Die
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch
Artikel 16 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angaben zu den §§ 69 und 70 werden wie folgt gefasst:
„§§ 69 und 70 (weggefallen)".
- b)
- Die Angabe „Anlage (zu den §§ 69 und 70)" wird gestrichen.
- 2.
- § 24 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Steuervergütung ist bei dem zuständigen Finanzamt bis zum Ablauf des Kalenderjahres nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck oder amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu beantragen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Gegenstand in das Drittlandsgebiet gelangt."
- 3.
- Die §§ 69 und 70 und die Anlage (zu den §§ 69 und 70) werden aufgehoben.
Artikel 43 JStG 2022 Inkrafttreten (vom 01.11.2023) ... 11, 12 und 20 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft. (6) Die Artikel 4, 9, 16, 18 , 30, 38 und 41 treten am 1. Januar 2023 in Kraft. (7) Die Artikel 5, 31 und 42 treten ...
V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2432