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Teil 3 - Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG)

Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1818 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 14.08.2020; FNA: 754-31 Energieversorgung
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Teil 3 Ausschreibungen zur Reduzierung der Steinkohleverstromung

§ 10 Gegenstand der Ausschreibungen, Gebotstermine



(1) Die Bundesnetzagentur ermittelt durch Ausschreibungen die zu bezuschlagenden Gebote und den Steinkohlezuschlag.

(2) Der Gebotstermin für die Ausschreibung

1.
im verkürzten Verfahren für das Jahr 2020 ist der 1. September 2020,

2.
im verkürzten Verfahren für das Jahr 2021 ist der erste Werktag des Monats, der vier Monate nach dem Gebotstermin nach Nummer 1 liegt,

3.
mit dem Zieldatum 2022 liegt 20 Monate vor diesem Zieldatum,

4.
mit dem Zieldatum 2023 liegt 21 Monate vor diesem Zieldatum,

5.
mit dem Zieldatum 2024 liegt 28 Monate vor diesem Zieldatum,

6.
mit dem Zieldatum 2025 liegt 32 Monate vor diesem Zieldatum und

7.
mit dem Zieldatum 2026 liegt 34 Monate vor diesem Zieldatum.

(3) Ergibt die Ermittlung des Ausschreibungsvolumens nach § 6 für eines der Zieldaten 2022 bis 2026, dass das Ausschreibungsvolumen null oder negativ ist, führt die Bundesnetzagentur für dieses Zieldatum kein Ausschreibungsverfahren durch.

(4) Liegt eine Woche vor dem Gebotstermin nach Absatz 2 Nummer 1 noch keine beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission zu den Teilen 2 und 3 vor, kann die Bundesnetzagentur die Fristen und Termine nach Absatz 2 Nummer 1 und den §§ 11 und 21 Absatz 1 so anpassen, dass für die Ausschreibung im verkürzten Verfahren für das Jahr 2020 ein Zuschlagstermin nach § 21 am 1. Dezember 2020 erreicht wird.




§ 11 Bekanntmachung der Ausschreibung



(1) 1Die Bundesnetzagentur macht die Ausschreibung frühestens 14 Wochen und spätestens zehn Wochen vor dem jeweiligen Gebotstermin auf ihrer Internetseite bekannt. 2Abweichend von Satz 1 macht die Bundesnetzagentur die Ausschreibung im verkürzten Verfahren für das Jahr 2020 und die Ausschreibung im verkürzten Verfahren für das Jahr 2021 spätestens vier Wochen vor dem Gebotstermin bekannt. 3Die Bekanntmachung muss folgende Angaben enthalten:

1.
den Gebotstermin,

2.
das Ausschreibungsvolumen,

3.
den Höchstpreis,

4.
den Netzfaktor nach § 18 Absatz 5, sofern dieser in dem jeweiligen Ausschreibungsverfahren anzuwenden ist,

5.
die Formatvorgaben, die nach Absatz 3 von der Bundesnetzagentur für die Gebotsabgabe vorgesehen sind, und

6.
die Festlegungen nach § 62, soweit sie die Gebotsabgabe oder das Zuschlagsverfahren betreffen.

4Die Bundesnetzagentur berichtigt im Fall des § 7 Absatz 4 Satz 2 das nach Satz 3 Nummer 2 zuvor bekannt gemachte Ausschreibungsvolumen spätestens bis zum Gebotstermin.

(2) Die Bekanntmachung nach Absatz 1 erfolgt ausschließlich im öffentlichen Interesse.

(3) 1Die Bundesnetzagentur kann für die Ausschreibungsverfahren Formatvorgaben machen. 2Die Ausschreibungen können von der Bundesnetzagentur ganz oder teilweise im Wege eines elektronischen Verfahrens durchgeführt werden.




§ 12 Teilnahmeberechtigung



(1) 1Der Anlagenbetreiber kann sich mit einer Steinkohleanlage an einem Ausschreibungsverfahren nach Teil 3 beteiligen, sofern diese Steinkohleanlage nach den Absätzen 2 und 3 teilnahmeberechtigt ist. 2Für die Teilnahme an der Ausschreibung müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

1.
die angebotene Anlage ist eine Steinkohleanlage im Sinne von § 3 Nummer 25; soweit die Steinkohleanlage über eine Dampfsammelschiene verfügt, ist die wirksame Zuordnung zu Dampfsammelschienenblöcken nach § 13 maßgeblich,

2.
die angebotene Steinkohleanlage hat bis zu dem jeweiligen Zieldatum der Ausschreibung eine rechtswirksame Genehmigung nach den §§ 4 bis 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur Verfeuerung von Steinkohle zum Zweck der Erzeugung elektrischer Energie,

3.
Steinkohle ist der Hauptenergieträger der Steinkohleanlage,

4.
der Anlagenbetreiber weist durch eine Erklärung nach, dass der oder die Eigentümer der Steinkohleanlage mit der Gebotsabgabe einverstanden ist oder sind,

5.
der Anlagenbetreiber weist durch Vorlage einer gemeinsamen Erklärung der zuständigen Tarifpartner nach, dass für die Steinkohleanlage, für die ein Gebot abgegeben wird, ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung Anwendung findet, die den Abbau der Beschäftigung in der Steinkohleanlage betrifft, der aufgrund eines Verbots der Kohleverfeuerung nach § 51 in Verbindung mit einem Zuschlag nach § 21 erfolgt,

6.
der Anlagenbetreiber hat dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch Vorlage einer verbindlichen Erklärung nachgewiesen, dass er für die Steinkohleanlage, für die er

a)
bis einschließlich 31. Mai 2021 ein Gebot in der Ausschreibung abgibt, den Kohleersatzbonus nach § 7 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 13. August 2020 geltenden Fassung oder nach § 7c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes für den Fall eines Zuschlags nach § 21 ab Bestandskraft des Zuschlags nicht in Anspruch nimmt (bedingte Verzichtserklärung),

b)
nach dem 31. Mai 2021 ein Gebot in der Ausschreibung abgibt, den Kohleersatzbonus nach § 7 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 13. August 2020 geltenden Fassung oder nach § 7c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes unabhängig davon, ob ein Zuschlag nach § 21 erteilt wird, nicht in Anspruch nimmt (unbedingte Verzichtserklärung).

7.
der Anlagenbetreiber legt eine Erklärung zu der angestrebten Nutzung des Standorts der Steinkohleanlage nach dem Wirksamwerden des Verbots der Kohleverfeuerung vor und erklärt sein Einverständnis, dass seine Angaben zu der angestrebten Nutzung im Fall eines Zuschlags nach § 21 durch die Bundesnetzagentur veröffentlicht werden und

8.
der Anlagenbetreiber weist der Bundesnetzagentur durch Eigenerklärung nach, dass er sich für den Fall, dass dieses Gebot einen Zuschlag erhält, verpflichtet, auf Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber mit Regelverantwortung den oder die Generatoren der bezuschlagten Steinkohleanlage zu einem Betriebsmittel zur Bereitstellung von Blind- und Kurzschlussleistung umrüsten zu lassen und den Übertragungsnetzbetreibern nach § 12 Absatz 1 und nach § 13a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes für maximal acht Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem das Verbot der Kohleverfeuerung für die bezuschlagte Steinkohleanlage wirksam wird, zur Verfügung zu stellen.

(2) Nicht teilnahmeberechtigt nach Absatz 1 sind Steinkohleanlagen,

1.
die nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eine verbindliche Stilllegungsanzeige oder nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine verbindliche Kohleverfeuerungsverbotsanzeige abgegeben haben,

2.
die nach § 18 der Kapazitätsreserveverordnung einen Zuschlag erhalten haben und für die ein wirksamer Vertrag im Rahmen der Kapazitätsreserve dadurch zustande gekommen ist, dass die Zweitsicherheit nach § 10 Absatz 2 der Kapazitätsreserveverordnung fristgerecht geleistet worden ist; dies gilt auch, wenn die vertragliche Verpflichtung bereits beendet wurde,

3.
für die eine endgültige Stilllegung nach § 13b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes angezeigt wurde und die endgültig nach § 13b Absatz 3 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes stillgelegt wurden oder denen eine endgültige Stilllegung nach § 13b Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes verboten wurde,

4.
die im Sinne des § 13b Absatz 3 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes endgültig stillgelegt sind,

5.
denen ein Zuschlag nach § 21 in einem vorherigen Ausschreibungsverfahren erteilt wurde oder

6.
denen die gesetzliche Reduzierung nach § 35 angeordnet wurde.

(3) Ergänzend zu Absatz 2 sind in der ersten Ausschreibung Steinkohleanlagen nicht teilnahmeberechtigt, die sich in kreisfreien Städten, Stadtkreisen, Kreisen und Landkreisen nach Anlage 1 zu diesem Gesetz befinden.




§ 13 Zuordnung zu Dampfsammelschienenblöcken für die Ausschreibungen



(1) 1Verfügt eine Steinkohleanlage über eine Dampfsammelschiene, kann der Anlagenbetreiber, vorbehaltlich § 29 Absatz 3 Satz 2, die Hauptanlagenteile dieser Anlage zu Dampfsammelschienenblöcken zuordnen und damit von anderen Dampfsammelschienenblöcken derselben Anlage abgrenzen. 2Die Abgrenzung wird nur wirksam, wenn

1.
die Anforderungen von § 3 Nummer 12 erfüllt sind,

2.
mechanisch miteinander verbundene Hauptanlagenteile demselben Dampfsammelschienenblock zugeordnet sind,

3.
jeder Hauptanlagenteil und jeder Steinkohle-Reservedampferzeuger jeweils nur einem Dampfsammelschienenblock zugeordnet ist,

4.
sämtliche Dampferzeuger zur Erzeugung von Dampf durch den Einsatz von Steinkohle mindestens einem der Dampfsammelschienenblöcke zugeordnet sind,

5.
sämtliche Steinkohle-Reservedampferzeuger Dampfsammelschienenblöcken zugeordnet sind, in denen jeweils mindestens auch ein Dampferzeuger, der als Hauptanlagenteil Dampf durch den Einsatz von Steinkohle erzeugt, vorhanden ist und

6.
für jeden Dampfsammelschienenblock sämtliche Dampferzeuger zur Erzeugung von Dampf durch den Einsatz von Steinkohle, die keine Steinkohle-Reservedampferzeuger sind, ausreichend dimensioniert sind, um mit diesen die jeweils angegebene Nettonennleistung des Dampfsammelschienenblocks erreichen zu können, oder die Nettonennleistung durch die Bundesnetzagentur nach Absatz 3 Satz 3 rechnerisch ermittelt wurde.

(2) 1Nimmt der Anlagenbetreiber für eine Steinkohleanlage, die über eine Dampfsammelschiene verfügt, eine Abgrenzung von Dampfsammelschienenblöcken nach Absatz 1 vor, teilt er dies der Bundesnetzagentur bei seiner Gebotsabgabe mit und belegt die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 durch geeignete Unterlagen. 2In der Mitteilung nach Satz 1 muss der Anlagenbetreiber zusätzlich für jeden Dampfsammelschienenblock mindestens angeben und durch geeignete Unterlagen nachweisen:

1.
die Bezeichnung des Dampfsammelschienenblocks,

2.
die Nettonennleistung des Dampfsammelschienenblocks,

3.
den Hauptenergieträger des Dampfsammelschienenblocks,

4.
die zugeordneten Hauptanlagenteile sowie etwaige Steinkohle-Reservedampferzeuger einschließlich einer Darstellung, wie diese mechanisch oder thermodynamisch miteinander verbunden und in der Steinkohleanlage angeordnet sind,

5.
das Datum der Inbetriebnahme des Dampfsammelschienenblocks,

6.
die Feuerungswärmeleistung und den Hauptenergieträger der einzelnen Dampferzeuger und

7.
die Dauerwirkleistung der einzelnen Generatoren.

(3) 1Die Bundesnetzagentur überprüft im Rahmen des Gebotsverfahrens die Angaben und Unterlagen nach Absatz 2. 2Eine ordnungsgemäße Zuordnung nach Absatz 1 wird mit Abschluss des Gebotsverfahrens wirksam. 3Sofern die Überprüfung ergibt, dass die Nettonennleistung nicht gemäß den Anforderungen nach Absatz 1 erreicht werden kann, steht die von der Bundesnetzagentur gemäß den Anforderungen nach Absatz 1 rechnerisch ermittelte Nettonennleistung der Nettonennleistung der Steinkohleanlage gleich. 4Die durch den Anlagenbetreiber einmalig getroffene ordnungsgemäße Zuordnung behält dauerhaft ihre Wirksamkeit, auch für eine Teilnahme an weiteren Ausschreibungen und behält ihre Wirksamkeit auch für die gesetzliche Reduzierung nach Teil 4.

(4) 1Gibt ein Anlagenbetreiber mehrere Gebote in einem oder in verschiedenen Ausschreibungsverfahren ab, ist die Abgrenzung der Dampfsammelschienenblöcke nur bei der ersten Gebotsabgabe vorzunehmen. 2Werden für diesen Dampfsammelschienenblock in weiteren Ausschreibungsverfahren Gebote abgegeben, behält die einmal vorgenommene Abgrenzung ihre Wirksamkeit. 3Der Anlagenbetreiber hat eindeutig zu kennzeichnen, welchem Gebot die Unterlagen nach Satz 1 zugeordnet sind.


