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§ 18 - GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)

§ 18 Geplante Einheitsbeträge für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen



(1) Der geplante Einheitsbetrag je förderfähigem Mutterschaf und je förderfähiger Mutterziege und Antragsjahr ist in Anlage 6 festgesetzt.

(2) Zu dem geplanten Einheitsbetrag kommt für jedes Antragsjahr ein geplanter Höchsteinheitsbetrag in Höhe von 110 Prozent des geplanten Einheitsbetrags und ein geplanter Mindesteinheitsbetrag in Höhe von 90 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwendung.

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Zitierungen von § 18 GAPDZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 GAPDZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAPDZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 6 GAPDZV (zu § 18 Absatz 1) Geplante Einheitsbeträge für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen