(1)
1Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte listet im Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen die nach
§ 40a des Elften Buches Sozialgesetzbuch erstattungsfähigen digitalen Pflegeanwendungen.
2Jede digitale Pflegeanwendung erhält eine eineindeutige Verzeichnisnummer.
3Die Aufnahme in das Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen erfolgt ausschließlich für die von dem Hersteller angegebenen Gruppen der Pflegebedürftigen und sonstigen Nutzer.
(2) Das Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen enthält die Angaben des Herstellers nach
§ 2 Absatz 1 Satz 2.
(3) 1Über die Angaben nach Absatz 2 hinaus werden insbesondere Angaben veröffentlicht zu:
- 1.
- dem nachgewiesenen oder nachzuweisenden pflegerischen Nutzen der digitalen Pflegeanwendung,
- 2.
- den nach § 11 vorgelegten Studien in Form von Zusammenfassungen zum Forschungsdesign und zu den Ergebnissen einschließlich eines Verweises auf den Ort der Registrierung sowie auf den Ort der vollumfänglichen Veröffentlichung der Studien nach § 11 Absatz 5 im Internet,
- 3.
- den Vergütungsbeträgen nach § 78a Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
- 4.
- den Mehrkosten, die Pflegebedürftige nach § 40a Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch selbst zu tragen haben, sofern zutreffend, und
- 5.
- den vom Hersteller für erforderlich gehaltenen ergänzenden Unterstützungsleistungen nach § 39a des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
2Neben den Angaben nach Satz 1 ist im Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen zu veröffentlichen, ob eine digitale Pflegeanwendung desselben Herstellers mit einer im Wesentlichen gleichen Zweckbestimmung, Wirkungsweise oder Funktion auch als digitale Gesundheitsanwendung in dem Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen nach
§ 139e Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelistet ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 190
Artikel 1 1. DiPAVÄndV Änderung der Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung ... Absatz 4 wird zu Absatz 5 und die Angabe „§ 16" wird durch die Angabe „ § 19 " ersetzt. 2. § 5 Absatz 3 und 4 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ... 5. In § 11 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 16" durch die Angabe „ § 19 " ersetzt. 6. Nach § 12 werden die folgenden §§ 13 und 14 ... durch die Angabe „21" ersetzt. 9. Der bisherige § 16 wird zu § 19 und Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird durch die folgende ... 1, Absatz 4 und 5 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 16" durch die Angabe „ § 19 " ersetzt. 11. Der bisherige § 18 wird zu § 21. 12. Der ... ersetzt. 11. Der bisherige § 18 wird zu § 21. 12. Der bisherige § 19 wird zu § 22 und in Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 14" durch die Angabe ...