§ 14 Anforderungen an Gebote



(1) Der Bieter muss das Gebot in Schriftform abgeben und hierbei jeweils die folgenden Angaben machen:

1.
Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Bieters; sofern der Bieter keine natürliche Person ist, sind auch anzugeben:

a)
der Unternehmenssitz und

b)
der Name einer natürlichen Person, die zur Kommunikation mit der Bundesnetzagentur und zur Vertretung des Bieters für alle Handlungen nach diesem Gesetz bevollmächtigt ist (Bevollmächtigter),

2.
den Namen der Steinkohleanlage, für die das Gebot abgegeben wird,

3.
die Zuordnung zu Dampfsammelschienenblöcken, soweit die Steinkohleanlage über eine Dampfsammelschiene verfügt und die Zuordnung bei der Gebotsabgabe nach § 13 Absatz 2 mitgeteilt wird,

4.
den Gebotstermin der Ausschreibung, für die das Gebot abgegeben wird,

5.
die Gebotsmenge in Megawatt Nettonennleistung mit drei Nachkommastellen,

6.
den Gebotswert in Euro mit zwei Nachkommastellen pro Megawatt Nettonennleistung,

7.
den Standort der Steinkohleanlage, auf die sich das Gebot bezieht, mit Angabe von Bundesland, Landkreis, Gemeinde und postalischer Adresse,

8.
den regelverantwortlichen Betreiber des Übertragungsnetzes, in dessen Regelzone sich die Steinkohleanlage, auf die sich das Gebot bezieht, befindet, sowie den Anschlussnetzbetreiber und die Spannungsebene,

9.
die Genehmigungsbehörde der Betriebsgenehmigung sowie das Aktenzeichen der Betriebsgenehmigung,

10.
die gesamten testierten historischen Kohlendioxidemissionen der Steinkohleanlage in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren vor dem Gebotstermin in Tonnen ohne Nachkommastellen pro Megawatt Nettonennleistung,

11.
die Feuerungswärmeleistung der Dampferzeuger und die Dauerwirkleistung der Generatoren der Steinkohleanlage,

12.
die Kraftwerksnummer, unter der die Steinkohleanlage in der Bundesnetzagentur nach § 35 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes geführt wird, sofern vorhanden, und

13.
eine aktuelle Bankverbindung.

(2) Die Gebotsmenge nach Absatz 1 Nummer 5 muss stets der gesamten Nettonennleistung der Steinkohleanlage entsprechen.

(3) 1Dem Gebot sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 10 und § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 8 beizufügen. 2Gibt ein Bieter in einer Ausschreibung mehrere Gebote für unterschiedliche Steinkohleanlagen ab, muss er die Gebote nummerieren und eindeutig kennzeichnen, welche Nachweise zu welchem Gebot gehören.

(4) 1Die Gebote müssen der Bundesnetzagentur spätestens am jeweiligen Gebotstermin zugehen. 2Nicht fristgerecht eingegangene Gebote bleiben unberücksichtigt. 3Gebote müssen den Formatvorgaben nach § 11 Absatz 3 entsprechen, soweit die Bundesnetzagentur Formatvorgaben gemacht hat.




§ 15 Rücknahme von Geboten



(1) 1Die Rücknahme von Geboten ist bis zu dem jeweiligen Gebotstermin zulässig. 2Maßgeblich ist der Zugang der Rücknahmeerklärung bei der Bundesnetzagentur. 3Die Rücknahme muss durch eine unbedingte und unbefristete Erklärung des Bieters erfolgen, die sich dem Gebot eindeutig zuordnen lässt. 4Die Rücknahmeerklärung bedarf der Schriftform.

(2) Bieter sind an ihre Gebote, die bis zum Gebotstermin abgegeben und nicht zurückgenommen wurden, gebunden, bis ihnen durch die Bundesnetzagentur mitgeteilt wurde, dass ihr Gebot keinen Zuschlag erhalten hat.


§ 16 Ausschluss von Bietern



1Die Bundesnetzagentur kann einen Bieter und dessen Gebote von dem Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn der Bieter vorsätzlich oder grob fahrlässig ein Gebot oder mehrere Gebote unter falschen Angaben oder unter Vorlage falscher Nachweise in dieser oder einer vorangegangenen Ausschreibung abgegeben hat. 2Die Bundesnetzagentur schließt einen Bieter und dessen Gebote von dem Ausschreibungsverfahren aus, wenn er mit anderen Bietern Absprachen über die Gebotswerte der in dieser oder einer vorangegangenen Ausschreibung abgegebenen Gebote getroffen hat.


