§ 19 - Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)

V. v. 22.11.2022 BGBl. I S. 2118 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 355
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 600-1-3-21 Finanzverwaltung
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§ 19 Hauptzollamt Itzehoe



Dem Hauptzollamt Itzehoe werden die Zuständigkeiten übertragen für

1.
die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Versandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhebung in Suchverfahren,

a)
der Hauptzollämter Hamburg, Kiel und Stralsund,

b)
aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Itzehoe als erstes mit dem Suchverfahren befasst ist,

2.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Kiel für die Kreise Herzogtum Lauenburg, Schleswig-Flensburg, Segeberg und Stormarn, des Hauptzollamts Oldenburg für die kreisfreie Stadt Wilhelmshaven und die Landkreise Ammerland, Cuxhaven, Friesland, Stade, Wesermarsch und des Hauptzollamts Bremen für den Landkreis Cuxhaven sowie

3.
die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts Kiel.



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