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§ 18 - Konsumcannabisgesetz (KCanG)

§ 18 Maßnahmen zur Qualitätssicherung durch Anbauvereinigungen



(1) 1Anbauvereinigungen haben sicherzustellen, dass bei ihrer Tätigkeit jederzeit die Vorgaben dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften eingehalten werden. 2Sie haben Risiken für die menschliche Gesundheit zu vermeiden, die über die typischen Gefahren des Konsums von Cannabis hinausgehen. 3Ein Risiko im Sinne von Satz 2 ist zu vermuten, wenn das von der Anbauvereinigung weitergegebene Cannabis oder Vermehrungsmaterial gemäß den Absätzen 4 und 5 nicht weitergabefähig ist.

(2) Zur Überprüfung der Qualität des angebauten Cannabis, des beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenen Vermehrungsmaterials und des erworbenen Vermehrungsmaterials sowie zur Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften, insbesondere zur Einhaltung der Vorgaben des § 19 Absatz 3 Satz 2, haben die Anbauvereinigungen regelmäßig Stichproben von dem angebauten Cannabis und dem genannten Vermehrungsmaterial zu nehmen und zu untersuchen und deren Weitergabefähigkeit nach den Absätzen 4 und 5 sicherzustellen.

(3) Anbauvereinigungen haben nicht weitergabefähiges Cannabis und nicht weitergabefähiges Vermehrungsmaterial unverzüglich zu vernichten.

(4) Cannabis ist nicht weitergabefähig, wenn

1.
das Cannabis nicht selbst von der Anbauvereinigung gemeinschaftlich innerhalb ihres befriedeten Besitztums angebaut worden ist,

2.
die Anbauvereinigung, die das Cannabis weitergeben will, nicht über eine wirksame Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 verfügt,

3.
das angebaute oder das zur Weitergabe bestimmte Cannabis die nach § 13 Absatz 3 erlaubten jährlichen Eigenanbau- oder Weitergabemengen übersteigt,

4.
in oder auf dem Cannabis oder Vermehrungsmaterial Stoffe in einem Umfang enthalten sind, der die in einer Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 4 festgelegten Höchstgehalte übersteigt,

5.
das Cannabis nicht in Reinform als Marihuana oder Haschisch weitergegeben wird oder

6.
das Cannabis mit den in § 21 Absatz 1 Satz 1 genannten Stoffen vermischt, vermengt oder verbunden ist.

(5) Vermehrungsmaterial ist nicht weitergabefähig, wenn

1.
das Vermehrungsmaterial nicht beim gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis innerhalb des befriedeten Besitztums der Anbauvereinigung gewonnen wurde oder

2.
die Anbauvereinigung, die das Vermehrungsmaterial weitergeben will, nicht über eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 verfügt.



 

Zitierungen von § 18 KCanG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 KCanG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KCanG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 KCanG Umgang mit Cannabis
... die Weitergabe und Entgegennahme von Cannabis in Anbauvereinigungen nach den §§ 11 bis 23, 25, 26 und 29. Satz 1 gilt nicht in militärischen Bereichen der ...
§ 12 KCanG Versagung der Erlaubnis
... die in den §§ 2, 5, 6, 19 bis 23 oder 25 geregelten Verbote, die in den §§ 17 bis 23, 25 oder 26 geregelten Gebote oder die in den §§ 3, 16, 17 oder 19 bis 22 ... die in den §§ 2, 5, 6, 19 bis 23 oder 25 geregelten Verbote, die in den §§ 17 bis 23, 25 oder 26 geregelten Gebote oder die in den §§ 3, 16, 17 oder 19 bis 22 ...
§ 26 KCanG Dokumentations- und Berichtspflichten von Anbauvereinigungen
... Anbauvereinigungen haben zum Nachweis der Einhaltung der Vorgaben der §§ 18 bis 20 und 22 für die Rückverfolgbarkeit des weitergegebenen Cannabis und ...
§ 36 KCanG Bußgeldvorschriften
... einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 15. entgegen § 18 Absatz 3 nicht weitergabefähiges Cannabis oder nicht weitergabefähiges Vermehrungsmaterial nicht, ...
 
Zitat in folgenden Normen

Cannabisgesetz (CanG)
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Artikel 15 CanG Inkrafttreten
... 2 Satz 1 Nummer 6, die §§ 6, 8 Absatz 2, die §§ 11 bis 17 Absatz 1 bis 3, die §§ 18 bis 21 Absatz 1 bis 3, die §§ 22 bis 27 Absatz 1 bis 6, die §§ 28, 29, 34 ...