§ 17 Ausschluss von Geboten



1Die Bundesnetzagentur schließt Gebote vom Zuschlagsverfahren aus, wenn

1.
die Teilnahmevoraussetzungen nach § 12, die Formatvorgaben nach § 11 Absatz 3 oder die Anforderungen an Gebote nach § 14 nicht vollständig erfüllt sind,

2.
das Gebot nicht fristgerecht eingegangen ist,

3.
das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige Nebenabreden enthält, die sich nicht aus diesem Gesetz ergeben,

4.
das Gebot nicht den bekanntgemachten Festlegungen der Bundesnetzagentur entspricht, soweit diese die Gebotsabgabe betreffen,

5.
das einzelne Gebot sich auf mehr als eine Steinkohleanlage bezieht oder

6.
sich das Gebot nur auf einen Teil der Nettonennleistung einer Steinkohleanlage bezieht.

2Ist ein Gebot ausschließlich aufgrund von offensichtlich fehlerhaften oder fehlenden Angaben auszuschließen, hat die Bundesnetzagentur dem Bieter die Möglichkeit zur Nachbesserung innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung zur Nachbesserung zu geben.


§ 18 Zuschlagsverfahren



(1) 1Die Bundesnetzagentur führt bei jeder Ausschreibung ein Zuschlagsverfahren durch. 2Hierbei öffnet sie die fristgerecht eingegangenen Gebote nach dem Gebotstermin. 3Die Bundesnetzagentur prüft die Zulässigkeit der Gebote nach den §§ 16 und 17 und schließt unzulässige Gebote von dem weiteren Zuschlagsverfahren aus.

(2) 1Soweit die Summe der zulässigen Gebote in einer Ausschreibung das Ausschreibungsvolumen übersteigt (Überzeichnung der Ausschreibung), wendet die Bundesnetzagentur das Verfahren nach den Absätzen 3 bis 8 an. 2Abweichend von Satz 1 werden die Absätze 4 bis 6 in der Ausschreibung im verkürzten Verfahren für das Jahr 2020 nicht angewendet.

(3) 1Die Bundesnetzagentur errechnet für jedes zulässige Gebot eine Kennziffer. 2Die Kennziffer bestimmt sich aus dem Gebotswert geteilt durch die durchschnittlichen jährlichen historischen Kohlendioxidemissionen pro Megawatt Nettonennleistung der Steinkohleanlage. 3Für die Ermittlung der durchschnittlichen jährlichen historischen Kohlendioxidemissionen der Steinkohleanlage teilt die Bundesnetzagentur die Angaben des Bieters nach § 14 Absatz 1 Nummer 10 durch drei.

(4) 1Die Bundesnetzagentur übermittelt den Betreibern der Übertragungsnetze mit Regelzonenverantwortung unverzüglich nach Beendigung des Verfahrens nach Absatz 1 die Namen der Steinkohleanlagen, für die zulässige Gebote abgegeben wurden. 2Die Betreiber der Übertragungsnetze nehmen gegenüber der Bundesnetzagentur innerhalb von zwei Wochen nach Übermittlung der Informationen nach Satz 1 gemeinsam dazu Stellung, welche der nach Satz 1 übermittelten Steinkohleanlagen für eine Erhöhung der Wirkleistungseinspeisung nach § 13a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in der zuletzt erstellten Systemanalyse nach § 3 Absatz 2 der Netzreserveverordnung erforderlich waren. 3Erforderlich im Sinne von Satz 2 sind alle Steinkohleanlagen, die

1.
in einem bedarfsdimensionierenden Netznutzungsfall für eine Erhöhung der Wirkleistungseinspeisung nach § 13a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes eingesetzt werden mussten,

2.
in einem der bedarfsdimensionierenden Netznutzungsfälle marktgetrieben Energie erzeugen, aber für eine Erhöhung der Wirkleistungseinspeisung nach § 13a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes hätten eingesetzt werden müssen, wenn sie nicht bereits Energie erzeugt hätten, oder

3.
in einem der bedarfsdimensionierenden Netznutzungsfälle für eine Erhöhung der Wirkleistungseinspeisung nicht verfügbar waren, aber deren Stilllegung den Bedarf an Erzeugungskapazität für die Netzreserve nach § 3 Absatz 1 der Netzreserveverordnung erhöhen würde.

4Bei der gemeinsamen Stellungnahme nach Satz 2 berücksichtigen die Betreiber der Übertragungsnetze alle bedarfsdimensionierenden Netznutzungsfälle aller künftigen Betrachtungszeiträume, welche in der zuletzt erstellten Systemanalyse nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Netzreserveverordnung analysiert und von der Bundesnetzagentur nach § 3 Absatz 1 der Netzreserveverordnung bestätigt wurden. 5Die Bundesnetzagentur berücksichtigt die gemeinsame Stellungnahme der Betreiber der Übertragungsnetze mit Regelzonenverantwortung.

