(1) Beim Bundesministerium des Bundesministeriums des Innern und für Heimat wird eine Beratungs- und Koordinierungsstelle zur Dezentralisierung von Bundesaufgaben eingerichtet.
(2) Die Stelle nimmt mit Blick auf die Ansiedlung und Verstärkung von Behörden des Bundes und sonstigen Bundeseinrichtungen sowie zur Erreichung des Ziels nach
§ 18 folgende Aufgaben wahr:
- 1.
- Beratung der Bundesministerien zu Fragen der Ansiedlung und Verstärkung von Behörden des Bundes und sonstigen Bundeseinrichtungen im Bundesgebiet, insbesondere in strukturschwachen Gebieten, darunter auch in den Fördergebieten nach § 2,
- 2.
- zentrale Erfassung der Daten zur Ansiedlung und Verstärkung von Behörden des Bundes und sonstigen Bundeseinrichtungen im Bundesgebiet, insbesondere in strukturschwachen Gebieten, darunter auch in den Fördergebieten nach § 2,
- 3.
- Bericht und Information über Entscheidungen über die Ansiedlung und Verstärkung von Behörden des Bundes und sonstigen Bundeseinrichtungen sowie über weitere Planungen der Bundesministerien zur dezentralisierten Wahrnehmung von Bundesaufgaben.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409