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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (2. FeVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1



Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2213) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:

„§ 19 Schulung in Erster Hilfe".

a1)
Nach der Angabe zu § 22 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 22a Abweichendes Verfahren bei Elektronischem Prüfauftrag und Vorläufigem Nachweis der Fahrerlaubnis".

b)
Nach der Angabe zu § 29 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 29a Fahrerlaubnisse von in Deutschland stationierten Angehörigen der Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika und Kanadas".

c)
Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst:

„§ 68 Stellen für die Schulung in Erster Hilfe".

d)
Die Angaben zu den Anlagen 8a bis 8c werden durch folgende Angaben ersetzt:

„Anlage 8a Muster des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis (VNF) (zu § 22 Absatz 4 Satz 7)

Anlage 8b Muster der Prüfungsbescheinigung zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre" (zu § 48a)

Anlage 8c Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 (zu § 25b Absatz 2)

Anlage 8d Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 (zu § 25b Absatz 3)".

2.
Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die Fahrerlaubnis auch durch eine andere Bescheinigung als den Führerschein nachgewiesen werden, soweit dies ausdrücklich bestimmt oder zugelassen ist. Absatz 2 Satz 2 gilt für eine Bescheinigung im Sinne des Satzes 1 entsprechend."

3.
In § 6 Absatz 1 wird in Klasse A1 im ersten Spiegelstrich das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

4.
§ 10 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 7 wird die Spalte „Auflagen" wie folgt gefasst:

„Im Falle des Buchstaben b Doppelbuchstabe bb ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur bei Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflagen entfallen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis das 21. Lebensjahr vollendet oder die Berufsausbildung nach Buchstabe b Doppelbuchstabe bb vor Vollendung des 21. Lebensjahres erfolgreich abgeschlossen hat."

b)
In Nummer 9 wird die Spalte „Auflagen" wie folgt gefasst:

„1.
Im Falle des Buchstaben c Doppelbuchstabe bb ist die Fahrerlaubnis mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur bei Fahrten zur Personenbeförderung im Linienverkehr im Sinne der §§ 42 und 43 des Personenbeförderungsgesetzes Gebrauch gemacht werden darf, sofern die Länge der jeweiligen Linie nicht mehr als 50 Kilometer beträgt. Die Auflage entfällt, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis das 23. Lebensjahr vollendet hat.

2.
In den Fällen der Buchstaben d und e ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur

2.1
bei Fahrten im Inland,

2.2
im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses und

2.3
bei Fahrten zur Personenbeförderung im Sinne der §§ 42 und 43 des Personenbeförderungsgesetzes, sofern die Länge der jeweiligen Linie nicht mehr als 50 Kilometer beträgt,

Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflage nach Nummer 2.1 entfällt, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis entweder das 24. Lebensjahr vollendet oder die Berufsausbildung abgeschlossen und das 21. Lebensjahr vollendet hat. Die Auflage nach Nummer 2.2 entfällt, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis entweder das 24. Lebensjahr vollendet oder die Berufsausbildung abgeschlossen hat. Die Auflage nach Nummer 2.3 entfällt, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis das 20. Lebensjahr vollendet hat."

5.
In § 17 Absatz 6 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

„Dies gilt nicht bei den Fahrerlaubnissen der Klassen AM und T sowie bei den Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE, wenn der Bewerber bereits Inhaber einer auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse B, BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 oder D1E ist."

6.
§ 19 wird wie folgt gefasst:

„§ 19 Schulung in Erster Hilfe

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen an einer Schulung in Erster Hilfe teilnehmen, die mindestens neun Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten umfasst. Die Schulung soll dem Antragsteller durch theoretischen Unterricht und durch praktische Übungen gründliches Wissen und praktisches Können in der Ersten Hilfe vermitteln.

(2) Der Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe wird durch die Bescheinigung einer für solche Schulungen amtlich anerkannten Stelle oder eines Trägers der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der Bundeswehr, der Polizei oder der Bundespolizei, geführt. Im Falle der Erweiterung oder der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ist auf einen Nachweis zu verzichten, wenn der Bewerber zuvor bereits an einer Schulung in Erster Hilfe im Sinne des Absatzes 1 teilgenommen hat.