(5) 1Die Bundesnetzagentur errechnet für die Ausschreibungen bis zum Zieldatum 2026 auf Basis von Absatz 4 Satz 2 und 3 eine modifizierte Kennziffer für die Steinkohleanlagen, die nach Absatz 4 Satz 3 als erforderlich eingestuft wurden, indem sie in der Berechnung nach Absatz 3 Satz 2 zu dem Gebotswert im Zähler einen Netzfaktor zu dem Gebotswert nach Absatz 3 Satz 2 addiert. 2Der Netzfaktor entspricht, soweit nicht durch Rechtsverordnung nach § 60 Absatz 1 etwas anderes geregelt wurde, den durchschnittlichen jährlichen Betriebsbereitschaftsauslagen in Euro pro Megawatt Nettonennleistung aller Erzeugungsanlagen, welche gemäß § 13d Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in dem vorletzten Kalenderjahr vor dem jeweiligen Gebotstermin in der Netzreserve vorgehalten wurden, multipliziert mit:

1.
4,5 in der Ausschreibung im verkürzten Verfahren für das Jahr 2021,

2.
vier in der Ausschreibung für das Zieldatum 2022,

3.
3,5 in der Ausschreibung für das Zieldatum 2023,

4.
drei in der Ausschreibung für das Zieldatum 2024,

5.
2,5 in der Ausschreibung für das Zieldatum 2025 und

6.
zwei in der Ausschreibung für das Zieldatum 2026.

3Sofern für eine Steinkohleanlage eine modifizierte Kennziffer ermittelt wurde, ersetzt die modifizierte Kennziffer die nach Absatz 3 für diese Steinkohleanlage ermittelte Kennziffer.

(6) 1Soweit eine Berechnung des Netzfaktors nach Absatz 5 erfolgt, veröffentlicht die Bundesnetzagentur den Netzfaktor für jede Ausschreibung, für die ein Netzfaktor anzuwenden ist. 2Die Veröffentlichung erfolgt jeweils mit der Bekanntmachung der Ausschreibung.

(7) 1Die Bundesnetzagentur sortiert die Gebote entsprechend der Kennziffer nach Absatz 3 und, mit Ausnahme der Ausschreibung im verkürzten Verfahren für das Jahr 2020, der modifizierten Kennziffer nach Absatz 5 gemeinsam in aufsteigender Reihenfolge. 2Wenn die Kennziffern mehrerer Gebote gleich sind, dann sortiert sie die Gebote nach den Angaben zu Kohlendioxidemissionen nach § 14 Absatz 1 Nummer 10 in absteigender Reihenfolge. 3Sind die Kennziffern und die Angaben zu Kohlendioxidemissionen nach § 14 Absatz 1 Nummer 10 der Gebote gleich, entscheidet das Los über die Reihenfolge nach Satz 1, es sei denn, die Reihenfolge ist für die Zuschlagserteilung nicht maßgeblich.

(8) 1Die Bundesnetzagentur erteilt in der Reihenfolge nach Absatz 7 beginnend mit der niedrigsten Kennziffer allen Geboten im Umfang ihrer Gebotsmenge einen Zuschlag nach § 21, bis das Ausschreibungsvolumen erstmals durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder überschritten wird. 2Das Gebot, durch dessen Bezuschlagung das Ausschreibungsvolumen erstmals erreicht oder überschritten wird, wird noch bezuschlagt. 3Den übrigen Geboten wird kein Zuschlag erteilt. 4Die Bundesnetzagentur erfasst für jedes Gebot, für das ein Zuschlag erteilt worden ist, die vom Bieter übermittelten Angaben und Nachweise sowie den Steinkohlezuschlag. 5Der Anspruch auf Zahlung des Steinkohlezuschlags bestimmt sich in der Höhe nach dem Gebotswert unter Berücksichtigung des Höchstpreises nach § 19 multipliziert mit der jeweiligen Gebotsmenge.




§ 19 Höchstpreis



(1) Der Höchstpreis in den Ausschreibungen ist

1.
im verkürzten Verfahren für das Jahr 2020.165.000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung,

2.
im verkürzten Verfahren für das Jahr 2021.155.000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung,

3.
für das Zieldatum 2022.155.000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung,

4.
für das Zieldatum 2023.116.000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung,

5.
für das Zieldatum 2024.107.000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung,

6.
für das Zieldatum 2025 98.000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung und

7.
für das Zieldatum 2026 89.000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung.

