§ 19 Schulung in Erster Hilfe
(1) 1Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen an einer Schulung in Erster Hilfe teilnehmen, die mindestens neun Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten umfasst. 2Die Schulung soll dem Antragsteller durch theoretischen Unterricht und durch praktische Übungen gründliches Wissen und praktisches Können in der Ersten Hilfe vermitteln. 3Gegenstand der Schulung ist auch die Vermittlung von Grundwissen zur Organ- und Gewebespende einschließlich der Möglichkeiten, die Entscheidung über die persönliche Spendenbereitschaft zu dokumentieren.
(2) 1Der Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe wird durch die Bescheinigung einer für solche Schulungen amtlich anerkannten Stelle oder eines Trägers der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der Bundeswehr, der Polizei oder der Bundespolizei, geführt. 2Im Falle der Erweiterung oder der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ist auf einen Nachweis zu verzichten, wenn der Bewerber zuvor bereits an einer Schulung in Erster Hilfe im Sinne des Absatzes 1 teilgenommen hat.
(3) Des Nachweises über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe im Sinne des Absatzes 1 bedarf insbesondere nicht, wer
- 1.
- ein Zeugnis über die bestandene ärztliche oder zahnärztliche Staatsprüfung oder den Nachweis über eine im Ausland erworbene abgeschlossene ärztliche oder zahnärztliche Ausbildung,
- 2.
- ein Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbildung in einem bundesrechtlich geregelten Gesundheitsfachberuf im Sinne des Artikels 74 Absatz 1 Nummer 19 des Grundgesetzes, in einem der auf Grund des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannten Ausbildungsberufe Medizinischer, Zahnmedizinischer, Tiermedizinischer oder Pharmazeutisch-kaufmännischer Fachangestellter/Medizinische, Zahnmedizinische, Tiermedizinische oder Pharmazeutischkaufmännische Fachangestellte oder in einem landesrechtlich geregelten Helferberuf des Gesundheits- und Sozialwesens oder
- 3.
- eine Bescheinigung über die Ausbildung als Schwesternhelferin, Pflegediensthelfer, über eine Sanitätsausbildung oder rettungsdienstliche Ausbildung oder die Ausbildung als Rettungsschwimmer mit der Befähigung für das Deutsche Rettungsschwimmer-Abzeichen in Silber oder Gold
vorlegt.
Frühere Fassungen von § 19 FeV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 24 FeV Verlängerung von Fahrerlaubnissen (vom 28.12.2016) ... vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine der sonstigen aus den §§ 7 bis 19 ersichtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis fehlt. ...
§ 48 FeV Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (vom 01.06.2022) ... gelten soll - einen Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe nach § 19 beibringt und 7. - falls die Erlaubnis für Taxen, Mietwagen und den ...
§ 76 FeV Übergangsrecht (vom 01.06.2022) ... die Fahrerlaubnis der Klasse B auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe erworben hat. 11a. § 19 (Weitergeltung von Bescheinigungen über Erste Hilfe) Bescheinigungen über ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenElfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 21.12.2016 BGBl. I S. 3083
Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende
G. v. 16.03.2020 BGBl. I S. 497; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754
Sechste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 07.01.2011 BGBl. I S. 3; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35
Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
V. v. 02.10.2015 BGBl. I S. 1674
Artikel 1 2. FeVÄndV ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst: „§ 19 Schulung in Erster Hilfe". ... a) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst: „§ 19 Schulung in Erster Hilfe". a1) Nach der Angabe zu § 22 wird folgende Angabe ... Fahrerlaubnis der Klasse B, BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 oder D1E ist." 6. § 19 wird wie folgt gefasst: „§ 19 Schulung in Erster Hilfe (1) ... D1 oder D1E ist." 6. § 19 wird wie folgt gefasst: „§ 19 Schulung in Erster Hilfe (1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen an einer ... 31 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Nummer 4 wie folgt gefasst: „4. § 19 über die Schulung in Erster Hilfe,". 11. Nach § 29 wird folgender § ... Nummer 11 werden die folgenden Nummern 11a und 11b eingefügt: „11a. § 19 (Schulung in Erster Hilfe) Einer Schulung im Sinne des § 19 Absatz 1 steht eine ... § 19 (Schulung in Erster Hilfe) Einer Schulung im Sinne des § 19 Absatz 1 steht eine Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder eine Ausbildung in ... den bis zum Ablauf des 20. Oktober 2015 geltenden Vorschriften gleich. 11b. § 19 (Weitergeltung von Bescheinigungen über lebensrettende Sofortmaßnahmen und Erste ...
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