(1) Im Polizeitraining ist eine praktische Prüfung abzulegen.
(2) 1Die Prüfung im Polizeitraining besteht aus zwei Teilen. 2Zu prüfen ist
- 1.
- im ersten Teil
- a)
- die Anwendung polizeilicher Handlungsgrundlagen, Techniken und Taktiken und
- b)
- die Sicherheit in der Handhabung von Führungs- und Einsatzmitteln und
- 2.
- im zweiten Teil
- a)
- die Sicherheit im Umgang mit der Dienstwaffe und
- b)
- die Treffsicherheit mit der Dienstwaffe.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177