Tools:
Update via:
§ 18 - Kapazitätsreserveverordnung (KapResV)
V. v. 28.01.2019 BGBl. I S. 58 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347
Geltung ab 06.02.2019; FNA: 752-6-24 Elektrizität und Gas
|
Geltung ab 06.02.2019; FNA: 752-6-24 Elektrizität und Gas
|
§ 18 Zuschlag
(1) 1Die Übertragungsnetzbetreiber sollen den Zuschlag spätestens 60 Tage nach dem jeweiligen Gebotstermin erteilen. 2Überschreiten die Übertragungsnetzbetreiber die Frist nach Satz 1, müssen sie dies unverzüglich auf der gemeinsamen Internetplattform unter Angabe der zu erwartenden Verzögerung bekannt machen und die Bundesnetzagentur über die Gründe für die Verzögerung unterrichten.
(2) Mit Erteilung des Zuschlags wird zwischen dem Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber und dem Bieter, dessen Gebot einen Zuschlag erhalten hat, ein Vertrag zu den im Rahmen der Bekanntmachung veröffentlichten Standardbedingungen (Kapazitätsreservevertrag) unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass der Bieter die Zweitsicherheit nach § 10 Absatz 2 fristgerecht und vollständig leistet.
(3) Überschreitet die Summe der Gebotsmengen aller zulässigen Gebote das Ausschreibungsvolumen nach § 7 nicht, müssen die Übertragungsnetzbetreiber allen zulässigen Geboten einen Zuschlag erteilen.
(4) Überschreitet die Summe der Gebotsmengen aller zulässigen Gebote das Ausschreibungsvolumen nach § 7, müssen die Übertragungsnetzbetreiber den Zuschlag nach dem Verfahren nach den Absätzen 5 und 6 erteilen.
(5) 1Die Übertragungsnetzbetreiber erstellen eine Rangfolge der zulässigen Gebote. 2Der Rang eines Gebots bestimmt sich nach dem jeweiligen Gebotswert, hilfsweise nach dem jeweiligen auf die gebotsgegenständliche Anlage anzuwendenden Reduktionsfaktor, im Falle von Erzeugungsanlagen äußerst hilfsweise nach dem jeweiligen Wirkungsgrad bei Netto-Nennleistung und im Übrigen nach Los. 3Bei Geboten mit unterschiedlichen Gebotswerten bestimmt sich der Rang nach dem jeweiligen Gebotswert in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit dem Gebot mit dem niedrigsten Gebotswert. 4Bei Geboten mit gleichem Gebotswert bestimmt sich der Rang nach dem jeweiligen auf die gebotsgegenständliche Anlage anzuwendenden Reduktionsfaktor in absteigender Reihenfolge, beginnend mit dem Gebot mit dem höchsten Reduktionsfaktor. 5Sind Gebotswert und Reduktionsfaktor gleich, entscheidet im Falle der Gleichrangigkeit von Erzeugungsanlagen der höhere Nettowirkungsgrad über den Rang, in allen anderen Fällen entscheidet das Los über den Rang. 6Sind Gebotswert, Reduktionsfaktor und Wirkungsgrad von Erzeugungsanlagen gleich, entscheidet das Los über den Rang.
(6) 1Die Übertragungsnetzbetreiber erteilen den zulässigen Geboten in der Rangfolge nach Absatz 5 Satz 1 einen Zuschlag im Umfang der jeweiligen Gebotsmenge bis das Ausschreibungsvolumen nach § 7 durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder erstmals überschritten ist (Zuschlagsgrenze). 2Geboten oberhalb der Zuschlagsgrenze wird kein Zuschlag erteilt.
(7) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen Bieter, deren Gebote einen Zuschlag erhalten haben, unverzüglich über den Vertragsschluss unterrichten.
(8) Wird ein Vertrag nicht wirksam, weil der Bieter die Zweitsicherheit nach § 10 Absatz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig geleistet hat, müssen die Übertragungsnetzbetreiber das Verfahren wieder eröffnen und den in der Rangfolge nach Absatz 5 nächsten Geboten einen Zuschlag erteilen, bis die Zuschlagsgrenze erreicht oder überschritten ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Kapazitätsreserveverordnung V. v. 3. November 2025 BGBl. 2025 I Nr. 264 m.W.v. 7. November 2025
Frühere Fassungen von § 18 KapResV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 07.11.2025 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Kapazitätsreserveverordnung vom 03.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 264 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 18 KapResV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 KapResV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KapResV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 KapResV Verhältnis zu den Strommärkten, Anschlussverwendung (vom 23.12.2025)
... ist innerhalb eines Monats ab Unterrichtung durch die Übertragungsnetzbetreiber nach § 18 Absatz 1 auszuüben. Übt der Betreiber der regelbaren Last das Wahlrecht nicht ...
