1Bei Steueranmeldungen im Sinne von §
18 Abs. 1 und 3 kann die Zustimmung nach §
168 Satz 2 der
Abgabenordnung im Einvernehmen mit dem Unternehmer von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
2Satz 1 gilt entsprechend für die Festsetzung nach §
167 Abs. 1 Satz 1 der
Abgabenordnung, wenn sie zu einer Erstattung führt.
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794