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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027

§ 19 - Pflegefachassistenzgesetz (PflFAssG)

§ 19 Ende des Ausbildungsverhältnisses



(1) Das Ausbildungsverhältnis endet unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Abschlussprüfung mit Ablauf der Ausbildungszeit.

(2) 1Besteht die auszubildende Person die staatliche Prüfung nicht oder kann sie ohne eigenes Verschulden die staatliche Prüfung nicht vor Ablauf der Ausbildung ablegen, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf Verlangen der auszubildenden Person gegenüber dem Träger der praktischen Ausbildung bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um sechs Monate; das Verlangen ist in Textform an den Träger der praktischen Ausbildung zu richten. 2Kann die auszubildende Person auch in dem verlängerten Ausbildungszeitraum die Wiederholungsprüfung ohne eigenes Verschulden nicht ablegen, kann eine weitere Verlängerung um höchstens sechs Monate zwischen dem Träger der praktischen Ausbildung und der auszubildenden Person vereinbart werden.

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Zitierungen von § 19 PflFAssG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 PflFAssG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflFAssG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 PflFAssG Ausbildungsvertrag
... einschließlich eines Hinweises auf die Möglichkeit der Vertragsverlängerung nach § 19 Absatz 2 , 11. einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die dem Ausbildungsvertrag ...
§ 23 PflFAssG Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
... §§ 14 bis 22 finden keine Anwendung auf Auszubildende, die Diakonissen, Diakonieschwestern oder ... oder Mitglieder geistlicher Gemeinschaften sind. Von der Anwendung der §§ 14 bis 22 ausgenommen sind auch Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr sowie Beschäftigte, die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)
V. v. 02.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 166
§ 17 PflFAssAPrV Zulassung zur staatlichen Prüfung
... überschritten worden sind oder b) die Verlängerung der Ausbildungsdauer nach § 19 Absatz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes absolviert und nachgewiesen worden ist; der Nachweis wird entsprechend der Bescheinigung nach ...