(3) Des Nachweises über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe im Sinne des Absatzes 1 bedarf insbesondere nicht, wer

1.
ein Zeugnis über die bestandene ärztliche oder zahnärztliche Staatsprüfung oder den Nachweis über eine im Ausland erworbene abgeschlossene ärztliche oder zahnärztliche Ausbildung,

2.
ein Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbildung in einem bundesrechtlich geregelten Gesundheitsfachberuf im Sinne des Artikels 74 Absatz 1 Nummer 19 des Grundgesetzes, in einem der auf Grund des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannten Ausbildungsberufe Medizinischer, Zahnmedizinischer, Tiermedizinischer oder Pharmazeutisch-kaufmännischer Fachangestellter/Medizinische, Zahnmedizinische, Tiermedizinische oder Pharmazeutischkaufmännische Fachangestellte oder in einem landesrechtlich geregelten Helferberuf des Gesundheits- und Sozialwesens oder

3.
eine Bescheinigung über die Ausbildung als Schwesternhelferin, Pflegediensthelfer, über eine Sanitätsausbildung oder rettungsdienstliche Ausbildung oder die Ausbildung als Rettungsschwimmer mit der Befähigung für das Deutsche Rettungsschwimmer-Abzeichen in Silber oder Gold

vorlegt."

7.
§ 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
ein Nachweis über die Schulung in Erster Hilfe,".

8.
In § 22 Absatz 4 Satz 7 werden die Wörter „durch eine befristete Prüfungsbescheinigung, die im Inland zum Nachweis der Fahrberechtigung dient," durch die Wörter „durch eine nur im Inland als Nachweis der Fahrerlaubnis geltende befristete Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a" ersetzt.

8a.
Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

„§ 22a Abweichendes Verfahren bei Elektronischem Prüfauftrag und Vorläufigem Nachweis der Fahrerlaubnis

(1) Abweichend von § 22 Absatz 4 Satz 1 kann die Fahrerlaubnisbehörde mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde von dem Übersenden eines vorbereiteten Führerscheines an die zuständige Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach Maßgabe der folgenden Vorschriften absehen. Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, bleiben die allgemeinen Vorschriften unberührt.

(2) Die Fahrerlaubnisbehörde übermittelt der zuständigen Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr zur Durchführung der Prüfung folgende Daten in Bezug auf den Bewerber:

1.
Prüfauftragsnummer,

2.
Ausstellungsdatum des Prüfauftrages,

3.
Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Art des Ausweisdokumentes und Ausweisnummer,

4.
eine digitale Kopie des Lichtbildes für den Führerschein,

5.
Angaben zum Vorbesitz von Fahrerlaubnisklassen,

6.
Prüfauftragsart (Ersterteilung, Erweiterung, Umschreibung, Neuerteilung),

7.
beantragte Fahrerlaubnisklassen,

8.
Auflagen und Beschränkungen zu den beantragten Fahrerlaubnisklassen,

9.
Mindestalter,

10.
Angaben zur theoretischen Prüfung,

11.
Angaben zur praktischen Prüfung,

12.
Angabe, ob der Bewerber auf das Ausstellen eines Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis verzichtet hat.

(3) Der Sachverständige oder Prüfer hat im Falle einer bestandenen Prüfung abweichend von § 22 Absatz 4 Satz 3 dem Bewerber einen Vorläufigen Nachweis der Fahrerlaubnis nach Anlage 8a unter Einsetzen des Aushändigungsdatums auszuhändigen. § 22 Absatz 4 Satz 4 und 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ergebnis der Prüfung, die jeweils erteilte Fahrerlaubnisklasse und das Ausgabedatum des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis der Fahrerlaubnisbehörde unter Angabe der Daten nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 elektronisch übermittelt wird.

(4) Ist der Bewerber bereits im Besitz eines Führerscheines oder eines Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis und soll die Fahrerlaubnis auf weitere Klassen erweitert werden, darf nach bestandener Prüfung der Vorläufige Nachweis der Fahrerlaubnis nur ausgehändigt werden, wenn der Bewerber dem Sachverständigen oder Prüfer seinen bisherigen Führerschein oder den ihm zuvor erteilten Vorläufigen Nachweis der Fahrerlaubnis zur Weiterleitung an die Fahrerlaubnisbehörde übergibt. Die Fahrerlaubnisbehörde hat den neuen Führerschein mit den erteilten Klassen dem Bewerber alsbald auszuhändigen, zu übersenden oder übersenden zu lassen.

