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§ 17 - Funkanlagengesetz (FuAG)

Artikel 1 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 214
Geltung ab 04.07.2017; FNA: 9022-14 Funkrecht
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§ 17 Konformitätsvermutung bei Funkanlagen



Stimmt eine Funkanlage mit den einschlägigen harmonisierten Normen oder Teilen davon, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, überein, so wird widerleglich vermutet, dass die Funkanlage den von diesen Normen oder Teilen dieser Normen abgedeckten Anforderungen des § 4 genügt.

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Zitierungen von § 17 FuAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 FuAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FuAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22d FuAG Konformitätsvermutung im Notfallmodus für den Binnenmarkt (vom 24.07.2026)
... diese Konformitätsvermutung nicht mehr berufen. Die Konformitätsvermutung nach § 17 bleibt unberührt. (2) Funkanlagen, die während des Notfallmodus für den ...
§ 29 FuAG Pflichten der Bundesnetzagentur bei Funkanlagen, von denen eine Gefahr ausgeht
... § 4 nicht genügt oder 2. die harmonisierten Normen, bei deren Einhaltung nach § 17 eine Konformitätsvermutung gilt, mangelhaft sind. (4) Die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der Richtlinie 2014/30/EU und der Richtlinie 2014/53/EU durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 im Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz und im Funkanlagengesetz in Bezug auf Notfallverfahren bei einem Binnenmarkt-Notfall
G. v. 20.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 214
Artikel 2 FuAnlRLUG Änderung des Funkanlagengesetzes
... auf diese Konformitätsvermutung nicht mehr berufen. Die Konformitätsvermutung nach § 17 bleibt unberührt. (2) Funkanlagen, die während des Notfallmodus für den ...