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Änderung § 18a GKrimDVDV vom 01.04.2022

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§ 18a GKrimDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2022 geltenden Fassung
§ 18a GKrimDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177

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§ 18a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 18a Prüfung im Polizeitraining


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(1) Im Polizeitraining ist eine praktische Prüfung abzulegen.

(2) 1 Die Prüfung im Polizeitraining besteht aus zwei Teilen. 2 Zu prüfen ist

1. im ersten Teil

a) die Anwendung polizeilicher Handlungsgrundlagen, Techniken und Taktiken und

b) die Sicherheit in der Handhabung von Führungs- und Einsatzmitteln und

2. im zweiten Teil

a) die Sicherheit im Umgang mit der Dienstwaffe und

b) die Treffsicherheit mit der Dienstwaffe.