(5) Der Bewerber kann in seinem Antrag nach § 21 erklären, dass er für alle beantragten Fahrerlaubnisklassen auf das Ausstellen eines Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis verzichtet. Im Falle eines Verzichtes hat der Sachverständige oder Prüfer lediglich das Ergebnis der Prüfung der Fahrerlaubnisbehörde zu übermitteln und dem Bewerber eine Bestätigung darüber auszuhändigen. Ist der Bewerber bereits im Besitz eines Führerscheines oder eines Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis, erhält er den Führerschein mit den zusätzlich erteilten Fahrerlaubnisklassen nur gegen Rückgabe des bisherigen Führerscheines oder des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde ausgehändigt.

(6) Der Bewerber kann in seinem Antrag nach § 21 erklären, dass er den Führerschein unmittelbar nach der bestandenen Prüfung benötigt. Die Fahrerlaubnisbehörde hat im Falle einer Erklärung nach Satz 1 den Führerschein bereits mit der Erteilung des Prüfauftrages an die Technische Prüfstelle herstellen zu lassen und diesen dem Bewerber, soweit alle übrigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis vorliegen, auszuhändigen, zu übersenden oder übersenden zu lassen. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(7) Der Vorläufige Nachweis der Fahrerlaubnis gilt als Nachweis im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 und nur im Inland; er ist bis zur Aushändigung des Führerscheines, längstens für drei Monate ab dem Tag seiner Aushändigung, gültig."

9.
§ 25b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Anlage 8b und 8c" durch die Wörter „den Anlagen 8c und 8d" ersetzt.

b)
In Absatz 2 und Absatz 2a Satz 1 wird jeweils die Angabe „Anlage 8b" durch die Angabe „Anlage 8c" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a Satz 1 wird jeweils die Angabe „Anlage 8c" durch die Angabe „Anlage 8d" ersetzt.

d)
In Absatz 4 Satz 1 wird

aa)
die Angabe „Anlage 8b" durch die Angabe „Anlage 8c" und

bb)
die Angabe „Anlage 8c" durch die Angabe „Anlage 8d"

ersetzt.

10.
In § 27 Absatz 1 Satz 1, § 30 Absatz 1 Satz 1 und § 31 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Nummer 4 wie folgt gefasst:

„4.
§ 19 über die Schulung in Erster Hilfe,".

11.
Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:

„§ 29a Fahrerlaubnisse von in Deutschland stationierten Angehörigen der Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika und Kanadas

In Deutschland stationierte Mitglieder der Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika oder Kanadas oder des zivilen Gefolges dieser Streitkräfte und deren jeweilige Angehörige sind berechtigt, mit einem im Entsendestaat ausgestellten Führerschein zum Führen privater Kraftfahrzeuge in dem Entsendestaat solche Fahrzeuge im Bundesgebiet zu führen, wenn sie

1.
eine gültige Bescheinigung nach Artikel 9 Absatz 2 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen innehaben und

2.
zum Zeitpunkt der Erteilung der Bescheinigung nach Nummer 1 berechtigt waren, im Entsendestaat private Kraftfahrzeuge zu führen.

Die Bescheinigung ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Eine Verlängerung der Bescheinigung durch die Truppenbehörden bleibt unberührt."

12.
In § 48 Absatz 4 Nummer 6 wird das Wort „Ausbildung" durch das Wort „Schulung" ersetzt.

13.
§ 48a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für das Verfahren bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis für das Führen von Kraftfahrzeugen in Begleitung gelten die §§ 22 und 22a mit folgenden Maßgaben:

1.
Über die Fahrerlaubnis ist eine Prüfungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 8b auszustellen, die bis drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Inland zum Nachweis im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 dient.

2.
Die Prüfungsbescheinigung tritt an die Stelle des Führerscheines oder des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis.

3.
In der Prüfungsbescheinigung sind die zur Begleitung vorgesehenen Personen namentlich aufzuführen. Auf Antrag können weitere begleitende Personen namentlich auf der Prüfungsbescheinigung nachträglich durch die Fahrerlaubnisbehörde eingetragen werden.

4.
Im Falle des § 22a Absatz 1 Satz 1 ist auf das Übersenden einer vorbereiteten Prüfungsbescheinigung zu verzichten.

5.
Zusätzlich zu den nach § 22a Absatz 2 zu übermittelnden Daten übermittelt die Fahrerlaubnisbehörde die in die Prüfungsbescheinigung aufzunehmenden Angaben zu den Begleitpersonen.

