibung des Zubehörs und der Bestandteile einschließlich der Software ein. 3Die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen sowie alle Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und deutlich sein. 4Bei Funkanlagen für nichtgewerbliche Nutzer müssen diese Angaben in deutscher Sprache abgefasst sein.

(2) 1Jeder Funkanlage ist eine Kopie der EU-Konformitätserklärung oder der vereinfachten EU-Konformitätserklärung beizufügen. 2Wird nur die Kopie der vereinfachten EU-Konformitätserklärung beigefügt, muss darin die Internetadresse angegeben sein, unter der der vollständige Text der EU-Konformitätserklärung abgerufen werden kann.

(3) Jeder Funkanlage, die bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlt, sind darüber hinaus folgende Informationen beizufügen:

1.
das Frequenzband oder die Frequenzbänder, in dem oder in denen die Funkanlage betrieben wird, und

2.
die maximale Sendeleistung, die in dem Frequenzband oder in den Frequenzbändern abgestrahlt wird.

(4) 1Unterliegt die Inbetriebnahme einer Funkanlage Beschränkungen, so muss aus den Angaben auf der Verpackung der Funkanlage hervorgehen, in welchem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in welchem geografischen Gebiet innerhalb eines Mitgliedstaates diese Beschränkungen gelten. 2Bedarf eine Funkanlage einer Nutzungsgenehmigung, die von der Einhaltung weiterer Anforderungen abhängt, so sind die weiteren einzuhaltenden Anforderungen in der Gebrauchsanleitung vollständig anzugeben. 3Die Art und Weise der Darstellung der Angaben erfolgen nach den Festlegungen der Kommission nach Artikel 10 Absatz 10 Satz 3 der Richtlinie 2014/53/EU.


§ 21 Technische Unterlagen



(1) 1Die technischen Unterlagen enthalten alle einschlägigen Daten und Angaben darüber, wie der Hersteller sicherstellt, dass die Funkanlage den grundlegenden Anforderungen des § 4 genügt. 2Sie enthalten zumindest die in Anhang V der Richtlinie 2014/53/EU aufgeführten Elemente.

(2) Die technischen Unterlagen sind vor dem Inverkehrbringen der Funkanlage zu erstellen und stets auf dem aktuellen Stand zu halten.

(3) Die technischen Unterlagen und die Korrespondenz im Zusammenhang mit EU-Baumusterprüfverfahren müssen in deutscher Sprache oder in einer Sprache, die von der jeweiligen notifizierten Stelle zugelassen ist, abgefasst sein.