Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 19 - Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV)

§ 19 Zuständigkeit



(1) Zuständig für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen nach § 13 ist die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben.

(2) Zuständig für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen nach den §§ 14 bis 18 ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.

 
Anzeige