6.
Ist der Bewerber bereits im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse AM, der Klasse A1, der Klasse L oder der Klasse T, ist abweichend von § 22a Absatz 4 der Führerschein nicht bei Aushändigung der Prüfungsbescheinigung zurückzugeben. In die Prüfungsbescheinigung sind die Klasse AM und die Klasse L nicht aufzunehmen.

7.
Ist der Bewerber noch nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse AM oder der Klasse L, kann er in seinem Antrag nach § 21 erklären, dass er für die genannten Fahrerlaubnisklassen einen Führerschein erhalten möchte. In der Prüfungsbescheinigung sind diese Klassen nicht aufzunehmen.

Die Prüfungsbescheinigung ist im Fahrzeug mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen."

14.
§ 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In den Nummern 10 und 12 werden die Wörter „die Nummer der befristeten Prüfungsbescheinigung" durch die Wörter „die Nummer des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis oder der befristeten Prüfungsbescheinigung" ersetzt.

b)
In Nummer 11 werden die Wörter „oder die befristete Prüfungsbescheinigung (§ 22 Absatz 4 Satz 7)" durch die Wörter „den Vorläufigen Nachweis der Fahrerlaubnis oder die befristete Prüfungsbescheinigung" ersetzt.

15.
§ 51 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)
In den Buchstaben h und j werden jeweils die Wörter „die Nummer der befristeten Prüfungsbescheinigung" durch die Wörter „die Nummer des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis oder der befristeten Prüfungsbescheinigung" ersetzt.

b)
In Buchstabe i werden die Wörter „oder die befristete Prüfungsbescheinigung (§ 22 Absatz 4 Satz 7)" durch die Wörter „den Vorläufigen Nachweis der Fahrerlaubnis oder die befristete Prüfungsbescheinigung" ersetzt.

16.
§ 52 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)
In den Buchstaben h und j werden jeweils die Wörter „die Nummer der befristeten Prüfungsbescheinigung" durch die Wörter „die Nummer des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis oder der befristeten Prüfungsbescheinigung" ersetzt.

b)
In Buchstabe i werden die Wörter „oder die befristete Prüfungsbescheinigung (§ 22 Absatz 4 Satz 7)" durch die Wörter „den Vorläufigen Nachweis der Fahrerlaubnis oder die befristete Prüfungsbescheinigung" ersetzt.

17.
§ 68 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 68 Stellen für die Schulung in Erster Hilfe".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „die Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder Ausbildungen" durch die Wörter „die Schulungen" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Einer Anerkennung nach Satz 1 bedarf es nicht für Stellen, die ein Unfallversicherungsträger nach einer von ihm nach § 15 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 1a, des Siebten Buches Sozialgesetzbuch erlassenen Unfallverhütungsvorschrift über Grundsätze der Prävention für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigt hat und vom Unfallversicherungsträger öffentlich bekannt gemacht sind."

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „Aus- oder Fortbildungen" durch die Wörter „Schulungen" ersetzt.

dd)
In Satz 4 werden die Wörter „den Sätzen 1 und 2" durch die Angabe „Satz 1" ersetzt.

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und die Ausbildung" durch die Wörter „die Schulung" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Anerkennung kann befristet und mit Auflagen, insbesondere hinsichtlich der Fortbildung der mit der Schulung befassten Personen, verbunden werden, um die ordnungsgemäßen Schulungen sicherzustellen."

cc)
In den Sätzen 5 und 7 werden jeweils die Wörter „Unterweisungen oder Ausbildungen" durch das Wort „Schulungen" ersetzt.

dd)
Folgender Satz 8 wird angefügt:

„Satz 7 gilt auch für die Stellen nach Absatz 1 Satz 2."

d)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die Unfallversicherungsträger und die nach Absatz 2 Satz 7 Aufsicht führenden Stellen unterrichten sich gegenseitig über Untersagungen nach Absatz 1 Satz 3 sowie Rücknahmen und Widerrufe nach Absatz 2 Satz 4 und 5."

18.
In § 74 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze 2 bis 4 eingefügt:

„Die Bescheinigung hat das Format DIN A5 und die Farbe rosa, der Umfang beträgt 1 Blatt, ein beidseitiger Druck ist möglich. Das Trägermaterial besteht aus Sicherheitspapier mit einer Stärke von 90 g/m², ohne optische Aufheller, in das die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale eingearbeitet sind:

1.
als Wasserzeichen das gesetzlich für die Bundesdruckerei geschützte Motiv: „Bundesadler",

2.
nur unter UV-Licht sichtbar gelb und blau fluoreszierende Melierfasern,

3.
chemische Reagenzien.

Der Vordruck weist auf der Vorderseite eine fortlaufende Vordrucknummerierung auf."

b)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 5.

19.
§ 76 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird die Angabe „§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" durch die Angabe „§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 1b" ersetzt.

b)
Nach Nummer 11 werden die folgenden Nummern 11a und 11b eingefügt:

„11a.
§ 19 (Schulung in Erster Hilfe)

Einer Schulung im Sinne des § 19 Absatz 1 steht eine Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder eine Ausbildung in Erster Hilfe nach den bis zum Ablauf des 20. Oktober 2015 geltenden Vorschriften gleich.

11b.
§ 19 (Weitergeltung von Bescheinigungen über lebensrettende Sofortmaßnahmen und Erste Hilfe)

Bescheinigungen über die Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gelten bis zum Ablauf des 21. Oktober 2017 bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T als Nachweis im Sinne des § 21 Absatz 3 Nummer 5. Bescheinigungen über die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe gelten unbefristet bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis als Nachweis im Sinne des § 21 Absatz 3 Nummer 5."

c)
Die bisherigen Nummern 11a und 11b werden die Nummern 11c und 11d.

d)
Nach Nummer 12 werden die folgenden Nummern 12a und 12b eingefügt:

„12a.
§ 22 Absatz 4 Satz 7 und Anlage 8a (Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis)

Ein Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis darf bis zum 1. April 2016 nach dem bis zum Ablauf des 20. Oktober 2015 geltenden Muster ausgestellt werden.

12b.
§ 22a Absatz 2 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 48a Absatz 3, ist erst ab dem 1. April 2016 anzuwenden."

e)
Nummer 15 wird wie folgt gefasst:

„15.
Anlage 8b (Prüfungsbescheinigung zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre")

Eine Prüfungsbescheinigung zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre" darf bis zum 1. April 2016 nach dem bis zum Ablauf des 20. Oktober 2015 geltenden Muster der Anlage 8a ausgestellt werden."

f)
Nach Nummer 17 werden die folgenden Nummern 18 und 19 angefügt:

„18.
§ 68 (Anerkennung von Stellen für die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und für die Schulung in Erster Hilfe)

Nach den bis zum Ablauf des 20. Oktober 2015 anerkannte Stellen für die Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen durchführen.

19.
§ 74 Absatz 4 (Ausnahmegenehmigungen)

Ausnahmegenehmigungen dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 auf dem bis zum Ablauf des 20. Oktober 2015 zulässigen Trägermaterial ausgestellt werden."

20.
Nach Anlage 8 wird folgende neue Anlage 8a eingefügt:

„Anlage 8a (zu § 22 Absatz 4 Satz 7) Muster des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis (VNF)

Vorbemerkungen

Farbe: rosa

Format: DIN A5

Umfang: 1 Blatt, einseitiger Druck

Trägermaterial: Sicherheitspapier in einer Stärke von 90 g/m² ohne optische Aufheller

In das Trägermaterial sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale eingearbeitet:

1.
als Wasserzeichen das gesetzlich für die Bundesdruckerei geschützte Motiv „Bundesadler",

2.
nur unter UV-Licht sichtbare gelb und blau fluoreszierende Melierfasern,

3.
chemische Reagenzien.

Der Vordruck weist eine fortlaufende Vordrucknummerierung auf.

Abweichungen vom nachstehenden Muster sind zulässig soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern.

Muster Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis (BGBl. 2015 I S. 1680)


".

21.
Die bisherigen Anlagen 8a bis 8c werden die Anlagen 8b bis 8d.

22.
Die neue Anlage 8b wird wie folgt gefasst:

„Anlage 8b (zu § 48a) Muster der Prüfungsbescheinigung zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre"

Vorbemerkungen

Farbe: rosa

Format: DIN A5

Umfang: 1 Blatt, einseitiger Druck

Trägermaterial: Sicherheitspapier in einer Stärke von 90 g/m² ohne optische Aufheller

In das Trägermaterial sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale eingearbeitet:

1.
als Wasserzeichen das gesetzlich für die Bundesdruckerei geschützte Motiv „Bundesadler",

2.
nur unter UV-Licht sichtbare gelb und blau fluoreszierende Melierfasern,

3.
chemische Reagenzien.

Der Vordruck weist eine fortlaufende Vordrucknummerierung auf.

