§ 19 - Glasapparatebauer-Ausbildungsverordnung (GlasappAusbV)

V. v. 15.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 129
Geltung ab 01.08.2023; FNA: 806-22-1-148 Berufliche Bildung

§ 19 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
„Herstellen von Glasapparaten" mit 40 Prozent,

2.
„Bearbeiten von Halbzeugen" mit 20 Prozent,

3.
„Technologie im Glasapparatebau" mit 15 Prozent,

4.
„Herstellungsprozesse" mit 15 Prozent sowie

5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent.

(2) 1Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 20 - wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich „Herstellen von Glasapparaten" mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".

2Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.



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