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§ 19 - GAP-Direktzahlungen-Gesetz (GAPDZG)
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3003, 2022 BGBl. I S. 2262 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 17.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 166
Geltung ab 23.07.2021, abweichend siehe § 36; FNA: 7847-43 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 23.07.2021, abweichend siehe § 36; FNA: 7847-43 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 19 Mittel für Öko-Regelungen
(1) 1Die indikativen Mittel für die Öko-Regelungen für jedes der Jahre 2023 und 2024 sowie die Mittel für die Öko-Regelungen für jedes der Jahre 2025 bis 2027 sind jeweils der Betrag, der 25 Prozent des Betrags entspricht, der nach der Unionsregelung der Festsetzung der Zuweisung von Mitteln für Öko-Regelungen zugrunde zu legen ist. 2Für das Jahr 2027 wird der Betrag nach Satz 1 um den Betrag erhöht, der sich ergibt, wenn der Betrag der indikativen Mittelzuweisung für die Einkommensgrundstützung für das Jahr 2027 von dem Betrag der vorläufigen indikativen Mittelzuweisung für die Einkommensgrundstützung für das Jahr 2027 abgezogen wird. 3Der Betrag nach Satz 2 kann für eine nach Artikel 97 Absatz 6 oder 7 der Verordnung (EU) 2021/2115 erforderliche Aufstockung der Mittel für Öko-Regelungen für die Jahre 2023 bis 2025 verwendet werden.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berechnet den Betrag nach Absatz 1, der sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht den Betrag nach Absatz 1, der sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt, im Bundesanzeiger bekannt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes G. v. 17. Juli 2025 BGBl. 2025 I Nr. 166 m.W.v. 23. Juli 2025
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Frühere Fassungen von § 19 GAPDZG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 23.07.2025 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vom 17.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 166 |
| aktuell vorher | 21.11.2024 | Artikel 1a Gesetz zur Änderung des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes und des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vom 18.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 356 |
| aktuell | vor 21.11.2024 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 19 GAPDZG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 GAPDZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GAPDZG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 GAPDZG Indikative Mittelzuweisung für die Einkommensgrundstützung (vom 23.07.2025)
... Mittelzuweisungen und die Mittel für Öko-Regelungen, diese mit Ausnahme des Betrags nach § 19 Absatz 1 Satz 2 , abgezogen wurden. (1b) Der für die Berechnung nach Absatz 1a anzuwendende Faktor ...
§ 20 GAPDZG Festlegung der Öko-Regelungen (vom 21.11.2024)
... mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit unter Beachtung des § 19 weitere Öko-Regelungen geregelt werden. Die Mittel nach § 19 Absatz 1 Satz 2 ... Beachtung des § 19 weitere Öko-Regelungen geregelt werden. Die Mittel nach § 19 Absatz 1 Satz 2 sind vorrangig für weitere Öko-Regelungen für Weidehaltung in milchviehhaltenden ...
§ 34 GAPDZG Verordnungsermächtigungen
... wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Beträge nach § 19 Absatz 1 um höchstens den Betrag zu verringern, um den die in der Unionsregelung vorgeschriebene ...
§ 36 GAPDZG Anwendungsbestimmung (vom 23.07.2025)
... Anwendung des § 5 Absatz 1a bis 1c, des § 6 Absatz 1a und des § 19 Absatz 1 Satz 2 steht für jedes der Jahre 2026 und 2027 unter dem Vorbehalt, dass die Europäische ...
Zitat in folgenden Normen
GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)
V. v. 24.01.2022 BGBl. I S. 139, 2287; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 237
§ 15 GAPDZV Mittel für die Öko-Regelungen
... Die Beträge nach § 19 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes werden für jedes der Jahre 2023 bis 2026 um einen Anrechnungsbetrag im Sinne des § 34 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
G. v. 17.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 166
Artikel 1 1. GAPDZGÄndG Änderung des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
... Mittelzuweisungen und die Mittel für Öko-Regelungen, diese mit Ausnahme des Betrags nach § 19 Absatz 1 Satz 2 , abgezogen wurden. (1b) Der für die Berechnung nach Absatz 1a anzuwendende Faktor ... der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in der Fassung vom 8. November 2021" ersetzt. 5. § 19 Absatz 1 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Für das Jahr 2027 wird der ...
Gesetz zur Änderung des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes und des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
G. v. 18.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 356
Artikel 1a GAPKondGuaÄndG Änderung des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
... Mittelzuweisungen und die Mittel für Öko-Regelungen, diese mit Ausnahme des Betrags nach § 19 Absatz 1 Satz 2 , für das jeweilige Jahr abgezogen wurden. (1b) Der für die Berechnung nach ... nach § 5 Absatz 1c Satz 2 mitgeteilte Zahl der Hektare geteilt wird." 5. Dem § 19 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt: „Für jedes der Jahre 2026 ... 6. Dem § 20 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Die Mittel nach § 19 Absatz 1 Satz 2 sind vorrangig für weitere Öko-Regelungen für Weidehaltung in milchviehhaltenden ... Die Anwendung des § 5 Absatz 1a bis 1c, des § 6 Absatz 1a und 1b und des § 19 Absatz 1 Satz 2 steht für jedes der Jahre 2026 und 2027 unter dem Vorbehalt, dass die Europäische ...
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