Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 18 - Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV)

§ 18 Bundesministerium für Digitales und Verkehr



Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr

1.
die Teile von Telekommunikationsunternehmen, die Telekommunikationsanlagen im Sinne des § 3 Nummer 60 des Telekommunikationsgesetzes betreiben, deren Ausfall das Bereitstellen oder Aufrechterhalten der Übertragungswege oder der aufrechtzuerhaltenden Telekommunikationsdienste nach Teil 10 Abschnitt 2 des Telekommunikationsgesetzes erheblich beeinträchtigen kann;

2.
die Leitstellen von Unternehmen, die mit Eisenbahnen Personen oder Güter befördern;

3.
die Teile von Unternehmen, in denen folgende Sicherungspläne verantwortlich erstellt werden oder die zu diesen vollständigen Sicherungsplänen Zugang haben:

a)
1Sicherungspläne nach Unterabschnitt 1.10.3.2 der Anlage A zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 2021 (BGBl. 2021 II S. 1184), die zuletzt nach Maßgabe der 29. 2ADR-Änderungsverordnung vom 22. November 2022 (BGBl. 2022 II S. 601) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

b)
1Sicherungspläne nach Unterabschnitt 1.10.3.2 der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 2022 (BGBl. 2022 II S. 279), die zuletzt durch die mit der 23. 2RID-Änderungsverordnung vom 3. November 2022 veröffentlichten Änderungen (BGBl. 2022 II S. 555) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und

c)
1Sicherungspläne nach Unterabschnitt 1.10.3.2 der Anlage zu dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908), die zuletzt nach Maßgabe der 9. 2ADN-Änderungsverordnung vom 14. Dezember 2022 (BGBl. 2022 II S. 690) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.



 

Zitierungen von § 18 SÜFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 SÜFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SÜFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 SÜFV Zuständigkeit
... für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen nach den §§ 14 bis 18 ist das Bundesministerium für Wirtschaft und ...