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§ 18 - GAP-Direktzahlungen-Gesetz (GAPDZG)

§ 18 Öko-Regelungen



Ein Betriebsinhaber erhält jährlich auf Antrag eine Unterstützung für die freiwillig von ihm übernommenen Verpflichtungen zur Einhaltung von Regelungen für Klima und Umwelt (Öko-Regelungen).

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