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Änderung § 19 InvKG vom 29.12.2023

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§ 19 InvKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2023 geltenden Fassung
§ 19 InvKG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Einrichtung einer Beratungs- und Koordinierungsstelle zur Dezentralisierung von Bundesaufgaben


(Text alte Fassung)

(1) Beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird eine Beratungs- und Koordinierungsstelle zur Dezentralisierung von Bundesaufgaben eingerichtet.

(Text neue Fassung)

(1) Beim Bundesministerium des Bundesministeriums des Innern und für Heimat wird eine Beratungs- und Koordinierungsstelle zur Dezentralisierung von Bundesaufgaben eingerichtet.

(2) Die Stelle nimmt mit Blick auf die Ansiedlung und Verstärkung von Behörden des Bundes und sonstigen Bundeseinrichtungen sowie zur Erreichung des Ziels nach § 18 folgende Aufgaben wahr:

1. Beratung der Bundesministerien zu Fragen der Ansiedlung und Verstärkung von Behörden des Bundes und sonstigen Bundeseinrichtungen im Bundesgebiet, insbesondere in strukturschwachen Gebieten, darunter auch in den Fördergebieten nach § 2,

2. zentrale Erfassung der Daten zur Ansiedlung und Verstärkung von Behörden des Bundes und sonstigen Bundeseinrichtungen im Bundesgebiet, insbesondere in strukturschwachen Gebieten, darunter auch in den Fördergebieten nach § 2,

3. Bericht und Information über Entscheidungen über die Ansiedlung und Verstärkung von Behörden des Bundes und sonstigen Bundeseinrichtungen sowie über weitere Planungen der Bundesministerien zur dezentralisierten Wahrnehmung von Bundesaufgaben.