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§ 18 - Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)

Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 26.06.2021; FNA: 7610-23 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 18 Versagung der Erlaubnis



(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel, insbesondere ein ausreichendes Anfangskapital, das die Anforderungen des § 17 erfüllt, nicht zur Verfügung stehen;

2.
Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ein Antragsteller oder ein Geschäftsleiter nicht zuverlässig ist;

3.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung oder, wenn er eine juristische Person ist, auch ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vertreter, oder, wenn er eine Personenhandelsgesellschaft ist, auch ein Gesellschafter nicht zuverlässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Wertpapierinstituts zu stellenden Ansprüchen genügt;

4.
Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Inhaber oder ein Geschäftsleiter nicht die zur Leitung des Wertpapierinstituts erforderliche fachliche Eignung hat und auch nicht eine andere Person nach § 20 Absatz 6 als Geschäftsleiter betraut wird;

5.
Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ein Geschäftsleiter nicht über die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben ausreichende Zeit verfügt;

6.
Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ein Geschäftsleiter eines Kleinen oder Mittleren Wertpapierinstituts gegen die Anforderungen des § 20 Absatz 4 oder bei einem Großen Wertpapierinstitut gegen § 25c Absatz 2 des Kreditwesengesetzes verstößt;

7.
das Wertpapierinstitut im Falle der Erteilung der Erlaubnis Tochterunternehmen einer Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2019/2033 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) 2019/2033 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 15 der Richtlinie 2002/87/EG wird und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person im Sinne des § 62 nicht zuverlässig ist oder nicht die zur Führung der Geschäfte der Investmentholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft erforderliche fachliche Eignung hat;

8.
ein Wertpapierinstitut, das befugt ist, bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu erwerben, oder die gemäß einer Bescheinigung der Bundesanstalt nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen befugt ist, Altersvorsorgeverträge anzubieten, nicht mindestens zwei Geschäftsleiter hat, die nicht nur ehrenamtlich für das Wertpapierinstitut tätig sind;

9.
das Wertpapierinstitut seine Hauptverwaltung und, soweit es sich um eine juristische Person handelt, seinen juristischen Sitz nicht im Inland hat oder

10.
das Wertpapierinstitut nicht bereit oder in der Lage ist, die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zum ordnungsmäßigen Betreiben der Geschäfte, für die es die Erlaubnis beantragt, zu schaffen.

(2) 1Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine wirksame Aufsicht über das Wertpapierinstitut beeinträchtigt wird. 2Dies ist insbesondere der Fall, wenn

1.
das Wertpapierinstitut mit anderen Personen oder Unternehmen in einen Unternehmensverbund eingebunden ist oder in einer engen Verbindung zu einem solchen steht, der durch die Struktur des Beteiligungsgeflechtes oder mangelhafte wirtschaftliche Transparenz eine wirksame Aufsicht über das Wertpapierinstitut beeinträchtigt;

2.
eine wirksame Aufsicht über das Wertpapierinstitut wegen der für solche Personen oder Unternehmen geltenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Drittstaates beeinträchtigt wird oder

3.
das Wertpapierinstitut Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Drittstaat ist, das im Staat seines Sitzes oder seiner Hauptverwaltung nicht wirksam beaufsichtigt wird oder dessen zuständige Aufsichtsbehörde zu einer befriedigenden Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt nicht bereit ist.

(3) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis auch versagen, wenn entgegen der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 der Erlaubnisantrag keine ausreichenden Angaben oder Unterlagen enthält.

(4) Aus anderen als den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Gründen darf die Erlaubnis nicht versagt werden.



 

Zitierungen von § 18 WpIG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 WpIG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpIG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 WpIG Sofortige Vollziehbarkeit (vom 30.12.2023)
... 5 Absatz 2 bis 7, des § 7 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3, des § 10 Absatz 2, 4 und 6, des § 18 Absatz 2 Nummer 2, 3 und Absatz 3 , des § 19 Absatz 2, des § 20 Absatz 6, der §§ 22, 23, 25 und 26 Absatz 1 und ...
§ 19 WpIG Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis (vom 01.03.2023)
... worden ist; 2. ihr Tatsachen bekannt werden, welche die Versagung der Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 und 2 rechtfertigen würden; 3. Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen ...