(1) Der Höchstpreis in den Ausschreibungen ist
- 1.
- im verkürzten Verfahren für das Jahr 2020.165.000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung,
- 2.
- im verkürzten Verfahren für das Jahr 2021.155.000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung,
- 3.
- für das Zieldatum 2022.155.000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung,
- 4.
- für das Zieldatum 2023.116.000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung,
- 5.
- für das Zieldatum 2024.107.000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung,
- 6.
- für das Zieldatum 2025 98.000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung und
- 7.
- für das Zieldatum 2026 89.000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung.
(2) 1Der Bieter darf in seinem Gebot zu dem jeweiligen Gebotstermin höchstens den Höchstpreis nach Absatz 1 bieten. 2Gibt ein Bieter einen Gebotswert über dem Höchstpreis ab, gilt der Höchstpreis als der abgegebene Gebotswert.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026