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§ 19 - Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)

Artikel 3 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 1272 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 754-32 Energieversorgung
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§ 19 Jahresendabrechnung



(1) Die Jahresendabrechnungen der nach diesem Teil zu leistenden Zahlungen erfolgen für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr

1.
zwischen den Übertragungsnetzbetreibern zum 31. August eines Kalenderjahres,

2.
zwischen den Verteilernetzbetreibern und den Übertragungsnetzbetreibern zum 31. August eines Kalenderjahres,

3.
zwischen den Übertragungsnetzbetreibern und den stromkostenintensiven Unternehmen zum 31. August eines Kalenderjahres,

4.
zwischen den Verteilernetzbetreibern und den Netznutzern nach den Bestimmungen des Netznutzungsvertrages und

5.
zwischen den Übertragungsnetzbetreibern einerseits und den Schienenbahnen und Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr andererseits zum 31. August eines Kalenderjahres, sofern die Abrechnung nach § 12 Absatz 3 durch den Übertragungsnetzbetreiber erfolgt.

(2) Die sich aus den Jahresendabrechnungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 ergebenden Zahlungsansprüche müssen bis zum 15. September des Kalenderjahres ausgeglichen werden.





 

Frühere Fassungen von § 19 EnFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.05.2024Artikel 11 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung
vom 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 19 EnFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 EnFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 EnFG Nachträgliche Korrekturen (vom 16.05.2024)
... den Netznutzern Abweichungen gegenüber den Strommengen, die einer Endabrechnung nach § 19 zugrunde liegen, sind diese Änderungen bei der jeweils nächsten Abrechnung zu ...
§ 55 EnFG Testierung
... nach § 50 Nummer 2 und die Endabrechnung unter den Übertragungsnetzbetreibern nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 müssen durch einen Prüfer geprüft werden. Im Übrigen können die ... Im Übrigen können die Netzbetreiber verlangen, dass die Endabrechnungen nach § 19 sowie die hierzu erforderlichen Mitteilungen nach den §§ 49 bis 52 bei Vorlage durch ...
Anlage 1 EnFG (zu § 2) Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs und des KWKG-Finanzierungsbedarfs (vom 16.05.2024)
... Korrekturen nach § 20 und aus Zahlungsansprüchen der Übertragungsnetzbetreiber nach § 19 Absatz 2 und 2.4 positive Differenzbeträge aus Zinsen nach Nummer 12.  ... nach § 20, 3.3 Rückzahlungen der Übertragungsnetzbetreiber nach § 19 Absatz 2 , 3.4 negative Differenzbeträge aus Zinsen nach Nummer 12 und 3.5 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Artikel 11 EEGuEnWRÄndG Änderung des Energiefinanzierungsgesetzes
... „Nummer 1" durch die Angabe „Doppelbuchstabe aa" ersetzt. 2. § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...