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Abschnitt 3 - Glasapparatebauer-Ausbildungsverordnung (GlasappAusbV)

V. v. 15.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 129
Geltung ab 01.08.2023; FNA: 806-22-1-148 Berufliche Bildung

Abschnitt 3 Abschluss- oder Gesellenprüfung

§ 11 Zeitpunkt



(1) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.


§ 12 Inhalt



Die Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 13 Prüfungsbereiche



Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Herstellen von Glasapparaten",

2.
„Bearbeiten von Halbzeugen",

3.
„Technologie im Glasapparatebau",

4.
„Herstellungsprozesse" sowie

5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde".


§ 14 Prüfungsbereich „Herstellen von Glasapparaten"



(1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Glasapparaten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Anforderungen von Kunden und Kundinnen zu ermitteln,

2.
Fertigungszeichnungen zu erstellen,

3.
Materiallisten anzufertigen und Material zu disponieren,

4.
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auszuwählen und vorzubereiten,

5.
einen Glasapparat herzustellen,

6.
die Eigenschaften von Glasapparaten zu überprüfen und Ergebnisse zu dokumentieren,

7.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und der Nachhaltigkeit sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu ergreifen sowie

8.
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.

(2) Für die Herstellung eines Glasapparates nach Absatz 1 Nummer 5 kommen in Betracht:

1.
ein Glasapparat zur Destillation,

2.
ein Glasapparat zur Extraktion,

3.
ein Wärmetauscher,

4.
ein Glasapparat zur Dosierung und Regelung von Flüssigkeiten und Gasen,

5.
ein Glasapparat für Reaktionen,

6.
ein Glasapparat zur qualitativen und quantitativen Analyse physikalischer oder chemischer Eigenschaften,

7.
ein Glasapparat für die Vakuumtechnik,

8.
ein Glasapparat mit Filterplatten und

9.
ein Glasapparat zur Aufbewahrung von Flüssigkeiten und Gasen.

(3) Bei der Herstellung des Glasapparates nach Absatz 2 sind die Tätigkeiten der folgenden Nummern 1 bis 4 sowie nach Wahl des Prüflings zwei der Tätigkeiten der folgenden Nummern 5 bis 13 zu Grunde zu legen:

1.
Glasrohre mit gleichen und unterschiedlichen Durchmessern zentrisch zusammensetzen,

2.
Glasrohre mit gleichen und unterschiedlichen Durchmessern seitlich zusammensetzen,

3.
Glasrohre einseitig oder doppelseitig in Glaskörper einschmelzen,

4.
Bauteile und Baugruppen an Glaskörper ansetzen,

5.
Kapillarrohre zusammensetzen,

6.
Glasrohre in unterschiedlichen Winkeln biegen,

7.
Wendeln wickeln,

8.
Kugeln aus Glasrohren aufblasen,

9.
Glasfilter und Scheiben in Glasrohre einschmelzen,

10.
Metalle in Glas einschmelzen,

11.
Glasscheiben fügen,

12.
Glasrohre in Form einrollen und

13.
Halbzeuge formen.

(4) 1Der Prüfling hat ein Prüfungsstück herzustellen. 2Vor der Herstellung des Prüfungsstückes hat der Prüfling einen Vorschlag für das Prüfungsstück beim Prüfungsausschuss zur Genehmigung einzureichen. 3Die Planung, der Verlauf und das Ergebnis der Herstellung des Prüfungsstückes sind mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren und zu präsentieren. 4Nach der Präsentation wird mit dem Prüfling auf der Grundlage der praxisüblichen Unterlagen und der Präsentation ein auftragsbezogenes Fachgespräch über das Prüfungsstück geführt.

(5) 1Die Prüfungszeit für die Herstellung des Prüfungsstückes sowie für die Dokumentation mit praxisüblichen Unterlagen und für die Erarbeitung der Präsentation beträgt insgesamt 24 Stunden. 2Die Präsentation dauert höchstens 10 Minuten. 3Die Prüfungszeit für das auftragsbezogene Fachgespräch beträgt höchstens 15 Minuten.


