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§ 18 - Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (WpIPrüfbV)

V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 350
Geltung ab 12.12.2023; FNA: 7610-23-2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften

§ 18 Ermittlung der Eigenmittel



(1) 1Es ist zu beurteilen, ob die von dem Wertpapierinstitut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals angemessen sind und ob das Wertpapierinstitut die aus Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/2033 folgenden Anzeigepflichten ordnungsgemäß erfüllt hat. 2Dabei sind wesentliche Verfahrensänderungen während des Berichtszeitraums darzustellen.

(2) 1Die Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 ist zu beurteilen. 2In diesem Zusammenhang ist jeweils gesondert zu beurteilen die korrekte Berechnung

1.
der fixen Gemeinkosten nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/2033,

2.
des permanenten Mindestkapitals nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/2033 sowie

3.
der K-Faktor-Anforderung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2019/2033.



 

Zitierungen von § 18 WpIPrüfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 WpIPrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpIPrüfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 WpIPrüfbV Ausnahmen für gruppenangehörige Wertpapierinstitute
... freigestellt hat, sind nach Maßgabe der Freistellung die Vorschriften der §§ 17 bis 19 und 23 nicht anwendbar. (2) Der Prüfer hat darüber zu berichten, ob ...