(2) 1Der Bieter darf in seinem Gebot zu dem jeweiligen Gebotstermin höchstens den Höchstpreis nach Absatz 1 bieten. 2Gibt ein Bieter einen Gebotswert über dem Höchstpreis ab, gilt der Höchstpreis als der abgegebene Gebotswert.




§ 20 Verfahren bei Unterzeichnung der Ausschreibung



(1) Soweit in einer Ausschreibung die Summe der Gebotsmenge der zugelassenen Gebote das Ausschreibungsvolumen nicht übersteigt (Unterzeichnung der Ausschreibung), erteilt die Bundesnetzagentur jedem nach § 18 Absatz 1 zugelassenen Gebot einen Zuschlag in Höhe des Gebotswerts unter Berücksichtigung des Höchstpreises nach § 19.

(2) 1Die Bundesnetzagentur berücksichtigt die in einer Ausschreibung nicht bezuschlagten Mengen des Ausschreibungsvolumens bei der Ermittlung des Ausschreibungsvolumens nach § 6 für die jeweils folgende Ausschreibung. 2Soweit die Ausschreibung im verkürzten Verfahren für das Jahr 2020 unterzeichnet ist, berücksichtigt die Bundesnetzagentur die nicht bezuschlagten Mengen des Ausschreibungsvolumens bei der Ausschreibung im verkürzten Verfahren für das Jahr 2021 indem sie die nicht bezuschlagten Mengen auf das Ausschreibungsvolumen von 1,5 Gigawatt nach § 6 Absatz 3 addiert.

(3) Abweichend von Absatz 2 ist bei einer Unterzeichnung der Ausschreibung ab der Ausschreibung für das Zieldatum 2024 für die Differenz aus dem Ausschreibungsvolumen und der Summe der Gebotsmengen der bezuschlagten Gebote die gesetzliche Reduzierung entsprechend der Bestimmungen nach Teil 4 anzuwenden.


§ 21 Zuschlagstermine, Erteilung der Zuschläge



(1) 1Die Bundesnetzagentur erteilt die Zuschläge frühestens acht Wochen und spätestens drei Monate nach dem Gebotstermin nach § 10 Absatz 2 (Zuschlagstermin) und gibt die erteilten Zuschläge auf ihrer Internetseite bekannt. 2Sie unterrichtet die Anlagenbetreiber der bezuschlagten Steinkohleanlagen unverzüglich nach dem Zuschlagstermin über die Zuschlagserteilung und den Steinkohlezuschlag. 3Für jeden Zuschlag erteilt die Bundesnetzagentur eine eindeutige Zuschlagsnummer.

(2) Die Bundesnetzagentur unterrichtet die Anlagenbetreiber, deren Gebot keinen Zuschlag erhalten hat, zu dem Zuschlagstermin nach Absatz 1 über den nicht erfolgten Zuschlag der Steinkohleanlage.


§ 22 Unterrichtung der für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständigen Behörden



1Die Bundesnetzagentur unterrichtet die für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständige Behörde sowie das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über die Erteilung eines Zuschlags für die jeweilige Steinkohleanlage. 2Die für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständige Behörde trifft die notwendigen Maßnahmen. 3Die §§ 15, 16, 17, 20 und 21 Absatz 1 bis 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden.


§ 23 Anspruch auf den Steinkohlezuschlag, Fälligkeit



Der Anlagenbetreiber, der einen Zuschlag nach § 21 erhält, hat ab Bestandskraft des Zuschlags einen Anspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesnetzagentur, auf Zahlung des Steinkohlezuschlags, wobei dieser fällig wird, wenn das Verbot der Kohleverfeuerung für die jeweilige Steinkohleanlage wirksam wird.


§ 24 Öffentliche Bekanntmachung der Zuschläge



1Die Bundesnetzagentur gibt das Ergebnis der Ausschreibung mit den folgenden Angaben auf ihrer Internetseite bekannt:

1.
dem Gebotstermin der Ausschreibung, für den die Zuschläge bekanntgegeben werden,

2.
den Namen der Bieter und der Steinkohleanlagen, die einen Zuschlag erhalten haben, mit

a)
der jeweils bezuschlagten Gebotsmenge,

b)
der Nummer des Gebotes, sofern ein Bieter mehrere Gebote abgegeben hat,

c)
einer eindeutigen Zuschlagsnummer,

d)
Angaben zu der angestrebten Nutzung des Standorts der Steinkohleanlage nach dem Wirksamwerden des Verbots der Kohleverfeuerung und

3.
dem niedrigsten und dem höchsten Gebotswert, die einen Zuschlag erhalten haben.

2Der Zuschlag ist eine Woche nach der Veröffentlichung nach Satz 1 als öffentlich bekanntgegeben anzusehen.