Abweichungen vom Muster sind zulässig soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern.

Muster Prüfungsbescheinigung zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre" (BGBl. 2015 I S. 1682)


".

23.
Anlage 9 Abschnitt B Unterabschnitt II wird wie folgt geändert:

a)
Die laufenden Nummern 12 und 13 werden durch die folgenden laufenden Nummern 12 und 13 ersetzt:

„12182Auflagen zu den Klassen D1, D1E, D und DE:
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbil-
dungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Be-
rufskraftfahrerin" oder „Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbil-
dungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeu-
gen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflagen, nur im Rahmen des Ausbil-
dungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfallen nach Abschluss
der Ausbildung auch vor Vollendung des 21. Lebensjahres.
13183(weggefallen)".


 
b)
In der laufenden Nummer 14 wird die Angabe „Anlage 8a" durch die Angabe „Anlage 8b" ersetzt.

c)
Die laufenden Nummern 15 bis 17 werden wie folgt gefasst:

„15185Auflagen zu den Klassen C und CE:
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur
1. bei Fahrten im Inland und
2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf
„Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder „Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staat-
lich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse
zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
Die Auflagen nach Nummer 1 und 2 entfallen, auch vor Vollendung des 21. Lebensjahres,
wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Berufsausbildung abgeschlossen hat.
16186Auflagen zu den Klassen D1 und D1E:
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur
1. bei Fahrten im Inland und
2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf
„Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder „Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staat-
lich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse
zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr voll-
endet hat. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Le-
bensjahr vollendet oder die Berufsausbildung abgeschlossen hat.
17187Auflagen zu den Klassen D und DE:
Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur
1. bei Fahrten im Inland,
2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf
„Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder „Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staat-
lich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse
zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, und
3. bei Fahrten zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 PBefG bei
Linienlängen von bis zu 50 Kilometer.
Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr voll-
endet hat und die Berufsausbildung abgeschlossen wurde. Die Auflage nach Nummer 2 ent-
fällt, wenn die Berufsausbildung abgeschlossen wurde. Die Auflage nach Nummer 3 entfällt,
wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 20. Lebensjahr vollendet hat."


 
d)
Die folgenden laufenden Nummern 22 und 23 werden angefügt:

„22192Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen nach der Vierten Verordnung über Ausnahmen
von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung
23193Auflagen zu den Klassen D und DE:
Bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres nur bei Fahrten zur Personenbeförderung im Linien-
verkehr nach den §§ 42 und 43 PBefG bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer nach be-
schleunigter Grundqualifikation nach § 4 Absatz 2 BKrFQG."


 
e)
In den laufenden Nummern 2, 3, 4, 5, 8 und 9 wird jeweils in der Spalte „Schlüsselzahl" das Fußnotenzeichen „*" angefügt.

f)
In der laufenden Nummer 12 wird in der Spalte „Schlüsselzahl" das Fußnotenzeichen „**" angefügt.

g)
Nach der Tabelle werden die bisherigen die Tabelle abschließenden Sätze durch die folgenden Fußnoten ersetzt:

„*
Die Schlüsselzahlen 171 bis 175, 178 und 179 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 und in den Fällen des § 76 Nummer 11b erteilt worden sind, verwendet werden.

**
Die Schlüsselzahl 182 darf nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 18. Januar 2013 und in den Fällen des § 76 Nummer 11b erteilt worden sind, verwendet werden."

24.
In Anlage 11 wird nach der Zeile „Andorra" folgende Zeile eingefügt:

AusstellungsstaatKlasse(n)theoretische
Prüfung
praktische
Prüfung
„Bosnien und Herzegowina A1, A, B neinnein".




 

Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. FeVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. FeVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
§ 6 FeV Einteilung der Fahrerlaubnisklassen (vom 16.07.2019)
...  --- *) Anm. d. Red.: Durch die unklare Änderungsanweisung in Artikel 1 Nr. 3 V. v. 2. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1674 ) wurde hier in A1 erster Spiegelstrich das erste Wort "und" durch Komma ersetzt (siehe ...
§ 52 FeV Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister durch Stellen im Inland nach § 53 des Straßenverkehrsgesetzes (vom 09.03.2023)
...  --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Buchstabe b V. v. 2. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1674 ) wurde sinngemäß ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.12.2016 BGBl. I S. 2920
Artikel 2 1. BKrFQVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1674) geändert worden ist, wird wie folgt ...