§ 19 KapResV Vergütung (vom 07.11.2025)
... für alle Kapazitätsreserveanlagen entspricht 1. bei einem Zuschlag nach § 18 Absatz 3 dem Gebotswert desjenigen Gebots, das den höchsten Gebotswert aufweist und 2. bei ... Gebots, das den höchsten Gebotswert aufweist und 2. bei einem Zuschlag nach § 18 Absatz 4 bis 6 dem Gebotswert desjenigen Gebots, mit dessen Bezuschlagung die Zuschlagsgrenze erreicht oder ...
§ 21 KapResV Rechte und Pflichten aus dem Kapazitätsreservevertrag, Änderung und Übertragung des Vertrages
... kann. (2) Die Rechte und Pflichten aus dem Kapazitätsreservevertrag nach § 18 Absatz 2 sind nur gemeinsam mit der Nutzungsberechtigung an der Anlage, einschließlich des ...
§ 22 KapResV Kündigung des Vertrages
... Der nach § 18 Absatz 2 geschlossene Vertrag kann ausschließlich bei Vorliegen eines Grundes nach Absatz 2 oder bei ...
§ 38 KapResV Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten (vom 07.11.2025)
... 2. die Entscheidung über die Zuschläge und die Höhe des Zuschlagswerts nach § 18 ; wobei die Veröffentlichung spätestens einen Monat nach Zuschlagserteilung erfolgen soll ... 17 vom weiteren Verfahren ausgeschlossen worden sind, und den Bietern, die keinen Zuschlag nach § 18 erhalten haben, die Gründe für den Ausschluss oder die Nichtbezuschlagung mit. ... nach Satz 1 hat zu erfolgen, sobald die Übertragungsnetzbetreiber die Zuschläge nach § 18 erteilt und alle bezuschlagten Bieter die Zweitsicherheit nach § 10 Absatz 2 geleistet ...
§ 40 KapResV Rückgabe der Sicherheiten
... Bieter zurückgeben, wenn 1. der Bieter für sein Gebot keinen Zuschlag nach § 18 erhalten hat, mit Ausnahme der Fälle des § 18 Absatz 8 oder 2. die ... für sein Gebot keinen Zuschlag nach § 18 erhalten hat, mit Ausnahme der Fälle des § 18 Absatz 8 oder 2. die Zweitsicherheit nach § 10 Absatz 2 geleistet wurde. (2) Der ...
§ 42 KapResV Festlegungen (vom 23.10.2020)
... des Ausschlusses von Geboten und Bietern nach § 17, 4. zum Zuschlagsverfahren nach § 18 , 5. zur Information der Marktteilnehmer nach § 24 Absatz 3, 6. zu ...
Zitat in folgenden Normen
Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG)
Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1818; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 283
§ 7 KVBG Ermittlung des Ausgangsniveaus durch die Bundesnetzagentur (vom 27.07.2021)
... nach § 13b Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes verboten wurde, 4. die nach § 18 der Kapazitätsreserveverordnung vom 28. Januar 2019 (BGBl. I S. 58) einen Zuschlag erhalten haben und für die ein wirksamer ...
§ 12 KVBG Teilnahmeberechtigung (vom 25.02.2025)
... Nummer 2 eine verbindliche Kohleverfeuerungsverbotsanzeige abgegeben haben, 2. die nach § 18 der Kapazitätsreserveverordnung einen Zuschlag erhalten haben und für die ein wirksamer Vertrag im Rahmen der ...
§ 25 KVBG Verhältnis der Steinkohleausschreibung zur Kapazitätsreserve
... teilnehmen. Im Fall des Zustandekommens eines wirksamen Vertrags nach § 18 der Kapazitätsreserveverordnung bleiben § 3 Absatz 2 der Kapazitätsreserveverordnung und das Vermarktungsverbot nach ...
§ 32 KVBG Aktualisierung der Reihung, Pflichten der Anlagenbetreiber (vom 27.07.2021)
... 4. denen die gesetzliche Reduzierung nach § 35 angeordnet wurde, 5. die nach § 18 der Kapazitätsreserveverordnung vom 28. Januar 2019 (BGBl. I S. 58) einen Zuschlag erhalten haben und für die ein wirksamer ...
§ 36 KVBG Verhältnis der gesetzlichen Reduzierung zur Kapazitätsreserve
... teilnehmen. Im Fall des Zustandekommens eines wirksamen Vertrags nach § 18 der Kapazitätsreserveverordnung bleibt § 3 Absatz 2 der Kapazitätsreserveverordnung neben dem Vermarktungsverbot nach ...
§ 51 KVBG Verbot der Kohleverfeuerung (vom 27.07.2021)
... die nach § 35 Absatz 1 die gesetzliche Reduzierung angeordnet wurde, einen Zuschlag nach § 18 der Kapazitätsreserveverordnung und ist für die Steinkohleanlage ein wirksamer Vertrag im Rahmen der Kapazitätsreserve ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Kapazitätsreserveverordnung
V. v. 03.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 264
Artikel 1 2. KapResVÄndV Änderung der Kapazitätsreserveverordnung
... durch die Angabe „Nummer der Anlage im Marktstammdatenregister" ersetzt. 12. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „75" ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/18_KapResV.htm