§ 25 Verhältnis der Steinkohleausschreibung zur Kapazitätsreserve



1Steinkohleanlagen, denen ein Zuschlag nach § 21 erteilt wurde, dürfen an Beschaffungsverfahren nach § 13e des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit der Kapazitätsreserveverordnung teilnehmen. 2Im Fall des Zustandekommens eines wirksamen Vertrags nach § 18 der Kapazitätsreserveverordnung bleiben § 3 Absatz 2 der Kapazitätsreserveverordnung und das Vermarktungsverbot nach § 52 Absatz 1 unberührt.


§ 26 Gewährleistung der Netzsicherheit bei der Ausschreibung



(1) Die Bundesnetzagentur übermittelt die Namen der Steinkohleanlagen, die einen Zuschlag erhalten haben, und den jeweiligen Kalendertag, ab dem das Verbot der Kohleverfeuerung nach § 51 in Verbindung mit § 21 für die Steinkohleanlagen wirksam wird, unverzüglich nach der Erteilung der Zuschläge den Betreibern von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung.

(2) Die Bestimmungen nach § 13b Absatz 1, 2 und 5 des Energiewirtschaftsgesetzes sowie nach den §§ 13c und 13d des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit der Netzreserveverordnung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.
die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung in den Ausschreibungen im verkürzten Verfahren für die Jahre 2020 und 2021 jeweils gemeinsam innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Informationen nach Absatz 1 prüfen, welche der übermittelten Steinkohleanlagen ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Vermarktungsverbots systemrelevant im Sinne von § 13b Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes sind; Maßstab der Prüfung ist § 13b Absatz 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes; insbesondere werden Alternativen zum Weiterbetrieb der Steinkohleanlagen unter Berücksichtigung auch technischer Aspekte, erforderlicher Vorlaufzeiten sowie erwarteter Kosten geprüft;

2.
die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung ab der Ausschreibung für das Zieldatum 2022 gemeinsam im Rahmen der nächstmöglichen auf die Übermittlung der Informationen nach Absatz 1 folgenden Analyse nach § 3 Absatz 2 der Netzreserveverordnung prüfen, welche der übermittelten Steinkohleanlagen systemrelevant im Sinne von § 13b Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes sind, wobei Prüfungsmaßstab und die Prüfung von Alternativen den Vorgaben aus Nummer 1 entsprechen, und

3.
die Bundesnetzagentur über den Antrag eines Betreibers eines Übertragungsnetzes auf Genehmigung der Ausweisung einer Anlage als systemrelevant unter Berücksichtigung der Alternativen im Sinne der Nummern 1 und 2 innerhalb einer Frist von drei Monaten ab der Mitteilung der Analyse nach den Nummern 1 und 2 entscheidet, wobei § 13b Absatz 5 Satz 6 des Energiewirtschaftsgesetzes unberührt bleibt.

(3) 1Erfolgt die endgültige Stilllegung einer Steinkohleanlage zu dem Zeitpunkt, zu dem auch das Verbot der Kohleverfeuerung gemäß § 51 spätestens wirksam wird, besteht abweichend von § 13b Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes keine Pflicht zur Anzeige der vorläufigen oder endgültigen Stilllegung der Steinkohleanlage. 2Der § 13b des Energiewirtschaftsgesetzes ist in diesem Fall nicht anzuwenden. 3Erfolgt die vorläufige oder endgültige Stilllegung einer Steinkohleanlage vor dem Zeitpunkt, zu dem das Verbot der Kohleverfeuerung gemäß § 51 spätestens wirksam wird, ist § 13b des Energiewirtschaftsgesetzes abweichend von den Sätzen 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Prüfung der Systemrelevanz der Anlage der angezeigte Stilllegungszeitpunkt zugrunde gelegt wird. 4Im Übrigen bleibt Absatz 2 Nummer 1 und 2 unberührt.

(4) 1Ein Betreiber eines Übertragungsnetzes darf die Umrüstung einer in seiner Regelzone liegenden Steinkohleanlage nach § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 verlangen, sofern sie nach § 13b Absatz 3 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes endgültig stillgelegt werden soll und die Steinkohleanlage ohne die Umrüstung als systemrelevant nach § 13b Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes genehmigt worden wäre. 2Der Anlagenbetreiber hat gegen den Betreiber eines Übertragungsnetzes Anspruch

1.
auf Erstattung der nachgewiesenen Kosten für die Umrüstung seiner Anlage und

2.
auf eine angemessene Vergütung entsprechend § 13c Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes.

3§ 13c Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. 4Nach der Beendigung der Verpflichtung nach Satz 1 ist § 13c Absatz 4 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.