Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027
§ 18 Probezeit
1Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. 2Die Probezeit beträgt vier Monate, sofern sich aus tarifvertraglichen Regelungen keine andere Dauer ergibt.
interne Verweise
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