§ 15 Prüfungsbereich „Bearbeiten von Halbzeugen"



(1) Im Prüfungsbereich „Bearbeiten von Halbzeugen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsaufträge zu prüfen,

2.
Fertigungszeichnungen zu lesen,

3.
Arbeitsschritte auf der Grundlage von Fertigungszeichnungen festzulegen,

4.
Arbeitsplätze vorzubereiten,

5.
Halbzeuge zu trennen,

6.
Halbzeuge zu verbinden,

7.
Halbzeuge heiß und kalt zu bearbeiten,

8.
die Eigenschaften von Glasapparaten zu überprüfen und Ergebnisse zu dokumentieren sowie

9.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und der Nachhaltigkeit sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu ergreifen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 kommen folgende Tätigkeiten in Betracht:

1.
Glasrohre mit gleichen und unterschiedlichen Durchmessern zentrisch zusammensetzen,

2.
Glasrohre mit gleichen und unterschiedlichen Durchmessern seitlich zusammensetzen,

3.
Glasrohre einseitig oder doppelseitig in Glasrohre einschmelzen,

4.
Bauteile und Baugruppen an Glaskörper ansetzen,

5.
Kapillarrohre zusammensetzen,

6.
Glasrohre in unterschiedlichen Winkeln biegen,

7.
Wendeln wickeln,

8.
Kugeln aus Glasrohren aufblasen,

9.
Glasfilter und Scheiben in Glasrohre einschmelzen,

10.
Metalle in Glas einschmelzen,

11.
Glasscheiben fügen,

12.
Glasrohre in Form einrollen und

13.
Halbzeuge formen.

(3) 1Der Prüfling hat mindestens zwei und höchstens drei Arbeitsproben durchzuführen. 2Dafür sind Tätigkeiten nach Absatz 2 zu Grunde zu legen. 3Die Auswahl der Tätigkeiten erfolgt durch den Prüfungsausschuss. 4Bei der Auswahl der Tätigkeiten ist das Einsatzgebiet zu berücksichtigen, in dem der Prüfling ausgebildet wurde. 5Sofern der Prüfling in mehr als einem Einsatzgebiet ausgebildet wurde, erfolgt die Auswahl des maßgeblichen Einsatzgebietes durch den Prüfling.

(4) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsproben beträgt insgesamt 6 Stunden.


§ 16 Prüfungsbereich „Technologie im Glasapparatebau"



(1) Im Prüfungsbereich „Technologie im Glasapparatebau" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Berechnungen durchzuführen,

2.
Rohmaterialien und Werkstoffe sowie Halbzeuge und Glasapparate unter Berücksichtigung von deren Eigenschaften auszuwählen und die Auswahl zu begründen,

3.
Verfahren zur Bearbeitung von Rohmaterialien und Werkstoffen auszuwählen,

4.
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktion auszuwählen, die Auswahl zu begründen und die Vorbereitung von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen zu erläutern,

5.
Pflegemaßnahmen für Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen zu planen,

6.
Methoden der Nachbehandlung von Glasapparaten und deren Einsatzzweck zu erläutern,

7.
die Konformität von Glasapparaten anhand von Angaben aus Skizzen, Fertigungszeichnungen und technischen Begleitunterlagen zu prüfen,

8.
Arbeitsergebnisse zu dokumentieren,

9.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und der Nachhaltigkeit sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu beurteilen und deren Anwendung zu erläutern sowie

10.
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.


§ 17 Prüfungsbereich „Herstellungsprozesse"



(1) Im Prüfungsbereich „Herstellungsprozesse" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsaufträge entgegenzunehmen und zu prüfen,

2.
die Vorgehensweise bei der Bearbeitung von Instandsetzungs- und Änderungsaufträgen zu beschreiben,

3.
Berechnungen durchzuführen,

4.
Arbeitsschritte auf der Grundlage von Fertigungszeichnungen festzulegen,

5.
das Einsetzen von Werkzeugen sowie das Bedienen von Geräten, Maschinen und Anlagen darzustellen,

6.
das Steuern von Produktionsabläufen zu erläutern,

7.
Qualitätsmerkmale von Glasapparaten zu ermitteln,

8.
Korrekturmaßnahmen bei Abweichungen von Qualitätsstandards auszuwählen und zu beschreiben,

9.
Arbeitsergebnisse zu dokumentieren,

10.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und der Nachhaltigkeit sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu beurteilen und deren Anwendung zu erläutern sowie

11.
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.


§ 18 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"



(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 19 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
„Herstellen von Glasapparaten" mit 40 Prozent,

2.
„Bearbeiten von Halbzeugen" mit 20 Prozent,

3.
„Technologie im Glasapparatebau" mit 15 Prozent,

4.
„Herstellungsprozesse" mit 15 Prozent sowie

5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent.

(2) 1Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 20 - wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich „Herstellen von Glasapparaten" mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".

2Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.


§ 20 Mündliche Ergänzungsprüfung



(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,

1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:

a)
„Technologie im Glasapparatebau",

b)
„Herstellungsprozesse" oder

c)
„Wirtschafts- und Sozialkunde",

2.
wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

2Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.